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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Werbung beim eigenen (Grundversorgungs-)Kunden

Die Lehramtsreferendarin Frau X. ist Kundin der Stadtwerke Oberaltheim (SWO), seit sie vor einigen Monaten in ihre jetzige Wohnung eingezogen ist. Unterschrieben hat sie damals nichts, sondern nur kurz informiert, dass sie nun in der Wohnung wohnt. Sie bezieht Strom deswegen als Grundversorgungskundin. Sie zahlt ihre Rechnungen prompt und vollständig, hat ihm auf ein Begrüßungsschreiben hin sogar weitere persönliche Daten zu ihrer Adresse ergänzt, eine ideale Kundin eigentlich, aber trotzdem ist Vertriebsleiter V. nicht zufrieden. Kunden wie Frau X. – jung und gebildet – bleiben dem teuren Grundversorgungstarif der SWO erfahrungsgemäß oft nicht treu. Er würde sie gern ansprechen, um ihr einen günstigen Sonderkundentarif anzubieten, vielleicht auch den Ökostromtarif für ökologisch besonders bewusste Kunden. Aber darf er sie einfach anrufen?

Tatsächlich macht Herr V. sich begründete Sorgen. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbietet es nämlich, Verbraucher ohne ausdrückliche Einwilligung anzurufen. Und ausdrücklich eingewilligt hat Frau X. in Anrufe der SWO ja nie. Dass sie Kundin der Stadtwerke ist, ändert daran im Übrigen nichts.

Darf Herr V. ihr einen Brief schreiben? § 7 UWG, der Frau X. vor unzumutbaren Belästigungen schützt, erfasst Briefe nicht. Einen Brief zu erhalten und möglicherweise wegzuwerfen ist ja auch weit weniger belästigend als einen Anrufer abzuwimmeln. Aber neben dem UWG ist auch das BDSG zu berücksichtigen, der in Deutschland besonders gut entwickelte Datenschutz. Danach ist die Datenverwendung an sich ohne Einwilligung unzulässig. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme: Das Listenprivileg. Dieses erlaubt die Verwendung von Daten ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unter anderem auch dann, wenn – wie hier – ein Unternehmen sie zu eigenen Geschäftszwecken erhoben hat.

Die SWO schreiben Frau X. also einen Brief und bieten ihr günstige Tarife an. Aber gerade Werbeschreiben landen oft ungelesen im Müll. Herr V. möchte lieber mailen. Er hat auch eine Mailadresse von Frau X. erhalten, weil sie sich einmal an die Stadtwerke gewandt hatte. Aber eine Einwilligung hat sie nicht. Und die Werbung per Mail ist nicht so hemdsärmelig zu handhaben wie die per Brief. Hier gilt vielmehr wieder § 7 UWG, der für E-Mails eine Sonderregelung enthält. Hier steht ausdrücklich, dass die Werbung bei Bestandskunden per Mail für ähnliche Waren und Dienstleistungen per Mail zulässig ist, solange kein Widerspruch vorliegt. Schwierig jedoch: Wettbewerbsrechtlich ist Herr V. damit auf der sicheren Seite. Aber datenschutzrechtlich kann er sich für E-Mails nicht auf das Listenprivileg berufen, das ihm für Briefwerbung das Leben erleichtert. Er braucht eine Einwilligung, und die hat er nicht, nur weil er die E-Mailadresse besitzt.

Aber Herr V. hat Glück. Das Städtchen Oberaltheim ist klein und Frau X. wohnt auf seinem Heimweg. Als er nach Hause fährt, sieht er sie auf ihrem Balkon. Er hält an und klingelt. Nun sollte man meinen, dass gerade für den Hausbesuch besonders enge Grenzen gelten würden, wenn schon für E-Mails strenge Restriktionen gelten. Aber ganz im Gegenteil: Aus vermutlich historischen Gründen ist dieser erlaubt, wenn er nicht gerade ausdrücklich unerwünscht ist. Frau X. macht also auf, Herr V. stellt sich ihr kurz vor, begrüßt sie noch einmal in der Grundversorgung und bietet er an, sie künftig als Sonderkundin deutlich günstiger, wenn auch mit längere Kündigungsfrist zu versorgen. Frau X. unterschreibt an Ort und Stelle und gibt bei Gelegenheit auch gleich eine Einwilligungserklärung ab für künftige günstige Angebote.

2018-04-27T12:54:58+02:0022. März 2018|Datenschutz, Wettbewerbsrecht|

Schmutzwassergebühren Brandenburg: OLG Brandenburg entscheidet über Schadensersatz

Die unendliche Geschichte ist nichts dagegen: Seit DDR-Zeiten waren in Brandenburg Wasseranschlüsse eingerichtet worden. Nach der Vereinigung hatten die Grundstückseigentümer für diese Anschlüsse späte Rechnungen, genauer gesagt: Beitragsbescheide, präsentiert bekommen. Grundlage dieser Bescheide war die damals gültige Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Hier hieß es, dass die Beitragspflicht entstünde, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung“.

Nachdem das OVG Berlin-Brandenburg 2000 (08.06.2000, 2 D 29/98.NE) annahm, die Beitragspflicht entstünde nicht erst nach Erlass einer rechtmäßigen, sondern bereits nach Erlass irgendeiner Satzung, sahen viele Gemeinden ihre Beiträge bedroht. Das Land änderte deswegen 2004 das KAG. Nunmehr sollte die Beitragspflicht erst nach Erlass einer rechtmäßigen Satzung entstehen.

Das BVerfG sah dies 2015 als verfassungswidrig an. Die Regelung frustriere den Vertrauensschutz in unzulässiger Weise. In der Folge bekamen viele Anschlussnehmer, die gegen ihre Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt hatten, ihr Geld zurück. Doch nicht jeder Betroffene hat auch Widerspruch eingelegt oder nach erfolglosem Widerspruchsverfahren geklagt. Manche hatten dies als sinnlos angesehen, weil bis zu der Entscheidung des BVerfG stets geurteilt wurde, man müsse eben zahlen.

Unter Verweis darauf zogen einige Kläger vor Gericht und verlangten Schadensersatz. In Brandenburg gilt das Staatshaftungsgesetz der DDR weiter. Zuständig sind – anders als bei Beitragsbescheiden – die Zivilgerichte. Sodann ergingen Urteile: Das LG Frankfurt/Oder und das LG Cottbus gaben ersten Klagen überraschend statt. Um so gespannter warteten Betroffene, darunter insbesondere die mit potentiell hohen Forderungen konfrontierten Gemeinden, auf die erste Positionierung des OLG Brandenburg. Dieses hat nun am Dienstag, dem 20.03.2018, mündlich verhandelt. Zwar existiert noch kein Urteil. Doch der erkennende Senat hat bereits erkennen lassen, dass er die Klage abweisen will. Das Staatshaftungsgesetz sehe Schadensersatz nur bei rechtswidrigem Handeln von Verwaltungen, nicht vom Gesetzgeber, auf den hier das 2004 rechtswidrig ergangene Gesetz zurückgeht. Jedoch gilt es bereits jetzt als sicher, dass die unterlegene Partei den BGH anrufen wird.

Und die Moral dieser – langen – Geschichte? Immer Widerspruch einlegen, wenn man unzufrieden ist. Wenn Musterverfahren laufen, die Ruhendstellung anregen. Ist irgendwo erst einmal Bestandskraft eingetreten, wird es sehr, sehr, sehr schwer, wenn nicht unmöglich, den unerwünschten Bescheid wieder aus der Welt zu schaffen.

2018-03-21T10:50:59+01:0021. März 2018|Allgemein|

Mindestpreis und Schokolade

Ich biete Ihnen eine Wette an. Sie gehen auf eine beliebige Konferenz, die etwas mit Energie zu tun hat. In der Pause holen Sie sich einen Kaffee. Sie stellen sich an einen Tisch mit beliebigen fremden Leuten, warten ab, bis der erste “CO2-Mindestpreis” sagt und fragen einfach mal nach, wie der eigentlich so ganz genau aussehen soll. Nicht die Höhe, sondern der genaue Regelungsmechanismus. Ich wette eine Tafel bester italienischer Schokolade: Sie hören nichts. Oder nur so ganz allgemeine Ausführungen, die mit der Talfahrt der Emissionshandelskurse beginnen und im Ungefähren enden.

Wieso überhaupt ein Mindestpreis?

Präzise an den vermutlich ziemlich wolkigen Ausführungen ist vermutlich nur der Beginn. Tatsächlich sollte der Emissionshandel zu CO2-Preisen führen, die höher sein sollten als der Preis für technische Minderungsmaßnahmen. Zumindest einige Unternehmen sollten eher umbauen als Zertifikate kaufen. Nach ganz landläufiger Meinung hat das aber nicht funktioniert: Für die ungefähr 8 EUR, die ein Zertifikat heute kostet, kann in der EU keine Tonne CO2 eingespart werden. Das DIW ging in einer Studie 2014 davon aus, dass bei 20 EUR/Zertifikat emissionsarmes Erdgas günstiger wäre als Steinkohle, und bei 40 EUR/Zertifikat Erdgas die emissionsintensive Braunkohle verdrängen könnte.

Nun wird die Gesamtmenge an Zertifikaten, die neu ausgegeben werden, immer geringer. Aber es sind noch so viele Zertifikate vorhanden, dass niemand ganz sicher sein kann, dass ein strammer Minderungspfad von künftig 2,2% p.a. und die Marktstabilitätsreserve ausreichen, um die Kurse nach oben zu treiben. Deswegen ist seit einiger Zeit der Mindestpreis für CO2 in aller Munde. Er soll auch dann ein bestimmtes Preisniveau gewährleisten, wenn das schiere Verhältnis von Angebot und Nachfrage das eigentlich nicht hergeben.

Lauter offene Fragen

Aber wie soll das aussehen? Die Zertifikate werden zumindest bis 2030 zum Teil kostenlos von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ausgegeben. Teilweise versteigert. Bei diesen Versteigerungen an der Leipziger Strombörse kann man sich einen gesetzlich festgelegten Mindestpreis noch am ehesten vorstellen. Dies setzt aber voraus, dass für alle anderen Transaktionen zwischen Privaten auch ein Mindestpreis gelten würde. Aber gilt das dann für alle? Wie ginge man mit Preiseffekten für Industrie und Verbraucher um? Wo würde das Geld landen? Auf alle diese Fragen gibt es in der allgemeinen Diskussion in Deutschland kaum Antworten, hier wird mehr über die Höhe der Preise spekuliert. Für Details wird allenfalls auf das britische Modell verwiesen.

Wie machen es die Briten?

Schaut man sich dieses britische Modell an, so ist man erstaunt. Es handelt sich nicht um eine Mindestpreisanordnung im wörtlichen Sinne, sondern um eine Steuer. Genauer gesagt: Um einen Aufschlag auf die Energiesteuer CCL, die differenziert nach Energieträgern erhoben wird. Die Steuer wird vom Verkäufer des fossilen Brennstoffs abgeführt, wenn er an Unternehmen verkauft, die den Brennstoff in einer stromerzeugenden Anlage (nicht: kleine KWK) einsetzen.

Dass dieser Steueraufschlag CPSR einen Mindestpreis darstellt, ergibt sich aus der Festsetzung der Höhe. Das britische Finanzministerium setzt ihn zwei Jahre im Voraus auf eine Höhe fest, die die Differenz zwischen den erwarteten CO2-Preisen und dem CO2-Preis, den das Finanzministerium für richtig hält, abbildet. Derzeit liegt der Zielpreis bei 18 GBP.

Was wird derzeit in Deutschland diskutiert?

Tatsächlich verschleiert das Buzzword vom “Mindestpreis”, dass es auch in Deutschland wohl um eine Steuer gehen wird, entweder auf fossile Brennstoffe, oder auf Emissionsberechtigungen oder auf die Emission selbst.

Die Steuer auf die Zertifikate favorisieren die GRÜNEN, die einen entsprechenden Gesetzesentwurf bereits 2013 vorgestellt hatten. Besteuert werden sollte der Verbrauch, außer, es handelt sich um kostenlos zugeteilte Zertifikate. Ganz ähnlich würde sich eine Steuer auf das von emissionshandelspflichtigen Anlagen emittierte CO2 selbst auswirken. Auch hier würde auf die Berichte abgestellt, die jährlich eingereicht werden, und die kostenlose Zuteilung als privilegiert abgezogen. Etwas anders würde sich eine Brennstoffsteuer auswirken. Hier könnte eine heute bestehende Ausnahme gestrichen und der Steuersatz für die Stromerzeugung wie in UK einem Zielwert angepasst werden.

Handelt es sich bei der ganzen Diskussion um “Mindestpreise” damit nur um eine verschämte Umschreibung einer neuen Steuer? Nicht ganz, wenn man der jüngst veröffentlichten Studie des Freiburger Ökö-Instituts im Auftrag des WWF Glauben schenkt: Die Forscher begründen auf S. 22, wieso sie nicht auf Mindestpreise bei den – ja sowieso vorgesehenen – Auktionierungen von Zertifikaten setzen. Diese würden nämlich eine Änderung der Emissionshandelsrichtlinie erfordern.

Doch ist diese nicht gerade sowieso geändert und just am 19.03.2018 sozusagen taufrisch veröffentlicht worden? Wieso hat man nicht im Zuge der ohnehin recht tiefgreifenden Anpassungen auf ein Mindestpreismodell gesetzt? Hier scheint eine Ausweichbewegung stattgefunden zu haben: Weil man auf EU-Ebene einen “echten” Mindestpreis nicht durchsetzen konnte, will man nun in Deutschland oder gemeinsam mit anderen für Klimathemen aufgeschlossenen Mitgliedstaaten eine CO2-Steuer einführen, aber sie nicht so nennen. Wähler reagieren auf neue Umweltsteuern nämlich ziemlich allergisch.

Steuern und Schokolade

Wenn also auf der nächsten Tagung jemand zu Ihnen kommt und Sie fragt, wie der CO2-Mindestpreis genau funktionieren soll, dann sagen Sie laut: Es handelt sich um eine Steuer. Oh, oder Sie sagen nichts, denken sich Ihren Teil und teilen sich mit dem Frager meine Tafel Schokolade.

2018-03-20T08:08:55+01:0019. März 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|