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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

OLG Frankfurt entscheidet zur Kundenanlage

Nicht jede Stromleitung gehört zu einem Stromnetz. Es könnte sich auch um eine Kundenanlage handeln. Dieser Unterschied mag auf den ersten Blick akademisch anmuten, aber von der Einordnung hängt eine Menge Geld und Aufwand ab: Stromnetze unterliegen der Entgeltregulierung und müssen ihre Netzentgelte deswegen aufwändig kalkulieren. Für Kundenanlagen gilt dies nicht.

Entsprechend leidenschaftlich wird um die Konturen des Begriffes gestritten. Eine Legaldefinition befindet sich in § 3 Nr. 24 EnWG:

“Kundenanlagen

Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,”
Wann eine für den Wettbewerb unbedeutende Versorgung stattfindet, ist naturgemäß auslegungsbedürftig. Eine auslegende Entscheidung zu dieser noch recht neuen Norm hat vor wenigen Tagen das OLG Frankfurt getroffen (Az. 11 W 40/16). Ersten Presseberichten zufolge verlangt das OLG Frankfurt im Ergebnis nicht nur, dass der durchleitende Lieferant kein Entgelt zahlen muss, wie der Wortlaut von § 3 Nr. 24 EnWG es mit der Formulierung “zum Zwecke” nahelegt. Das OLG will offenbar, dass das Netz auch für die angeschlossenen Verbraucher unentgeltlich genutzt werden kann. Dies wirft in Hinblick auf die korrekte Finanzierung einer solchen Struktur erst einmal einige Rätsel auf, die die – noch nicht vorliegenden – Entscheidungsgründe hoffentlich bald aufklären.
Zudem bejaht das OLG anscheinend eine Wettbewerbsverfälschung bei einer deutlich dreistelligen Anzahl von Anschlüssen. Mit dieser Einordnung weicht der Senat von der Einschätzung der Regulierungskammer Hessen ab. Diese hatte auf den Einzelfall abgestellt. § 3 Nr. 24 lit. c) EnWG legt dies auch nahe. Denn die Regelung erwähnt die schiere Größe der Struktur nicht einmal. Sondern fragt allein nach der wettbewerblichen Bedeutung, die schließlich nicht absolut, sondern nur relativ beurteilt werden kann.
Insgesamt leuchtet die Entscheidung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht auf den ersten Blick unmittelbar ein. Um so gespannter werden nunmehr die Gründe erwartet. Mancher Betreiber von Versorgungsstrukturen hat aber bereits nach den wenigen schon bekannten Informationen Grund, über seine Stromleitungen noch einmal gründlich nachzudenken.
2018-03-18T22:15:22+01:0018. März 2018|Strom|

Individuelle Netzentgelte: BNetzA veröffentlicht neue Formulare

Meinen Studenten an der Uni Bielefeld erkläre ich die individuellen Netzentgelte mit meiner imaginären Fluggesellschaft, der Air Vollmer. Diese transportiert Passagiere von A-Stadt nach B-City. Normalerweise zahlen alle Passagiere 200 EUR pro Strecke. Aber manche Passagiere verpflichten sich vertraglich, ausschließlich morgens um drei zu fliegen, wenn sonst keiner reist. Oder sie fliegen jeden Tag verlässlich morgens und abends. Dass es diese Passagiere gibt, ist für die anderen Reisenden ein Riesenvorteil. Denn die auf mein Flugzeug, meine Zentrale und meinen Hangar pro Strecke entfallenden Kosten sinken natürlich, wenn die Infrastruktur gleichmäßiger genutzt wird. Und außerdem kann ich viel besser planen, wenn ich von einer gewissen Grundauslastung ausgehen kann, was meine relativen Kosten gleichfalls senkt. Wären diese Passagiere nicht, meine anderen Fluggäste müssten mindestens 220 EUR zahlen, weil meine Fixkosten sich nicht so gut verteilen würden. Deswegen kostet ein Flug nachts um drei nur 120 EUR und für meine Dauerkunden gibt es einen Rabatt.

“Reist” Strom durch die Stromnetze ist dieser Effekt sogar noch größer. Denn mein Flugzeug könnte ja auch einfach am Boden bleiben. Stromnetze allerdings müssen eine immer gleichbleibende Spannung aufweisen, ansonsten bricht das Netz zusammen und der Strom fällt aus. Derjenige, der zu Zeiten Strom entnimmt, wenn nur wenige Strom beziehen, ist also für das Stromnetz sogar noch wertvoller als mein Flugpassagier morgens um drei. Und und weil für einen sicheren Netzbetrieb immer eine Mindestanzahl an Regelkraftwerken Strom liefern muss, ist der sog. “Bandlastkunde”,  der rund um die Uhr dafür sorgt, dass dieser Strom auch abgenommen wird, ebenfalls noch wichtiger für den Netzbetreiber als mein imaginärer täglicher Flugpassagier. Unter diese Kategorie fallen vor allem manche Industrien, die für ihre Prozesse Strom als Betriebsmittel brauchen, etwa Aluminiumhütten oder Chlorelektrolysen.

Diesen Beitrag für die Systemstabilität durch besondere Netznutzer erkennt § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) an. Dieser ordnet an, dass sowohl der atypische Bezug als auch der Bandlastbezug verringerte Netzentgelte zahlen dürfen. Danach liegt ein atypischer Strombezug vor, wenn es aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Ein Bandlastkunde ist dagegen ein Kunde, der mehr als 10 GWh über mindestens 7.000 Stunden im Jahr bezieht. Da ein Jahr 8.760 Stunden hat, ist ein Bandlastkunde quasi immer am Netz.

Die Details und insbesondere die Berechnung des besonderes Netznutzungsentgelts hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) geregelt. Diese – genauer gesagt: deren BK 4 – ist für die individuellen Netznutzungsentgelte zuständig. Netzbetreiber und Letztverbraucher schließen also einen regulären privatrechtlichen Vertrag, aber die Behörde wacht darüber, dass die Voraussetzungen für ein Sonderentgelt gegeben sind und die Höhe stimmt. Damit gewährleistet die BNetzA, dass Energiewirtschaft und Industrie nicht zulasten aller anderen Verbraucher besonders niedrige Entgelte vereinbaren.

Auf ihrer Homepage hat die BK 4 umfangreiche Unterlagen zum Thema bereitgestellt, unter anderem ein Berechnungstool für das individuelle Netzentgelt. Hier finden sich auch praktische Handreichungen. Hilfreich für die Praxis ist insbesondere ein Merkblatt mit allgemeinen Informationen. Die BNetzA hat auch eine Mustervereinbarung für die Abrede zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher erstellt. Anders als viele glauben, können nicht nur Großunternehmen über besondere Netzentgelte nachdenken. Auch mancher Mittelständler – zB Bäckereien – kann seine Netznutzung so organisieren, dass er die Hochlastzeitfenster seines Netzbetreibers in relevantem Maße vermeidet. Diese sind im Internet publiziert. Es lohnt sich also in vielen Fällen durchaus, das Bezugsverhalten zu durchleuchten und auf den Netzbetreiber zuzugehen, dem es im Übrigen nicht freisteht, ob er bei Bestehen der Genehmigungsvoraussetzungen ein individuelles Netzentgelt anbietet oder nicht. Hierauf besteht ein Anspruch des Letztverbrauchers.

Allerdings ist eine Anzeige nicht rund ums Jahr möglich. Es gilt eine Frist zum 30.09. Wer zu spät oder mit unvollständigen Angaben kommt, muss ein Jahr warten. Für viele Unternehmen, die sehr, sehr viel Strom beziehen, wäre das ein Desaster: Ihr Strom würde sich so verteuern, dass sie in Deutschland nicht weiterproduzieren könnten.

Formulare für die Anzeigen für beide Formen der individuellen Netznutzung gibt es ebenfalls auf der Seite der BK 4 der BNetzA. Soeben hat die Behörde die aktuellen Anzeigeformulare für das Jahr 2018 bereitgestellt. Für Bandlastkunden finden Sie sie hier. Für die Fälle der atypischen Netznutzung gilt dieses Anzeigeformular.

2018-03-17T17:35:44+01:0016. März 2018|Strom|

Das Marktstammdatenregister

Wenn eines fernen Tages Archäologen die Relikte unserer Zivilisation ausgraben werden, sitzen sie vermutlich auf ungeheuren Datenmengen, aus denen sich jede unserer Regungen rekonstruieren lässt. Heute wissen Behörden eine ganze Menge über Unternehmen und Privatpersonen, ganz besonders dann, wenn sie für die Funktionsfähigkeit unseres Alltagslebens so wichtig sind wie die Unternehmen der Energiewirtschaft und ihre Anlagen und Einrichtungen. Doch bisher gibt es – überraschenderweise – keine zentrale Datenbank, sondern nur eine Vielzahl von Einzeldatensammlungen, von der Kraftwerksliste der BNetzA bis zu den Datenbergen der DEHSt.

Das soll sich nun ändern. § 111e EnWG beauftragt die Bundesnetzagentur (BNetzA), ein zentrales Register zu schaffen. Wie dieses Register genas aussehen und wie es genutzt werden soll, regelt die Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten, die MaStV. Diese ordnet an, dass alle Marktakteure umfassend Daten hinterlegen sollen, allerdings “nur” Stammdaten, keine Bewegungsdaten. Das so gefütterte Register soll nicht nur Behörden zur Verfügung stehen, sondern – abgesehen von vertraulichen Daten – auch der Öffentlichkeit. Das Markstammdatenregister wird damit zumindest für diejenigen, die wissen, wonach sie suchen, mehr und einfacher Transparenz schaffen.

Auf diejenigen, die meldepflichtig sind, kommt allerdings Arbeit zu: Sie müssen sich registrieren. Dabei gilt keine Untergrenze, wer § 3 der MaStV unterfällt, muss melden, auch wenn seine Anlage oder sein Geschäftsumfang winzig sein sollte. Künftig soll das Register wirklich jeden erfassen und ausweisen.

Doch entgegen der ursprünglichen Planung verzögerte sich die Verfügbarkeit des Registers. Es wird wohl erst im Dezember 2018 voll zur Verfügung stehen, wie die BNetzA auf der Seite des Registers veröffentlicht hat. Für die meisten Anlagenbetreiber ist dies unproblematisch. Schließlich kann niemand verlangen, dass Unternehmen Verpflichtungen erfüllen, wenn hierfür keine Infrastruktur besteht. Vorsicht ist aber insbesondere für Unternehmen geboten, die neue EEG-  und KWK-Anlagen betreiben. Oder wenn ältere Anlagen entweder nicht gemeldet wurden oder sich die installierte Leistung ändert. In diesem Falle muss weiter fristgemäß vorläufig gemeldet werden, um keine Rechte zu verlieren. Die Formulare für diese Meldungen stellt die BNetzA bereit. Erst, wenn das Register voll verfügbar ist, können alle Daten direkt im Register hinterlegt werden. Damit die Archäologen späterer Tage auf den Servern der BNetzA auch so viele Daten finden, dass sie sich die Energiearchitektur der Gegenwart auch wirklich plastisch vorstellen können. Und alle anderen, von Behörden über Händler bis zu Journalisten und ganz normalen Bürgern, eben auch.

2018-03-15T10:44:39+01:0015. März 2018|Allgemein, Strom|