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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Kohle braucht halt länger: LG Essen weist RWE-Klage zu Datteln ab

Ob ein riesiger Steinkohle-Monoblock überhaupt noch in die Erzeugungslandschaft passt, war auch vor 15 Jahren schon sehr umstritten. Allerdings – und das sprach unbestritten für den Brontosaurier – sollte Datteln IV es E.ON (heute Uniper) ermöglichen, ältere, noch emissionsintensivere Kraftwerke abzuschalten. Irgendwo muss der Strom ja herkommen.

Doch von Anfang an stand das Kraftwerk unter keinem guten Stern. Statt wie geplant 2011 in Betrieb zu gehen, hob das OVG Münster mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE)die planerische Grundlage der damals in Bau befindlichen Anlage auf. Die Anlage stand weder an der richtigen Stelle, noch war sie mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP) vereinbar, außerdem waren der Kühlturm wohl zu hoch und weder der Störfall noch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ausreichend berücksichtigt worden. Das OVG Münster eröffnete der E.ON noch nicht einmal die Revision, was das BVerwG auch noch bestätigte (BVerwG 4 BN 66.09).

Noch im selben Jahr stoppte das OVG Münster die Bauarbeiten, indem es die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen zwei (wenn auch nicht drei) Teilgenehmigungen feststellte (8 B 1342/09. AK, 8 B 1343/09.AK, 8 B 1344/09.AK). Im Sommer 2012 fiel – wieder vorm OVG Münster – der Vorbescheid (8 D 38/08.AK), und auch gegen diese Entscheidung gab es keine Revision. E.ON wollte ungefähr zeitgleich zumindest die Genehmigung für die Vorgängeranlage behalten und widerrief deswegen eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Altgenehmigung für die Vorgängeranlage. Aber auch damit scheiterte das Unternehmen vorm OVG Münster (8 D 47/11.AK).

Doch schließlich kamen – vermeintlich – bessere Zeiten für das Kraftwerk in NRW. Mithilfe eines Zielabweichungsverfahrens konnte doch 2014 eine wirksame planerische und genehmigungsrechtliche  Grundlage für das Kraftwerk geschaffen werden. Die Klage einer benachbarten Gemeinde gegen die Zielabweichungsentscheidung scheiterte 2016 vorm VG Gelsenkirchen (9 K 4438/14).

Doch auch heute – sieben Jahre nach der geplanten Inbetriebnahme – fließt kein Strom. Erst kürzlich musste die Betreiberin mitteilen, dass der Dampferzeuger schadhaft ist und die Inbetriebnahme wohl erst frühestens Ende 2018 stattfinden kann. Es könne nicht alles “auf Anhieb klappen”, ließ die Unternehmenssprecherin verlautbaren. Kein Wunder, dass angesichts der jahrelangen Verzögerungen auch der Stromkunde RWE kein Interesse mehr an der Anlage hatte. RWE versuchte 2016, den Bezugsvertrag über rund ein Drittel der Stromproduktion der Anlage zu kündigen. Ein weiterer Grund war der gegenüber der Preisvereinbarungen im Vertrag deutlich nach unten abweichende heutige Strompreis.

Doch Uniper nahm die Kündigung nicht hin und zog per Feststellungsklage vors LG Essen (3 O 28/2017). Dieses entschied nun : Mitgefangen, mitgegangen, mitgehangen. Die Kündigung des RWE ist unwirksam, der Bezugsvertrag bleibt. In diesem Zusammenhang sind mündliche Äußerungen des Gerichts interessant: Die Verzögerungen seien zwar untypisch lang. Mit Blick auf Umweltaspekte sei aber auch eine solche Verzögerung noch einzurechnen. Jahrelange Klagen mit wie hier siebenjährigen Verzögerungen sind also in der Energiewelt die neue Normalität, auf die sich Unternehmen einzustellen haben.

Nun liegt es nahe, dass das Lieferverhältnis zwischen Uniper und RWE nach dem diese Woche verkündeten Deal sich ohnehin ganz anders gestalten wird, als bei Vertragsschluss absehbar. Ob es eine Klärung dieser neuen Normalität in einer neuen Instanz geben wird, wird deswegen erst die Zukunft zeigen.

2018-03-14T10:46:47+01:0014. März 2018|Allgemein, Strom|

Darf der Wärmeversorger einseitig Preise ändern?

Die Fernwärmeversorgung ist ein Massengeschäft und ganz ähnlich wie in der Strom- und Gasgrundversorgung trägt der Gesetzgeber dem Rechnung. So gibt es auch bei Wärme zum Beispiel den Vertragsschluss durch Entnahme. Eine weitere Regelung, um das Massengeschäft handhabbar zu halten, enthält § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV. Hier heißt es nämlich:

“Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.”

Mit anderen Worten: Anders als beim Brötchenkauf kann der Versorger allgemeine Versorgungsbedingungen nicht nur durch Angebot und Annahme durch den Kunden ändern, sondern sie einseitig öffentlich bekanntgeben. Sie gelten dann auch, wenn der Kunde sie nicht wahrnimmt oder nicht will.

In den letzten Jahren – so zumindest meine Wahrnehmung – war es in der Praxis verhältnismäßig unumstritten, dass auch Preisgleitklauseln und Preise zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen gehören. Warum auch nicht. Sie sind schließlich allgemein, weil sie für alle von der AVBFernwärmeV überhaupt erfassten Kundenverhältnisse gelten. Sie sind zweifellos Bedingungen, zu denen versorgt wird. Der Wortlaut spricht damit jedenfalls dafür. Und auch der Sinn und Zweck der Norm, denn die Schwierigkeiten, dem Massengeschäft gerecht zu werden, gelten natürlich auch hier. Zudem ist systematisch auch kein Grund ersichtlich, wieso in der Strom- und Gasgrundversorgung einseitige Preisänderungen möglich sein sollten (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14), aber in der Fernwärme nicht. Dem Kunde bleibt es hier wie dort ohnehin unbenommen, die Preise gerichtlich kontrollieren zu lassen und Rückforderungsansprüche zu stellen, entweder wegen fehlerhafter Preisanpassungsklauseln oder wegen Verstößen gegen das Kartellrecht.

Zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr stellt dies nun in Frage. Das LG Darmstadt hat auf Betreiben von Verbraucherschützern zwei Entscheidungen erlassen, in denen es ein Recht zur Änderung einer Preisgleitung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV verneint.  

Im konkreten Fall einer 2015 neu eingeführten Preisgleitklausel aus Hessen wurde nicht nur die Wirksamkeit der neuen Preisanpassungsklausel angefochten, weil sie gegen § 24 Abs. 4 der AVBFernwärmeV verstoßen würde. Sondern auch ihre Wirksamkeit. Überraschend stellte sich das LG Darmstadt hierbei auf die Seite des Verbraucherverbandes.

In der überraschend knappen Entscheidung findet sich die Begründung für diese Rechtsansicht fast ganz am Ende. Hier heißt es recht lakonisch nur:

“Außerdem besteht die Möglichkeit, die grundsätzliche Änderung der Kostenstrukturen im Rahmen von Änderungskündigungen mit den Kunden zu vereinbaren. Soweit es dennoch bei so langfristig abgeschlossenen Verträgen zu Veränderungen der Gewinn oder Kostenstrukturen kommt, ist dieses Risiko solchen langfristigen Verträgen immanent, aber kein Grund dafür, eigenmächtige Vertragsänderungen nur einer Vertragspartei zu erlauben.”

Dem Gericht fehlt also ein guter Grund, einseitige Änderungen der vertraglichen Grundlagen als zulässig anzusehen. Doch trifft dies wirklich zu? Schließlich existiert mit § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV doch eine Regelung, die genau dies erlaubt. Wenn ein Gericht sich entscheidet, Preise nicht wie andere allgemeine Vertragsbestimmungen zu behandeln, wäre eine Darlegung zu erwarten, wieso hier eine im Regelwerk selbst nicht angelegte Differenzierung vorgenommen wird. So lässt die Entscheidung den Leser ratlos zurück. Vielleicht – hoffentlich – wird die Berufung es richten.

2018-03-13T10:24:19+01:0013. März 2018|Wärme|

Ist der Dash Button doch zu retten?

Ich finde die Idee ja gut: Man bestellt bei Amazon ein kleines Gerät, das man an die Waschmaschine klebt, gibt in der Amazon App zum Beispiel an, dass man immer Persil Megapearls in der Fünfkilopackung will, und wann immer das Waschmittel sich dem Ende zuneigt, drückt man einfach drauf. Kurze Zeit später klingelt es und eine neue Packung Waschpulver steht im Flur. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen fand die Idee allerdings ganz offensichtlich nicht so gut wie ich. Sie zog mit im Wesentlichen drei Argumenten gegen Amazon vor das Landgericht (LG) München I:

  • Auf dem Gerät stehe nicht “zahlungspflichtig bestellen”,
  • wenn man drückt und so bestellt, könne man nicht sehen, was und zu welchem Preis man bestellt habe, weil diese Details zwar ans Smartphone geschickt würden, aber erst nach der Bestellung, und
  • weil in den AGB von Amazon steht, dass Amazon zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails liefere und bei Nichtverfügbarkeit einen geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke liefern dürfe.

Das LG München I schloss sich den Bedenken der Verbraucherschützer an. Nach einigem auch prozessual interessanten Hin und Her kam die Kammer zu der Entscheidung, dass der Dash Button rechtswidrig sei. Amazon wurde also zur Unterlassung verurteilt.

Da Amazon gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat, ist derzeit noch nicht klar, ob die Verbraucherschützer sich wirklich durchgesetzt haben. In mancherlei Hinsicht – etwa zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung – bestehen an der Entscheidung auch durchaus Zweifel. Doch selbst wenn auch die weiteren Instanzen sich dem LG München I anschließen sollten, ist es nicht so klar, wie viele auch in der Fachpresse offenbar meinen, dass damit der Stab über den Dash Button gebrochen sei.

Dass entgegen § 312j Abs. 3 BGB auf der Schaltfläche nicht “zahlungspflichtig bestellen” steht, ist schließlich durchaus zu ändern. Ein entsprechender Aufdruck etwa sollte nicht das Problem sein. Auch dürfte es unproblematisch sein, die AGB des Rahmenvertrags so zu ändern, dass Amazon keinen Ersatzartikel liefert, wenn der eigentlich bestellte Artikel nicht verfügbar ist, sondern dann eben keine Lieferung kommt.

Heikel könnte höchstens die Frage sein, wie mit dem in § 312j Abs. 2 BGB verankerten Gebot umzugehen ist, dem Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich alle erforderlichen Informationen anzuzeigen. Unmittelbar vor dem Druck auf den Knopf gibt es natürlich gar keine Anzeige, schließlich hat der Knopf kein Display. Ausgehend vom Schutzzweck der Norm ist ein Display aber auch möglicherweise gar nicht nötig. Denn erkennbar wünscht der Gesetzgeber hier doch, dass der Verbraucher genau weiß, was er da eigentlich gerade bestellt. Der Button kann aber nach Programmierung (und Änderung der AGB) nur eine einzige Bestellung bedeuten. Das LG München I weist hier zwar mit Recht darauf hin, dass zwischen Programmierung und dem Druck auf den Knopf Monate liegen können. Nach mehreren Monaten wäre mir möglicherweise auch nicht mehr ganz präsent, was ich da eigentlich für eine Bestellung hinterlegt habe. Möglicherweise – zu diskutieren wäre freilich die Wortlautgrenze – könnte man die erwünschte Klarheit über den Inhalt der Bestellung durch eine Art eingebautes Verfallsdatum sicherstellen, ab dem der Verbraucher seine Bestellung aktiv in der App erneuern muss.

Damit wäre es durchaus denkbar – wenn auch alles andere als sicher – dass selbst dann, wenn der Verbraucherschutz sich durchsetzt, der Dash Button überlebt. Als potentielle Kundin würde ich mich freuen. Anders als mancher Verbraucherschutzverband wünsche ich mir nämlich nicht zwangsläufig immer mehr Sicherheit, sondern bin durchaus bereit, für mehr Bequemlichkeit auch den einen oder anderen Nachteil in Kauf zu nehmen. Ich bin also gespannt.

2018-03-12T08:47:05+01:0012. März 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|