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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Klimaschutz in der Verfassung

Die französische Nationalversammlung hat beschlossen, Klimaschutz in der Verfassung zu verankern. Im ersten Verfassungsartikel soll es künftig heißen, die Republik

“handelt für den Schutz der Umwelt und der Biodiversität und gegen die Klimaveränderungen.”

Zwar ist noch unklar, ob auch der Senat und eine Volksabstimmung bzw. eine qualifizierte Mehrheit des Gesamtparlaments die Änderung mittragen. Es ist aber gut möglich, dass künftig in Frankreich der Klimaschutz Verfassungsrang hat.

Aber wie sieht das eigentlich in Deutschland aus?

Im Grundgesetz (GG) findet sich der Klimaschutz bisher auch nicht ausdrücklich. Doch das bedeutet nicht, dass das Klima nicht auch heute schon vom GG geschützt wäre. Es versteckt sich in den “natürlichen Lebensgrundlagen”, die von Art. 20a GG erfasst werden, wie zB mit einer Reihe von Nachweisen 2016 der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ausführte. Zwar gibt es eine Reihe von Stimmen, die mit teilweise guten Argumenten meinen, dass der Klimaschutz durch eine ausdrückliche Nennung im GG eine nicht nur symbolische Aufwertung erfahren würde. Insgesamt dürften aber zumindest zahlenmäßig diejenigen überwiegen, die von einer ausdrücklichen Nennung des Klimaschutzes im GG keinen praktischen Nutzen erwarten, wie zB ein 2009 von Ecologic erstelltes Gutachten des WWF

In der Tat stellt sich auch für Frankreich die Frage, ob durch die Aufnahme in die Verfassung wirklich mehr für den Klimaschutz getan wird. Dabei darf man nicht übersehen, dass Frankreich schon heute weniger CO2 pro Kopf emittiert als andere Industriestaaten. Das liegt vor allem an der intensiven Nutzung von Atomkraft. Ist Frankreich aber schon heute im Klimaschutz vorn mit dabei und will durch den Kohleausstieg bis 2021 seine Emissionen noch weiter drücken, ist es gut möglich, dass eine Verfassungsänderung die Dekarbonisierung Frankreichs nur flankiert, nicht aber weiter forciert. In Deutschland, für dessen Stromversorgung Kohle eine ganz andere Rolle spielt, wäre das aber möglicherweise anders. Es ist also zu erwarten, dass im Zuge der Debatten um die Dekarbonisierung in Deutschland auch diese Diskussion wieder aufflammt.

2018-07-16T22:49:38+02:0016. Juli 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Strom|

Das neue TEHG: Der Referentenentwurf

Die Organe der EU haben Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie beschlossen, nun stehen noch die konkreten Zuteilungsregeln aus, und um die erst im Entwurf vorliegende Liste der abwanderungsbedrohten Branchen (CL-Liste) gibt es ein Hauen und Stechen der Verbände. Gleichzeitig scharren alle Beteiligten ungeduldig mit den metaphorischen Füßen, denn das Antragsverfahren für die nächste Handelsperiode des Emissionshandels steht schon bald vor der Tür.

Oh, aber Moment: Haben Sie auch gerade ein Déjàvu? Ganz genau ist die Lage aber dann doch nicht wie 2011. Denn der Referentenentwurf des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) für die bevorstehende vierte Handelsperiode weist einige markante Änderungen gegenüber dem aktuellen Rechtszustand auf:

Es gibt keine Zuteilungsverordnung mehr. Während es in der ersten und zweiten Handelsperiode noch richtige deutsche Zuteilungsgesetze gab, reichte in der laufenden Handelsperiode ja schon eine schnöde Verordnung. Und in Zukunft gibt es nicht mal die mehr: Die Zuteilung richtet sich direkt nach Gemeinschaftsrecht. Das neue TEHG sieht deswegen nur noch eine Verordnungsermächtigung als Auffangermächtigung für europarechtlich ungeregelte Punkte vor.

Es gibt keine Härtefallklausel mehr. Wer kein Geld hat, um sich Emissionsberechtigungen zu kaufen, erhält auch dann keine Extraportion, wenn ganz besondere Umstände für sein Problem ursächlich sind. Damit reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des EuGH, der in der laufenden Handelsperiode der Kommission recht gab, die den Deutschen die im derzeit noch geltenden TEHG eigentlich noch angeordneten Härtefallzuteilungen verbot.

Bisher mussten Zertifikate einer Handelsperiode in solche der nächsten Handelsperiode umgetauscht werden. In Zukunft gilt das nicht mehr, sie gelten einfach weiter. Es steht zu hoffen, dass sich damit auch die Rechtsprechung erledigt, nach der unerfüllte Zuteilungsansprüche ersatzlos erlöschen, wenn im laufenden Prozess die Handelsperiode endet.

Die Kontoführungsgebühren für Emissionsberechtigungen steigen.

Für den bisher nicht ausdrücklich geregelten Insolvenzfall werden die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters festgeschrieben.

Für die Kleinemittenten gibt es noch keine abschließende Regelung, hier enthält der Entwurf einen Platzhalter. Sinnvoll wäre eine Anhebung des Schwellenwerts für kleine, oft kaum emittierende Anlagen gewesen, leider bleiben diese Anlagen weiter im Emissionshandelssystem.

Das neue TEHG enthält zudem Regelungsbrücken ins Gemeinschaftsrecht für den Luftverkehr, nachdem die EU sich 2016 mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) auf einen Mechanismus geeinigt hat, bei dem im Wesentlichen ein Ausgleich bei Emissionen stattfinden soll, die über den Status 2020 hinausgehen.

Diese durchaus überschaubaren Regelungen sollen nun schnell ins Bundesgesetzblatt. Doch wirklich aufregend ist all das nicht. Die wirkliche Musik spielt in Brüssel. Die Branchen warten also gespannt auf die Zuteilungsregeln, vor allem auf die konkreten Benchmarks, und die endgültige CL-Liste. Erst dann ist es für die Unternehmen abschließend absehbar, wie ihre Zuteilung aussehen wird.

2018-07-15T21:59:20+02:0015. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Aktuelles Gutachten der Agora zum Emissionshandel

Taufrisch hat der Think Tank Agora Energiewende aus Berlin ein Gutachten vorgelegt, das sich mit der Frage beschäftigt, was künftig wohl aus dem Emissionshandel wird. Autoren sind Dr. Patrick Graichen, Philipp Litz, Dr. Felix Chr. Matthes und Hauke Herrmann, die beiden Letztgenannten gehören dem Öko-Institut an.

Das knapp 30 Seiten umfassende Kurzgutachten stellt kurz dar, dass der Emissionshandel bisher hinter seinen Erwartungen zurückgeblieben sei. Sein Beitrag zu einer Reduzierung der Emissionen der teilnehmenden Anlagen sei bisher extrem begrenzt gewesen. Ausgehend hiervon stellt das Gutachten zunächst dar, welche Veränderungen der europäische Richtliniengeber (und damit auch der deutsche Gesetzgeber) für die Zeit ab 2021 eigentlich vorgesehen hat. Der Leser dieses Blogs weiß natürlich längst Bescheid.

Wie praktisch jeder (wir auch!) begrüßt die Agora die Änderungen aus dem laufenden Jahr. Zur Illustration der Neuregelungen, von denen sich die Agora viel verspricht, greift sie zu feuchten Vergleichen: Früher hätte der Emissionshandel einen “Wasserbetteffekt” aufgewiesen: Wenn irgendwo die Emissionen sanken, dann gingen sie woanders hoch, weil die Gesamtmenge feststand, so dass bei emissionsmindernden Maßnahmen nicht weniger emittiert wurde; es emittierte nur jemand anders. Wie wir auch, meint auch die Agora, dass das künftig nicht mehr so sein wird. Das Gutachten greift zum Bild eines Überlaufventils: Wenn irgendwo weniger emittiert wird, wird die Gesamtmenge ein bisschen reduziert. Sprich: Über die Marktstabilitätsreserve und die Löschungsoption bei Stilllegung von Kohlekraftwerken werden Zertifikate erst eingelagert und ab 2023 auch gelöscht. Es emittiert also nicht ein anderer, sondern niemand: Die Gesamtmenge der Zertifikate sinkt künftig absolut. Die Klimaschutzinstrumente wie EEG oder Effizienzmaßnahmen würden sich künftig nicht mehr behindern, sondern ein sinnvolles Gesamttableau ergeben.

Um die Effekte des so ertüchtigten Emissionshandels zu bewerten, bildet die Agora zwei Szenarien: In Szenario 1 sinken die Emissionen jährlich um 1%, so dass ab 2024 eine echte Emissionsbegrenzung durch die Gesamtmenge verfügbarer Zertifikate eintreten würde. In Szenario 2 würden die Emissionen um 2% pro Jahr sinken. Dann allerdings würde keine Emissionsbegrenzung eintreten, weil die Emissionen dann schneller sinken als die Zertifikatmenge. In Szenario 1 würden die Überschüsse abgebaut und ab 2030 gäbe es echte – hohe – Knappheitspreise. In Szenario 2 nicht, auch wenn auch in diesem Szenario in Größenordnungen gelöscht würde.

In Hinblick auf die Preise erwartet die Agora moderate Steigerungen. Mit Blick auf die Futurepreise (also die Preise für Lieferungen in der Zukunft) und die den Umstand, dass die höheren Preise wegen Umstellungen in der Einsatzreihenfolge von Kraftwerken heute eher die Überschüsse erhöhen, erwarten die Gutachter offenbar Preise eher bei 15 EUR als bei 25 EUR. Das liegt unter den Preisen, bei denen Betreiber von einem Brennstoff auf einen anderen umrüsten würden, um Geld zu sparen.

So weit würde wohl jeder die Analyse der Agora teilen. Doch dabei belässt das Institut es nicht. Ab S. 27 des Gutachtens werden weitergehende Forderungen erhoben. Der Emissionshandel soll – so die Gutachter – noch einmal vor Ablauf der nächsten Handelsperiode reformiert werden. So wünscht sich der Think Tank eine Absenkung der Schwelle, oberhalb derer Überschüsse innerhalb der Markstabilitätsreserve gelöscht werden. Und eine Erhöhung der Schwelle, oberhalb derer Zertifikate dem Markt wieder zur Verfügung gestellt werden, um die Kurse zu vergleichmäßigen. Auch bekennt sich die Agora zur Forderung nach einem zusätzlichen CO2-Mindestpreis. Überdies wünscht sich die Agora schon vor Beginn der nächsten Handelsperiode 2020 eine weitere Reduzierung der verfügbaren Gesamtmenge an Berechtigungen mit der zwangsläufigen Folge höherer Preise. Dass das rechtlich auch innerhalb der Handelsperiode möglich ist, hat zuletzt ja das Urteil des EuGH zur Marktstabilitätsreserve ab 2019 ergeben.

Ob es jedoch klug ist, die Rahmenparameter für Unternehmen beständig zu verändern und langfristige Strategien so fast unmöglich zu machen, sei einmal dahingestellt. Wir meinen ja: Unternehmen müssen wissen, was sie in den nächsten Jahren erwartet, wenn sie investieren sollen.

2018-07-13T07:44:36+02:0012. Juli 2018|Allgemein|