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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Unzureichend unbundlet?

Kurz vor der Sommerpause beschreitet die Europäische Kommission den Weg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH): Die Bundesrepublik Deutschland hätte das 3. Energiepaket von 2009 nicht richtig umgesetzt, werfen die Brüsseler Beamten den Deutschen vor. Konkret würde es an zwei Punkten haken: Erstens wäre die Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht unabhängig von der Politik. Zweitens hätte Deutschland unzureichend entflochten, also Netz und Vertrieb für Strom und Gas nicht richtig voneinander getrennt. Damit würde die deutsche Rechtslage hinter den Vorgaben der  Elektrizitätsrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG) und der Erdgasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) zurückbleiben.

Der Konflikt schwelt bereits seit 2015. Zwischenzeitlich hat die Bundesrepublik sogar 2017 schon nachgelegt. Tatsächlich ist der Gang zu Gericht der letzte Schritt in einer Eskalationskaskade, wenn ein Mitgliedstaat europäisches Recht einfach nicht beachtet oder – wie hier – meint, dass die Kommission etwas von ihm verlangt, was vom Gemeinschaftsrecht schlicht nicht abgedeckt sei. Verliert Deutschland, muss nachgebessert werden und es werden unter Umständen sehr hohe Strafen fällig.

Doch was ist dran an den Vorwürfen der Kommission? An der BNetzA bemängelt die Kommission, sie sei nicht unabhängig genug. Sie unterstehe nämlich der Regierung, konkret dem Bundeswirtschaftsministerium, und dieses habe ausgesprochen detaillierte Vorgaben in Form von Verordnungen erlassen. Das ist – Freunde der Netzentgeltregulierung wissen das – unbestreitbar wahr. Aber weist das wirklich auf die Gefahr einer problematischen politischen Einflussnahme hin? Oder entspricht die Aufhängung der BNetzA als Bundesoberbehörde unter das Ministerium und die Bindung an Verordnungen, die die Exekutive gestützt auf Gesetze erlässt, schlicht dem tradierten deutschen Verwaltungsaufbau? Irgendwer muss doch die Rechts- und Fachaufsicht ausüben und Verordnungen erlassen. Möglicherweise, dies wird der EuGH prüfen, hat die Kommission hier die ja nicht unerfolgreiche deutsche Verwaltungstradition schlicht verkannt.

In Hinblick auf das Unbundling ist die Lage noch etwas schwieriger. Die KOM meint, dass Netz und Vertrieb vor allem in Hinblick auf personelle Wechsel nicht klar genug geschieden seien. Die europäischen Regelungen würden in Deutschland so nicht ernst genommen, so dass faktisch Netz und Vertrieb doch nicht agieren würden wie zwei unterschiedliche Unternehmen.

Unter uns: Oft geht das an der Wirklichkeit nicht so ganz vorbei. Doch abseits der reinen Lehre: Ist es nicht auch oft sinnvoll, dass die eine Hand aus täglicher Praxis weiß, was die andere tut? Ist es in den überschaubaren Strukturen in den Regionen eigentlich überhaupt realistisch, es wäre anders? Vielleicht sollte man den Blick von den äußeren Formen der Entflechtung weg und hin zur Frage von Effizienzen richten. Und hier ist Deutschland gut in Schuss. Der Lieferantenwechsel funktioniert meist reibungslos. Die Regulierung der Netzentgelte ist engmaschig. Und um den einzelnen Kunden konkurriert eine Vielzahl von Energieversorgern. Dass trotzdem viele Kunden noch nie gewechselt haben, ist vielleicht am Ende auch einfach ein Zeichen dafür, dass sie so unzufrieden nicht sind.

2018-07-20T09:12:18+02:0020. Juli 2018|Allgemein, Strom|

Ladesäule =/= Tankstelle

Apropos bauliche Anlage: Inzwischen wissen wir ja, dass ein Hausboot eine – genehmigungsbedürftige – bauliche Anlage sein kann, aber nicht sein muss. Aber wussten Sie, dass es auch Leute gibt, die eine Elektroladesäule für eine bauliche Anlagen halten? Ja, Sie haben richtig gelesen. So eine Anlage, an der man sein Elektroauto auflädt. Aber vielleicht hielt der Kläger in einem am 13.07.2018 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschiedenen Fall die Ladesäule auch gar nicht wirklich für eine Art Tankstelle, für die es einer Baugenehmigung bedurft hätte, sondern es handelte sich lediglich um einen durchaus an den Haaren herbeigezogenen Vorwand. Aber lesen Sie selbst:

Parken in München ist, wie in vielen Innenstadtgebieten, bekanntlich nicht einfach. Ein Münchner war also extrem verstimmt, als er erfuhr, dass bei ihm vorm Haus vier Ladesäulen errichtet werden sollten. Die bis zu diesem Zeitpunkt für alle PKWs zugänglichen Parkplätze würden also verschwinden. Der Anwohner ohne E-Auto zog deswegen vor Gericht und versuchte per Eilantrag die Installation zu verhindern.

Für die Kreativität der Begründung muss man einem bayerischen, mir nicht bekannten Kollegen, gratulieren: Es handele sich – so der Vortrag – bei den Ladesäulen um Tankstellen. Und wie jede andere Tankstelle müssten auch für die Ladesäulen Baugenehmigungen beantragt werden.

Doch schon das Verwaltungsgericht München, so wie nun auch der VGH, wollten dem nicht folgen. Es handele sich keineswegs um eine Tankstelle, sondern um eine Verkehrsanlage, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs diene, wie Art. 2 Nr. 3 des BayStrWG es voraussetze, denn schließlich sei ohne Ladeinfrastruktur keine Elektromobilität möglich, und entsprechend auch weder Leichtigkeit noch Sicherheit des Verkehrs, denn beides sei gefährdet, wenn Elektrowagen im fließenden Verkehr liegenbleiben. Außerdem seien die Ladesäulen auch nicht besonders groß.

Der Münchner mit dem Ladesäulenproblem muss sich also wohl anderweitig einen Parkplatz suchen. Oder, noch besser: Er schafft sich einen Elektrowagen an.

2018-07-21T04:24:45+02:0018. Juli 2018|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Wer zu spät kommt …

Vielleicht erinnern Sie sich an das Verfahren “Westumfahrung Halle”: Damals hatte der Naturschutzbund (Nabu) gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Autobahnbau im Unteren Saaletal von 2006 geklagt und 2007 gewonnen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte damals Verstöße gegen die FFH-Richtlinie fest, das europäische Regelwerk über den Naturschutz. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Der Träger schuf zwischenzeitlich neue Grundlagen für den Bau in Form eines Planänderungsbeschlusses. Gegen diesen geht der Nabu nicht weiter vor.

Diese Entscheidung des Nabu führte dazu, dass ein anderer Kläger gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss aktiv wurde. Er hatte seinerzeit geklagt, aber damals keinen Eilantrag gestellt. Für die Nichtjuristen: Anders, als viele meinen, ist ein Eilantrag keine besonders schnelle Klage. Sondern ein Antrag, der meistens parallel zur eigentlichen Klage gestellt wird und auf eine vorläufige Regelung bis zum Erlass des endgültigen Urteils abzielt.

Bis zum Erlass des Planänderungsbeschlusses ruhte seine Klage, blieb also anhängig, wurde aber nicht betrieben. Das war sinnvoll, solange der Nabu die Überprüfung des Verfahrens betrieb, aber als klar war, dass der Nabu nicht weiter gegen das Projekt vorgehen würde, weckte er seine Klage quasi wieder aus dem Tiefschlaf, trug vor und stellte insbesondere einen Eilantrag, um zu erreichen, dass die nach dem Bauablaufplan bis zur voraussichtlichen Entscheidung über die Hauptsacheklage in 2019 vorgesehenen Maßnahmen – darunter Bohrungen auf dem klägerischen Grundstück – nicht stattfinden sollten. Doch diesen Eilantrag hat das BVerwG nun mit Datum vom 05.07.2018 abgewiesen.

Dieser Beschluss beinhaltet ausdrücklich keine Aussage über die Rechtmäßigkeit des Planänderungsbeschlusses. Vielmehr erging er aus formellen Gründen: Für Eilanträge gilt eine Monatsfrist. Unbestritten hat der Kläger 2005 keinen Eilantrag gestellt. Damit kann er – so die Leipziger Richter – heute nur noch zu solchen Maßnahmen eine vorläufige Regelung anstreben, die nicht mit dem alten Planfeststellungsbeschluss aus 2005 verbunden sind. Denn in Hinblick auf diesen ist die Frist ja seit Jahren abgelaufen. Ein Eilantrag wäre nur noch wegen neuer Belastungen aus dem Planänderungsbeschluss aus 2018 möglich. Da die Bohrungen, gegen die der Kläger sich nun wehrt, aber schon im alten Beschluss vorgesehen waren, kamen die Richter in diesem Punkt gar nicht mehr zu der Frage, wie es mit der Rechtmäßigkeit aussieht. In Hinblick auf weitere Maßnahmen, gegen die sich der Eilantrag außerdem richtete, sah das Gericht das Vollzugsinteresse als überwiegend gegenüber dem Interesse des Klägers an einem Aufschub an, u. a. wegen der steigenden Baukosten, die mit einer weiteren Verzögerung verbunden wären.

Was resultiert hieraus für die Praxis? Eigentlich nichts, als was gesunder Menschenverstand und Alltagserfahrung schon immer wussten: Am Ende kann man sich nicht darauf verlassen, dass andere für einen die Kastanien aus dem Feuer holen. Wer nicht selbst kämpft (bzw. gleich Eilanträge stellt) muss damit rechnen, dass diese Zögerlichkeit ihm später zum Nachteil gereicht.

2018-07-18T10:27:08+02:0018. Juli 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|