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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Hausboot als bauliche Anlage

Wann sprechen wir von einer baulichen Anlage? Diese Frage ist keineswegs reine Erbsenzählerei. Denn für bauliche Anlagen gelten – das ergibt sich aus § 29 BauGB – ganz andere Regeln als für andere Aufenthaltsorte. Darum dreht sich eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG BB):

Im vom 2. Senat entschiedenen Fall ging es um ein Hausboot. Das Hausboot liegt am Ruppiner See. Nun wurde die Bauaufsicht auf das Hausboot aufmerksam. Diese erließ eine Beseitigungsverfügung. Es handele sich um eine bauliche Anlage. Bauliche Anlagen sind genehmigungsbedürftig. Diese bauliche Anlage könne aber nicht genehmigt werden.

Erstaunlich: Das vom Halter des Hausboots im Eilverfahren angerufene Verwaltungsgericht (VG) Potsdam sah das wie die Bauaufsicht. Dabei macht schon der Blick in § 2 Abs. 1 S. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBauO) stutzig. Hier heißt es nämlich:

“Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.”

Mit dem Erdboden verbunden sind Schiffe ja eigentlich gerade nicht. Das VG Potsdam griff deswegen buchstäblich zu einem Strick, um Boot und BauO zusammenzubinden: Die Verbindung mit dem Boden sei die Verbindung über Tau und Steg. Dass das Boot auch herumfahren könne und der Besitzer die Bewegung seines Bootes auch nachgewiesen hatte, sei dafür unschädlich. Schließlich kennt das Baurecht auch bauliche Anlagen, die sich nicht immer an derselben Stelle befinden.

Diese ausgesprochen weite Interpretation der baulichen Anlage hat das OVG BB nun richtigerweise in Zweifel gezogen. Nun ist ein Beschluss im Eilverfahren keine in Stein gemeißelte Rechtsprechung für die nächsten Dekaden. Aber schon die ersten Hinweise des OVG BB zeigen, wohin die Reise wohl geht: Das OVG BB meint keineswegs, Hausboote könnten keine baulichen Anlagen sein. Es scheint also Fälle zu geben, wo der Strick am Steg reicht. Das OVG BB will vielmehr im Einzelfall klären, ob es sich eher um ein Hausboot handelt, in dem jemand wohnt wie in einem Wochenendhaus. Oder ob es wie ein Sportboot genutzt wird. Entscheidend – schließlich gibt es zum Zeitpunkt, in dem genehmigt werden müsste noch keine Erfahrungswerte wie Protokolle – ist danach die Absicht des Besitzers. Nun können Hausbootbesitzer ja viel erzählen. Künftig schauen Gerichte, bleibt es auch in Hauptsacheverfahren dabei, auf die Inneneinrichtung oder lassen sich Reisepläne vorlegen.

Praxistipp: Wer ein Hausboot besitzt, sollte auf jeden Fall dokumentieren, dass er es “sportboottypisch” bewegt. Ein Fahrtenbuch und/oder eine Dokumentation der Treibstoffkosten lohnt sich. Wer eins kauft, sollte von Anfang an darauf achten, dass es bewegt wird und nicht nur wie ein Ferienhaus am Steg liegt und dies auch dokumentieren.

2018-07-12T09:55:33+02:0012. Juli 2018|Verwaltungsrecht|

Sag’ mir quando, sag mir wann

Im Internet ist fast alles so wie im richtigen Leben, aber manchmal muss man eben doch aufpassen, weil der Rechtsrahmen nicht ganz identisch ist. Dies zeigt exemplarisch eine Entscheidung des OLG München (Urt. v. 17.05.2018, 6 U 3815/17), mit der dieses das LG München I (Urt. v. 17.10.2017, 33 O 20488/16) bestätigt:

Ein Unternehmen hatte in einem Onlineshop ein Handy angeboten. Das Handy war aber noch gar nicht verfügbar. Statt eines Liefertermins – und sei er auch Wochen später – erfuhr der Käufer lediglich, der Artikel sei “bald” verfügbar.

Beide Gerichte sahen dies als wettbewerbswidrig an. Hier liege eine Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vor. Diese Normen besagen im Kern, dass – und jetzt kommt’s – bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Geschäften und bei Fernabsatzgeschäften, also auch im Onlinehandel, derVerkäufer informieren muss über

“die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,”

Kein Datum, keine Wettbewerbskonformität, meinten die Gerichte. “Bald” sei eben kein definierter Termin. Die Norm diene auch – obwohl aus der Verbraucherrichtlinie ins deutsche Recht gelangt – dem Wettbewerb und nicht nur dem Verbraucherschutz, so dass ihre Einhaltung auch durch Verbraucherschutzverbände und Wettbewerber abmahnbar ist.

Was bedeutet das für die Praxis? Bei Onlineshops sind Liefertermine immer mit einem festen Datum zu verbinden. Und ganz generell: Produkte können nicht einfach aus dem Kundencenter, Ladengeschäft oder Marktstand in die Onlinewelt übertragen werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Sonderregeln Modifikationen nötig machen.

2018-07-11T08:52:53+02:0010. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Dumm gelaufen

Es ist ein ehernes Gesetz: Irgendwer motzt immer. Wenn der Strom- oder Gaslieferant die Preise anpasst, ist der Ärger allerdings nicht in jedem Fall ganz nachzuvollziehen. Schließlich hat der Bürger seit 1998 die Auswahl aus einer Vielzahl von Lieferanten und ist nicht an ein bestimmtes Unternehmen gekettet.

Was genau den Sonderkunden eines nordrhein-westfälischen Gasversorgers bewogen hat, 2007 den Gaspreis als überhöht zu geißeln, dann aber nicht zu wechseln, sondern schlicht die Zahlung einzustellen, bleibt auch in dieser interessanten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm dunkel. Schließlich kann er nicht wirklich angenommen haben, dass er dann gar nichts würde zahlen müssen. Denn was passiert mit einem Kunden, der nicht zahlt? Ihm wird gekündigt. Und was passiert mit einem Kunden, der keinen Sonderkundenvertrag mehr hat? Richtig, er landet in der Grundversorgung. Fairerweise hatte der Versorger ihm das im Kündigungsschreiben sogar mitgeteilt.

Der Grundversorgungstarif ist aber wegen kürzerer Laufzeiten und der fehlenden Möglichkeit der Kundenauswahl regelmäßig teurer als ein Sonderkundenvertrag. Mit anderen Worten: Der unzufriedene Kunde hatte faktisch vom günstigeren Vertrag des Versorgers in dessen teuersten Tarif gewechselt.

Möglicherweise hatte der Kunde angenommen, darauf komme es nicht an, weil er ja ohnehin nicht zahlte. Doch kann ein Kunde ernsthaft darauf setzen, dass Unzufriedenheit einem Gericht als hinreichender Grund für die Zahlungsverweigerung ausreichen würde? Natürlich nicht, und deswegen verurteilte ihn erst das Landgericht Bielefeld und nun das OLG Hamm zur Zahlung von immerhin (es geht ja um einige Jahre) rund 26.700 EUR.

Zwar ist gegen diese Entscheidung noch die Revision anhängig. Doch es spricht viel dafür, dass sich an der Entscheidung an sich nichts mehr ändert, die auch in Hinblick auf die Dreijahresregelung des BGH, hier nun auch für einen Sonderkundenvertrag, überzeugt.

2018-07-09T23:30:35+02:009. Juli 2018|Gas, Strom|