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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Waffengleichheit im Wettbewerbsprozess: Zu den Entscheidungen des BVerfG vom 30.09.2018

Aber was hat mit mir zu tun, werden Sie sich fragen, wenn Sie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30.09.2018 (Beschl. v. 30.09.2018, Az. 1 BvR 1783/17; 1 BvR 2421/17) lesen. Sie sind schließlich kein Jurist, und wer wem was im Zivilprozess vorzulegen hat, ist ihnen deswegen eigentlich egal. Überhaupt, diese Juristen immer. Mit ihren Säcken Papier. Ob die das eigentlich selber alles lesen?

Diese Entscheidung ist aber auch für Sie nicht egal. Da geht es zwar vordergründig um die Presse, und sie haben ja gar keine Zeitung, sondern machen – das nehmen wir jetzt einfach mal so an – etwas mit Energie. Gleichwohl mahnen auch Sie gelegentlich ab. Oder Sie werden abgemahnt. Meistens geht es dabei um wettbewerbsrechtliche Fragen. Die Konkurrenz erzählt zB Unwahrheiten über Sie. In unserer Praxis geht es dabei oft auch um Kontaktaufnahmen ohne Einwilligung oder unzulässige AGB. Ab und zu schlagen sich die Werke auch um energiespezifische Fragen rund ums Unbundling, Wechselprozesse usw.

Wenn unsere Mandanten sich gegen Wettbewerber zur Wehr setzen, mahnen wir meistens schon ab, damit Sie nicht auf Kosten sitzenbleiben, wenn die Gegenseite sofort die geforderte Unterlassungserklärung abgibt. Manchmal reichen Abmahnungen auch schon, damit wieder Ruhe ist. Aber gelegentlich ziehen wir auch vorwarnungslos vor Gericht oder unserer Mandantschaft wird aus vorgeblich heiterem Himmel eine einstweilige Verfügung vom Gericht zugestellt, die ein Konkurrent erwirkt hat. Manchmal hat man auch abgemahnt, dann hat die Gegenseite sich aber nicht unterworfen, man beantragt einen möglichst umfassenden Unterlassungstitel im Eilrechtsschutz, und den bekommt man dann eben auch. Ganz oft ohne dass die Gegenseite vor Erlass noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung bekäme.

Dieser verbreiteten Praxis hat das BVerfG nun zumindest teilweise ein Ende gesetzt. Gestützt auf die prozessuale Waffengleichheit und das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG fordert der 1. Senat, dass der Gegner sich im Verfahren erklären kann, entweder in einer mündlichen Verhandlung oder schriftlich, wenn das wegen begründeter Eile nicht möglich ist. Wenn abgemahnt wurde und schnell geklagt wurde, reichen die Reaktionsmöglichkeiten – also vor allem die Möglichkeit, eine Schutzschrift einzureichen – nur aus, wenn der Eilantrag inhaltlich nicht über die Abmahnung hinaus geht und die Reaktion des Abgemahnten dem Gericht auch vorgelegt wird. Mit anderen Worten: Die Gegenseite muss wissen, dass da etwas unterwegs ist, und sie muss sich dazu äußern können, und wenn sie das tut, muss das Gericht dies wissen und berücksichtigen, bevor es einen Beschluss erlässt. Auch nicht uninteressant: Wenn das Gericht einen Hinweis erlässt, hat der beiden Seiten zuzugehen, nicht nur – wie bisher verbreitete Praxis – dem Antragsteller.

Aber was hat das nun mit Ihnen zu tun? Ihnen vermitteln die neuen Entscheidungen ein Stück mehr Sicherheit, dass Sie nicht aus heiterem Himmel Unterlassungstitel erhalten, die sie dann erst wieder aus der Welt schaffen müssen. Wir begrüßen die Beschlüsse deswegen, auch wenn wir möglicherweise als Angreifer in Zukunft unsere Beschlüsse nicht so schnell bekommen werden wie bisher.

2018-10-30T09:06:06+01:0030. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

Im vorläufigen Rechtsschutz: Kammergericht stoppt Vergabe für Stromnetz Berlin nicht

Erinnert sich noch jemand daran, dass der Betrieb des Stromnetzes Berlin neu vergeben werden sollte? Im Jahre 2011 hatte das Land das Vergabeverfahren für sein Stromnetz initiiert, da die Konzessionen für Strom und Gas im Dezember 2014 auslaufen sollten. Seitdem ist viel Wasser die Spree heruntergeflossen. Heute immerhin hat das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz schon einmal – im sog. „Eilverfahren“ – beschlossen, dass das Konzessionierungsverfahren nicht gestoppt wird. Hintergrund ist ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens gem. § 47 V EnWG im einstweiligen Rechtsschutz, mit dem Vattenfall gegen das Land Berlin bereits letztes Jahr vor dem Landgericht unterlegen war.

Vattenfall hatte seinen Antrag mit Rügen gegen die Auswahlkriterien begründet. Diese seien diskriminierend und intransparent. Das Verfahren solle bis zur Erstellung neuer, rechtmäßiger Kriterien ausgesetzt werden. Demgegenüber hat das Gericht nun entschieden, dass nicht festzustellen sei, dass die von dem Land Berlin formulierten Anforderungen an die Eignung der Bieter in dem gegenwärtigen Verfahrensstadium gegen das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstießen. Die in den Verfahrensbriefen angegebenen Kriterien und Vorgaben für die Auswahl des künftigen Konzessionärs seien weder intransparent noch diskriminierend.

Durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes von 2017 sollen sich Beschwerden bezüglich der Konzessionsvergabe stärker auf das Verfahren und nicht nur auf das Auswahlergebnis beziehen. Dadurch sollte verhindert werden, dass der unterlegene Bieter in der gerichtlichen Anfechtung der endgültigen Auswahlentscheidung eine umfassende Überprüfung verlangen kann. Den verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens entsprechen nach der neuen Rechtslage Rügeobliegenheiten, die, wenn sie ungenutzt verstreichen, zum Ausschluss der Rügemöglichkeit führen (Präklusion). Wegen dieser Präklusionswirkung hat das Kammergericht, anders als das erstinstanzlich mit dem Antrag befasste Landgericht, das Verfahren auf die gerügten Verstöße nicht nur überschlägig, sondern umfassend und detailliert geprüft. Zugleich wurden Rügen, die den späteren Verfahrensschritt der Auswahl des Betreibers betrafen, wie z.B. das Vorbringen, die Vergabestelle sei nicht neutral, der landeseigene Betrieb werde bevorzugt und das Land Berlin missbrauche seine Marktmacht, (noch) nicht zum Gegenstand der Prüfung durch das Kammergericht gemacht.

Am wenigsten dürfte die fortdauernde Verzögerung Vattenfall stören. Denn der Energiekonzern hält aktuell die Konzession und fährt satte Gewinne ein, solange das Stromnetz Berlin noch nicht anderweitig vergeben worden ist. Nun sollte der Auswahl des künftigen Netzbetreibers im Prinzip nichts mehr entgegenstehen, oder etwa nicht? Nun, mit Vattenfall konkurriert Energie Berlin, ein landeseigener Betrieb. Das Ergebnis der Vergabe wird insofern mit Spannung erwartet – oder genauer gesagt… der Ausgang des nun wohl noch zu erwartenden Eilverfahrens hinsichtlich der Auswahlentscheidung. Der Terminus vorläufiger Rechtsschutz dürfte durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes eine ganz neue Bedeutung bekommen.

2018-10-25T18:18:59+02:0025. Oktober 2018|Industrie, Strom|

Emissionsfreier ÖPNV: Batterie oder Brennstoffzelle?

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen, dass der öffentliche Personennahverkehr in deutschen Städten auf emissionsfreie Busse umsteigt. Das ist unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung eine gute Nachricht. Schließlich ist es schwer zu vermitteln, wenn immer mehr Innenstädte für Diesel-Pkw gesperrt werden, die dort fahrenden Busse aber ebenfalls größere Mengen an Stickstoffoxiden und Feinstaub emittieren.

Bei der Umstellung von Dieselmotoren auf alternative Antriebstechnologien liefern sich batteriebetriebene Elektrobusse und Wasserstoffbusse mit Brennstoffzellen aktuell ein Wettrennen. Während aus Osnabrück gestern die Meldung kam, dass der erste Elektrobus vom Hersteller VDL geliefert worden sei und 12 weitere Batteriebusse, sowie die Ladeinfrastruktur folgen sollen, setzt die Rhein-Main-Region derzeit auch auf Brennstoffzellenbusse.

Auch wenn die Wasserstoffbusse in der Anschaffung zunächst teurer sind, u.a. weil in den Brennstoffzellen Platin verbaut wird, bietet die Brennstoffzellentechnologie doch einige Vorteile, v.a. die schnellere Betankbarkeit und die größere Reichweite. Zudem hilft ein energiepolitisches Konzept, das Wasserstoff im Verkehrssektor nutzt, temporäre Stromüberschüsse aus erneuerbaren Energiequellen zu speichern. Dies ist auch im Rhein-Main-Gebiet geplant: Mit Fördermitteln aus Hessen und Rheinland-Pfalz wurde eine von Mainz und Wiesbaden gemeinsam genutzte Wasserstoff-Tankstelle gebaut. Das Gas soll aus dem Mainzer Energiepark kommen, wo die nach eigenen Angaben weltweit größte “Power-to-Gas”-Anlage entstanden ist, die vor allem durch Windkraftanlagen betrieben wird. Anders als die Energie werden die Busse selbst nicht wie noch in den 1970er Jahren in Rüsselsheim, sondern bei Autosan in Polen für ebe EUROPA produziert.

Vermutlich wird der Wettstreit der Antriebstechnologien am Ende zwar nicht in Deutschland, sondern zwischen Japan, das in der Wasserstofftechnologie führend ist und China, wo auf batteriebetriebene Kraftfahrzeuge gesetzt wird, und auch nicht im ÖPNV-Sektor, sondern auf dem Pkw und Lkw-Markt entschieden. Spannend sind die aktuellen Entwicklungen im deutschen öffentlichen Nahverkehr jedoch allemal.

2018-10-24T13:07:38+02:0024. Oktober 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Umwelt, Verkehr|