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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Wunderwaffe im Verbraucherschutz? Die neue Musterfeststellungsklage

Anders als die USA tut sich Deutschland mit kollektivem Rechtsschutz eher schwer. Voraussetzung für den Zugang zu den Gerichten ist nach herkömmlicher Dogmatik nämlich die Betroffenheit in eigenen Rechten – und die kann grundsätzlich nur jeder für sich selbst geltend machen. Im Umweltrecht hat sich das mit der Verbandsklage für anerkannte Umweltverbände schon seit einiger Zeit geändert. Nun gibt es seit Anfang dieses Monats auch im Verbraucherschutz ein Instrument, das mit den §§ 606 ff. in die Zivilprozessordnung (ZPO) eingefügt worden ist. Die sogenannte Musterfeststellungsklage, bzw. kurz: Musterklage. Droht nun eine Schwemme von „Sammelklagen“?

Durch die Musterfeststellungsklage erhalten nun auch bestimmte, gesetzlich näher qualifizierte Verbraucherschutzverbände ein Klagerecht in Zivilsachen. Allerdings bezieht sich das Klagerecht nur auf die Feststellung der Voraussetzungen von Ansprüchen oder anderen Rechtsverhältnissen. Es kann also anders als bei den Sammelklagen nach amerikanischer Art nicht direkt auf Zahlung, Leistung oder Unterlassung geklagt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage – und das ist ein Unterschied zur umweltrechtlichen „altruistischen“ Verbandsklage – ist nach § 606 Absatz 3 Nr. 2 und 3 ZPO, dass zehn individuelle Verbraucher ihre Betroffenheit in eigenen Rechten glaubhaft machen. Innerhalb von zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben.

Anlass für die Einführung der Musterfeststellungsklage war der Dieselskandal. Weil die Ansprüche gegen die Volkswagen AG drei Jahre nach dem Bekanntwerden der ‚Unregelmäßigkeiten‘ bei der Abgasreinigung zu Neujahr 2019 verjähren würden, wurde die Klageart noch kurz vorher, nämlich zum 1. November 2018 eingeführt. Am selben Tag hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Kooperation mit dem ADAC Klage gegen VW eingereicht, die nun öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit der Klage soll festgestellt werden, dass Volkswagen seine Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihnen Schadensersatz schuldet. Gesucht wurden zunächst noch 50 Verbraucher, die ihre Rechte wirksam anmelden, was vermutlich nicht schwer fallen dürfte. Die Anmeldung als Betroffener im Klageregister ist nämlich nicht mit keinerlei Kosten oder Risiken verbunden – und selbst das Anmeldungsformular lässt sich in wenigen Minuten ausfüllen.

Falls Sie also zufällig ein Fahrzeug der Marke Volkswagen, Audi, Seat oder Skoda mit einem Dieselmotor des Typs VW EA189 gekauft haben, für die ein Rückruf ausgesprochen wurde, könnten Sie sich ebenfalls ins Klageregister eintragen. Wenn die Musterfeststellungsklage erfolgreich ist, wird vom Gericht festgestellt, dass ein Schaden vorliegt. Nach einem positiven Feststellungsurteil müssten die Verbraucher ihre Schadenersatzansprüche zwar noch individuell durchsetzen. Das Prozessrisiko lässt sich dann aber überschauen, so dass ein hoher Anreiz zur Klage besteht, wenn nicht ohnehin ein Vergleich geschlossen wurde.

Wie Sie vielleicht schon erraten haben, wurden die Paragrafen zur Regelung der Musterfeststellungsklage nicht bloß wegen des Dieselskandals in die Zivilprozessordnung eingefügt. Allgemein war es vielen Verbrauchern bislang schlicht zu lästig, mit relativ hohem Aufwand und erheblichem Kostenrisiko gegen Rechtsverstöße von Unternehmen vorzugehen, wenn der eigene Schaden nur gering war. Das könnte sich in Zukunft ändern, da nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage eine individuelle Schadenersatzklage angesichts des geringen Beweisaufwands und Kostenrisikos auch für Verbraucher ökonomisch lukrativ ist. Laut Erläuterungen im Internetauftritt des Bundesrates soll das neue Verfahren vielmehr „bei so genannten Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln“ helfen. Es ist also nicht auszuschließen, dass die Unteraltheim GmbH in Zukunft auf Verbraucherschützer noch schlechter zu sprechen ist, als das bisher bereits der Fall war. Wie gut, dass die Stadtwerke Oberaltheim ihre Energielieferverträge zum Jahresende überarbeitet haben.

2018-11-29T09:20:42+01:0029. November 2018|Allgemein, Vertrieb|

Unerfreuliches vom Emissionshandel

Das geht ja gut los. Wer sich noch am letzten Freitag, dem Tag des Fristablaufs, an der Konsultation der europäischen Kommission zu den Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der nächsten vierten Handelsperiode beteiligen wollte, konnte etwas erleben. In vielen Fällen funktionierte die Einreichung von Stellungnahmen nicht. Betreiber konnten diese zwar hochladen, offenbar kamen sie aber teilweise nicht an. Zumindest sind sie auf der Homepage nicht zu finden. Wem es so erging, der musste sich nachträglich auf anderem Wege an die Kommission wenden. Eine Reihe von Unternehmen hat dies zwischenzeitlich getan und hofft nun, dass auch ihre Stimme noch gehört wird. Angesichts der Unnachgiebigkeit, mit der technischen Pannen und geringfügigen Verspätungen seitens Anlagenbetreibern von den mit dem Emissionshandel betrauten Behörden begegnet wird, haben viele Unternehmen herzlich wenig Verständnis für solche Pannen und befürchten, dass weitere im sensiblen Zuteilungsverfahren folgen werden.

Doch nicht nur die Technik entspricht nicht dem, worauf Betreiber gehofft haben. Dies gilt in besonderem Maße für die Erzeuger von Fernwärme. Zwar ist es erfreulich, dass die Fernwärmeversorger auch in den Jahren bis 2030 noch eine kostenlose stabile Zuteilung von 30 % einer Benchmarkzuteilung bekommen sollen. Allerdings wird die Zuteilung deutlich geringer ausfallen, als viele erwartet haben. Denn der Benchmark bleibt nicht bei den 62,3 t CO2 pro TJ, wie heute. Dieser Wert beruht auf den Emissionen eines modernen erdgasgefeuerten Kessels mit einem Wirkungsgrad von ca. 90 %. In Zukunft soll der Maßstab für den Wärmebenchmark sich aber dramatisch ändern. Statt des Erdgaskessels soll auch Wärme aus KWK, Biomasse und exotherme Prozesse einbezogen werden. Dies wird in einer Verringerung des Wärmebenchmarks von ungefähr 30 % münden.

Fatal wirkt sich auch Art. 10a Abs. 4 der Richtlinie aus. Hier steht nämlich, dass der lineare Faktor (der den Emissionsminderungspfad beschreibt) von 2,2 % beginnend vom Jahr 2013 aus angewandt werden soll. Damit starten die Zuteilungen für Fernwärme mit einem Minus von 14 %. Da bleibt natürlich nicht viel übrig.

Endgültige Sicherheit wird aber erst das Zuteilungsverfahren bringen. Anders als in der Vergangenheit werden die Benchmarks nicht vorab festgelegt, sondern auf der Grundlage der Anlagendaten, die in Zuteilungsverfahren zusammengetragen werden, ermittelt. Doch schon überschlägige Berechnungen auf der Grundlage der heute bekannten Fakten zeigen: Auch kommunale Fernwärmeversorger brauchen eine von langer Hand angelegte Beschaffungsstrategie. Sie sollten schon deswegen nicht warten, was kommt, sondern jetzt ihren Bedarf ermitteln und Strategien erarbeiten.

Wenn auch Sie eine solche Zuteilungsprognose benötigen, melden Sie sich bitte bei uns.

2018-11-28T09:21:35+01:0028. November 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

Entscheidungen im „Erkenntnisvakuum“? BVerfG zu Windanlagen und Rotmilanen

Eigentlich müssen Juristen, Richter zumal, es ja schon von Berufs wegen besser wissen. Wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, heißt es im Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4, steht ihm der Rechtsweg offen. Das damit garantierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt an sich die vollständige gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Allerdings hat die Rechtsprechung für bestimmte Bereiche der Verwaltung seit langem Beurteilungsspielräume angenommen. Mit anderen Worten: hier darf die Verwaltung das letzte Wort behalten, und dies nicht nur bei gesetzlich ausdrücklich eingeräumten Ermessensentscheidungen, sondern auch bei der Auslegung unbestimmter Rechtbegriffe. Dies gilt beispielsweise für Prognose- und Risikoentscheidungen oder bei den Entscheidungen von Prüfungs- und Sachverständigengremien.

Seit einiger Zeit wird vor den Gerichten und in der Rechtslehre auch von der sogenannten „naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative“ gesprochen. Entwickelt wurde diese Figur in den letzten 10 Jahren durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor allem im Bereich des naturschutzrechtlichen Tötungsverbotes und des Gebietsschutzes. Hintergrund ist unter anderem die Ausweitung des Tötungsverbots von der vorsätzlichen Tötung auch auf ansonsten rechtmäßige Handlungen, in deren Folge Tiere zu Tode kommen können. Hier sind oft sehr voraussetzungsreiche, auf Wahrscheinlichkeitsurteilen beruhende fachwissenschaftliche Prognosen erforderlich. Auch diese naturschutzbezogenen Entscheidungen der Verwaltung werden von den Gerichten seither oft nicht mehr detailliert überprüft. Oft handelt es sich um Vorhabengenehmigungen und häufig um Windkraftanlagen.

Kürzlich hat auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 zu diesen Entscheidungen Stellung genommen. Zwei Betreiber von Windkraftanlagen hatten Verfassungsbeschwerden erhoben, um die verwaltungsgerichtliche Praxis zu überprüfen. Den Unternehmen war die Genehmigung von Windenergieanlagen durch die zuständige Behörde versagt worden, weil die in der Gegend vorkommenden Rotmilane durch die Anlagen einem erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt seien. Die Verwaltungsgerichte waren nach ständiger Rechtsprechung von der Einschätzungsprärogative der Behörde ausgegangen. Schließlich handele es sich um eine außergerichtliche Frage, für die es bislang keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Maßstäbe und keine fachlichen Entscheidungskriterien gibt.

Wegen der schwach ausgeprägten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle waren die Unternehmen der Auffassung, nicht ausreichend gegen behördliche Willkür geschützt zu sein. So richtig Erfolg hatten sie mit ihrer Beschwerde nicht. Letztlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nämlich die Praxis der Verwaltungsgerichte im Wesentlichen gestützt. Zwar seien die Gerichte verpflichtet, den Sachverhalt weitestgehend aufzuklären. Wenn aber der aktuelle Erkenntnisstand der naturschutzfachlichen Wissenschaft und Praxis für die zu klärende Frage nichts hergibt, muss das Gericht nicht weiter ermitteln. Es sei vielmehr kein Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hier die plausible Einschätzung der Behörde zugrunde zu legen. Allerdings weist das Bundesverfassungsgericht auch darauf hin, dass der Gesetzgeber in der Pflicht sei, zumindest auf längere Sicht geeignete Entscheidungsmaßstäbe zumindest auf untergesetzlicher Ebene zur Verfügung zu stellen. Er dürfe nämlich Gerichten und Verwaltung nicht ohne Vorgabe entsprechender Kriterien Entscheidungen in einem „Erkenntnisvakuum“ übertragen. Künftige Anlagenbetreiber könnten wegen der zu erwartenden Klärung der Rechtslage doch noch von den Verfassungsbeschwerden profitieren.

2018-11-27T12:14:06+01:0027. November 2018|Erneuerbare Energien, Umwelt, Verwaltungsrecht|