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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Heizt nicht ein: Entwurf des neuen GEG

Bisher ist die Energiewende vor allem eine Stromwende. Doch auch im Wärmesektor muss etwas geschehen. Ansonsten wird die Bundesrepublik ihre – rechtlich ab 2030 verbindlichen – Minderungsziele nicht erreichen. Neben dem derzeit viel diskutierten Verkehr muss also auch der Gebäudebestand künftig deutlich weniger Energie verbrauchen.

Doch auch hier zeigt sich die Bundesrepublik durchaus etwas hüftsteif. Zwar unternimmt die Bundesregierung nun einen neuen Versuch, das Regelwerk für die Gebäudeheizung zu novellieren. In der letzten Legislaturperiode war der Referentenentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zwar noch vorgestellt, dann aber wegen erheblicher Widerstände der Immobilienwirtschaft, unterstützt durch die CDU, nicht mehr beschlossen worden. Nun soll also ein neuer Entwurf Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen und gleichzeitig die Vorgaben der (jüngst novelliertenRichtlinie 2010/31/EU in deutsches Recht umsetzen. Doch anders als der letztjährige Entwurf sollen der Immobilienbranche die damals geplanten Zumutungen wohl weitgehend erspart bleiben.

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU sieht vor, dass ab 2019 alle neuen öffentlichen Gebäude und ab 2021 alle anderen neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind. Was darunter zu verstehen ist, überlässt die Richtlinie weitgehend den Mitgliedstaaten, im Verhältnis zum Richtlinienzweck unzureichende Definitionen kann sie aber natürlich bin hin zum (möglicherweise teuren) Vertragsverletzungsverfahren monieren.

Angesichts dessen sind die Pläne der Koalition keine sichere Bank. Nach dem neuen Entwurf liegt der deutsche Niedrigstenergiestandard bei 56 kWh/qm, also beim (von einem Referenzhaus ausgehenden) KfW-Standard 70, was deutlich unter den Vorstellungen der EU-Kommission liegt und auch vom ursprünglich diskutierten KfW-Standard 55 deutlich abweicht. Angesichts der Langzeitwirkungen von Gebäuden ist das wenig ambitioniert. Klimasschutzpolitisch ist das bedauerlich, wenn auch in Zeiten sich verschärfender Wohnungsnot nicht unverständlich: Höhere Effizienzstandards verteuern den Bau und tragen so dazu bei, dass gerade im unteren Preissegment weniger Wohnungen entstehen als gebraucht würden.

Immerhin werden die Erneuerbaren Energien gestärkt. Zwar soll es nach wie vor keine Ausweitung des EEWärmeG auf Bestandsbauten geben. Aber immerhin sollen Erneuerbare bei der Berechnung des Primärenergiefaktors eines Gebäudes nun besser gestellt werden. Dies betrifft sowohl den vor Ort – vor allem auf dem Dach – erzeugten Solarstrom, aber auch Biomethan. Bedauert wird allerdings, dass der Entwurf die unterschiedliche Emissionsintensität von Erdgas und Heizöl nicht hinreichend berücksichtigt.

2018-11-25T21:04:12+01:0025. November 2018|Umwelt, Wärme|

Der erste DSGVO-Bußgeldbescheid

Wir wetten, die deutschen Unternehmen fürchten sich vor der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mehr als der Prophet Mohammed persönlich vor einem Prager Schinken. Hakt man nach, hört man die unglaublichsten Anekdoten, was nun alles nicht mehr gehen soll, denn – so sagt der kaufmännische Volksmund – es drohen die unglaublichsten Strafen in Millionenhöhe, wenn nicht gar der sofortige Ruin.

Diesem Schreckensszenario wird das erste auf Grundlage der DSGVO nun verhängte Bußgeld nicht gerecht. 20.000 EUR muss das Netzwerk “Knuddels” zahlen, das besonders von Kindern und Jugendlichen genutzt wird. Diesem Netzwerk waren durch einen Hackerangriff Daten von 330.000 Nutzern, u. a. E-Mailadressen und Passwörter, abhanden gekommen. Das Unternehmen meldete das, der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg wurde aktiv, und dann stellte sich heraus, dass es zu dem Leck wohl gekommen war, weil das Netzwerk auf die Passwörter nicht richtig aufgepasst hatte, es hatte sie entgegen Art. 32 Abs. 1 lit a DS-GVO unverschlüsselt gespeichert.

Das Unternehmen warf sich vor dem LfDI quasi in den Staub. Innerhalb weniger Wochen brachte es seine Datenverarbeitung auf neuesten Stand, es kooperierte so vorbildlich, dass das sogar in der Pressemitteilung des LfDI lobend erwähnt wird, und es gab für die Aufarbeitung und die Erneuerung der Datenverarbeitungsstruktur einen sechsstelligen Betrag aus. All das fiel bei der Bemessung des Bußgeldes ins Gewicht. Zudem handelt es sich um ein kleineres, deutsches Netzwerk, dessen Jahresumsätze weit, weit entfernt sind von denen der kalifornischen Giganten.

Es geht aus Art. 83 Abs. 2 DSGVO hervor, dass alle diese Punkte sich auf die Höhe des Bußgeldes auswirken sollen. Im Übrigen muss ein Bußgeld stets wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, so steht es in Art. 83 Abs. 1 DSGVO. Gerade die Verhältnismäßigkeit, also die Angemessenheit von Zweck und Mittel, begrenzt die Höhe der Bußgelder. Mit anderen Worten: Auch eine Datenschutzbehörde darf niemanden köpfen, nur weil er sich eine leichte Schusseligkeit zuschulden hat kommen lassen. Das bedeutet: Die in Art. 83 Abs. 4 DSGVO genannten Obergrenzen für Bußgelder von 10 Mio. EUR bzw. 2% der weltweiten Umsätze im vorangegangenen Geschäftsjahr sind für schwere Fehler und maximal unkooperative Verantwortliche gedacht.

All das ist in die Bemessung der 20.000 EUR Bußgeld eingeflossen. Zusammen mit den von der Behörde erwähnten sechsstelligen Kosten dürfte der Schaden für das Unternehmen zuzüglich des Rufschadens trotzdem erheblich sein, auch wenn zumindest ein Teil des Geldes schon vor dem 25.05.2018 für mehr Datenschutz hätte ausgegeben werden müssen. Es gibt also keinen Grund, sich beruhigt wieder hinzulegen und den Datenschutz gedanklich in den Keller zu schicken. Die verbreitete Panik, man dürfe jetzt gar nichts mehr tun, weil ansonsten der Ruin droht, wird aber, wie dieser Bußgeldbescheid zeigt, ebenfalls der Sache nicht gerecht.

2018-11-23T00:23:44+01:0023. November 2018|Datenschutz, Wettbewerbsrecht|

“Buy now, pay later?” Landwirtschaft und Trinkwasser

Über der ganzen Aufregung um Diesel und Luftverschmutzung ist ein bisschen untergegangen, dass es um Gülle, Glyphosat und Grundwasser ganz ähnlich steht: Auch hier geht‘s um strenge EU-Standards, die von Deutschland zum Teil verletzt werden. Es geht um Bürger, die für unser aller Gesundheit einen hohen Preis zahlen. Und es geht nicht zuletzt um kleine schlagkräftige Umweltverbände, die eine Branche mit starker Lobby in Bedrängnis bringen. Erst vor wenigen Monaten wurde Deutschland wegen der Nitratrichtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Zwischenzeitlich, nämlich 2017, war das deutsche Düngerecht reformiert worden. Vielleicht deshalb hat die Entscheidung nur mäßig Wellen geschlagen, obwohl die Problematik eigentlich für jeden Haushalt mit Wasseranschluss relevant sein sollte.

Offenbar gibt es wenig Grund zur Entwarnung. So lag die Belastung des Grundwassers an fast einem Fünftel der Messstellen in Deutschland im letzten Nitratbericht über dem gesetzlichen Grenzwert. In Gebieten mit vielen landwirtschaftlichen Nutzungen im Einzugsgebiet waren es sogar 28%. Dabei gibt es deutliche lokale Schwerpunkte, vor allem im Nordwesten, im Einzugsgebiet von Elbe, Weser und Ems. Hier ist die Viehdichte besonders hoch. Allerdings haben auch Feldfrüchte wie Mais oder Gemüse wie Spargel oder Salat einen hohen Nährstoffbedarf. Das Gemüse wird meist noch kurz vor der Ernte stark gedüngt.

Dass die Reform des Düngerechts von 2017 hier eine deutliche Kehrtwende bewirkt und die EU-Grenzwerte in Zukunft eingehalten werden, wird von Rechts- und Agrarexperten und nicht zuletzt dem Branchenverband der Gas- und Wasserwirtschaft DVGW bezweifelt. Die Deutsche Umwelthilfe, bekannt aus den zahlreichen Dieselverbotsverfahren, hat Mitte Juli auch prompt eine verwaltungsgerichtliche Klage dagegen eingereicht. Ob die Nitratbelastung tatsächlich reduziert wird, hängt letztlich nicht nur von der EU-Konformität der Regelungen, sondern auch von ihrer Umsetzung ab. Skeptisch stimmt, dass sie viele Ausnahmemöglichkeiten aufweisen und schon in der Vergangenheit oft nicht ausreichend kontrolliert wurden. Ohnehin werden Änderungen bei der Bewirtschaftung der Böden erst mit einiger Verzögerung im Grundwasserkörper ankommen. Darunter leidet nicht nur die ökologische Qualität der Gewässer. Gerade für Säuglinge kann Nitrat eine Gefahr darstellen, da es in ihrem Magen zu giftigem Nitrit umgewandelt werden kann.

Dennoch ist die Gesundheit der Bürger durch die Nitratbelastung des Grundwassers bislang nicht wirklich in Gefahr. Dafür sorgt derselbe Grenzwert wie für Grundwasser (50mg Nitrat pro Liter Wasser), der beim Trinkwasser bislang aber viel besser eingehalten werden kann. Das liegt zum einen daran, dass die Brunnen zur Gewinnung von Trinkwasser viel tiefer gebohrt wurden als die Messstellen für das Grundwasser, so dass die Schadstoffe entsprechend später ankommen. Außerdem garantieren beim Trinkwasser die Qualität nicht die Landwirte, sondern die Wasserversorger: Unter Umständen müssen tiefere Brunnen gebohrt werden oder muss belastetes mit weniger belastetem Trinkwasser gemischt werden. Wenn das nicht hilft, könnte der Nitratgehalt auch durch aufwändige technische Methoden unter das vorgeschriebene Maß reduziert werden.

So weit die technische Seite – aber wie sollte eigentlich rechtlich mit dem Problem der Grundwasserbelastung durch Landwirtschaft umgegangen werden? Einen Einblick in den aktuellen Stand gibt ein Fall aus dem Südwesten, bei dem es nicht um Düngemittel, sondern um Pestizide geht: Der baden-württembergische Agrarminister Peter Hauk hatte zunächst auf einer Pressekonferenz behauptet, dass es die Bevölkerung nichts angehe, welche Mengen Herbizide, Fungizide oder Insektizide die Landwirte, Obstbauern oder Winzer ausbringen. Später hat er seine Äußerung auf die erwartbar empörte Reaktion dann zwar zurückgenommen. Allerdings wollte er der Landeswasserversorgung Baden-Württemberg dennoch nicht die genauen Mengen der in Wasserschutzgebieten eingesetzten Pestizide mitteilen. Eigentlich dürfte das möglich sein, da die Daten von den Landwirten ohnehin für Kontrollen vorgehalten werden müssen. Aber ist die Agrarverwaltung auch zur Herausgabe der Daten verpflichtet? Der kommunale Zweckverband hat deswegen im Oktober vor den Verwaltungsgerichten Sigmaringen und Stuttgart Klage eingereicht. Er begründet diesen Schritt mit dem Erfordernis, sich auf die Belastungen rechtzeitig einstellen zu können.

Aus unserer Sicht wäre eine Auskunftspflicht zumindest schon mal ein Schritt in die richtige Richtung. Aber reicht das auch? Mit dem Aufwand der Trinkwasserversorgung werden die Wassergebühren in Zukunft weiter steigen. Und dass diese Kosten letztlich die Verbraucher zahlen müssen, ist eigentlich nicht einzusehen. Vielmehr sollte bei der Verursachung angesetzt werden. Dafür ist noch einiges an Umdenken erforderlich. Denn so sehr wir jedem und jeder ihr Schnitzel und ihren Spargel auf dem Teller gönnen: Soll der volle Preis dafür wirklich erst einige Jahre später über die Wasserrechnung bezahlt werden? Nicht nur die sprichwörtliche schwäbische Hausfrau dürfte das anders sehen.

2018-11-22T07:52:40+01:0022. November 2018|Allgemein, Umwelt|