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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Kann man der DUH die Gemeinnützigkeit und den Gerichtszugang nehmen?

Die Nerven liegen blank. Seit in Nordrhein-Westfalen das erste Mal sogar ein Stück Autobahn vom Fahrverbot für ältere Dieselfahrzeuge betroffen sein wird, wird vielen Bürgern offenbar erst richtig klar, was Dieselfahrern in den nächsten Jahren droht. Mancher Politiker scheint allerdings weniger die Emissionen von Stickoxiden und Feinstaub als das eigentliche Problem zu betrachten und geht stattdessen auf den Überbringer der schlechten Nachricht, dass die Luft in Deutschlands Städten den Qualitätsanforderungen des Gemeinschaftsrechts nicht genügt, los. Derzeit steht die Anregung im Raum, der Deutschen Umwelthilfe (DUH), die landauf, landab Städte verklagt, die Gemeinnützigkeit abzuerkennen und sie vom Verbandsklagerecht auszuschließen.

Aber geht das so einfach? Wann eine Körperschaft gemeinnützig ist, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Hier sind die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit aufgeführt. Unter den dort aufgeführten Zwecken finden sich auch der Naturschutz, der Umweltschutz, das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege. Die Tätigkeit der DUH dient also anerkannten Zwecken. Dass der Verband bei der Verfolgung seiner Ziele deutlich rigider vorgeht als andere mit ähnlichen Anliegen, schließt seine Gemeinnützigkeit nicht aus. Auch im Hinblick auf die anderen in § 52 AO genannten Voraussetzungen ist es kaum denkbar, der DUH die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Insbesondere der bisweilen geäußerte Vorwurf, es handele sich um einen “Abmahnverein”, und die DUH erhalte Spenden von Toyota führen nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Hierfür gibt es schlicht keine rechtliche Grundlage.

Doch wäre der Verband über eine Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) zu fassen? Dieses Gesetz stellt die Grundlage für die Verbandsklage im Verwaltungsprozessrecht dar. Anerkannte Umweltverbände können damit die Verletzung von Umweltgesetzen vor Gericht ziehen.

Wann eine Körperschaft als Klage berechtigt anzusehen ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des UmwRG. Hiernach sind Vereinigungen klagebefugt, wenn sie ideell und dauerhaft die Ziele des Umweltschutzes fördern, was auf die DUH zweifellos zutrifft. Weiter müssen sie seit mindestens drei Jahren bestehen, auch das ist kein Problem, und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Die Gemeinnützigkeit ist eine weitere Voraussetzung, außerdem muss ein Verband den Eintritt als Mitglied ermöglichen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 der Satzung der DUH.

Eine Änderung dieser Regelung dürfte schwierig werden. Denn der deutsche Gesetzgeber ist hierbei nicht frei. Die Regelung basiert auf Art. 10 a der Richtlinie 2003/35/EG. Die Bundesrepublik muss sich an diese Vorgaben also halten, weil Gemeinschaftsrecht dem deutschen Recht stets vorgeht. In diesem Fall ist nicht einmal die EU bei der Ausgestaltung frei, weil hinter der Richtlinie die Aarhus-Konvention, also ein völkerrechtliches Dokument, steht.

Doch selbst wenn dem nicht so wäre, wäre ein Gesetz, in dem alle diese Rechte für jedermann gelten, mit Ausnahme der DUH nicht verfassungskonform. Dies ergibt sich aus Art. 19 Grundgesetz (GG), der Einzelfallgesetze verbietet.

Es sieht also schlecht aus für den Versuch, den Dieselfahrern ihr Auto über eine solche Gesetzesänderung zu erhalten. Da hilft wohl nichts: Teilweise muss nachgerüstet werden. Teilweise müssen die Autofahrer mit den drohenden Einschränkungen wohl schlicht leben.

2018-11-21T01:02:44+01:0021. November 2018|Allgemein|

BGH zu Kundenzufriedenheitsumfragen in Rechnungsmail

Dass man nicht einfach so dem genervten Verbraucher Werbemails schicken darf, ist inzwischen Allgemeingut. Aber wie sieht es mit einer Kundenzufriedenheitsumfrage aus, die mit derselben E-Mail kommt wie die Rechnung für eine bestellte Ware? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 2018 (VI ZR 225/17) zu beschäftigen.

Kläger in dem Verfahren war ein Verbraucher, der beim Amazon Marketplace ein Ultraschallgerät zur Schädlingsvertreibung, offenbar ein Maulwurfsvergrämer, bestellt hatte. Das Gerät kam, die Rechnung erhielt er sodann per E-Mail verbunden mit der Bitte, für den Einkauf eine gute Beurteilung zu geben. Wer gelegentlich bei Amazon einkauft, weiß, wie wichtig diese Bewertungen für das Kaufverhalten anderer Interessenten sind.

Der Käufer war genervt. Die unaufgeforderte Kundenzufriedenheitsumfrage stelle unerlaubte Werbung dar. Und das greife in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Der Käufer zog vor Gericht. 

Das Amtsgericht indes wies seine Klage ab, auch das Berufungsgericht wies seine Klage ab, vom BGH war er nun aber erfolgreich. Wir wissen nichts über die Hintergründe dieses Verfahrens, aber dass eine Privatperson ein solches Verfahren durch alle Instanzen verfolgt, ist immerhin bemerkenswert. Ansonsten gehen solche Urteile meistens auf Verbraucherverbände zurück.

Dass es sich bei der Umfrage um Werbung handelt, hatte auch schon die Vorinstanz bejaht. Schließlich ist der Werbebegriff außerordentlich weit. Nach Art. 2a der Richtlinie 2006/114/EG handelt es sich um „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“. In diesem Fall ging es dem Versender darum, durch positive Beurteilungen künftige Kunden zu gewinnen. Gleichzeitig sollte der Adressat das Gefühl bekommen, dass Unternehmen kümmere sich auch weiterhin um ihn, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass er auch künftig kauft.

Der BGH unterstrich in der Entscheidung, dass Werbeemails ohne Einwilligung grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellen. Dieses schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, in seinem privaten Leben in Ruhe gelassen zu werden. Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie EK, braucht man für E-Mail Werbung eine Einwilligung. Hieraus leitet der BGH ab, dass der Kunde die Möglichkeit haben muss, Werbung gebührenfrei und problemlos abzunehmen.

Kurz geht der BGH auch auf die Frage ein, ob die Verknüpfung mit der Rechnung der Einordnung als unerlaubte Werbung entgegenstehe. Das verneint das Bundesgericht. Natürlich sei es erlaubt, eine Rechnung zu übersenden, aber das mache den gleichzeitigen Verstoß nicht besser.

Abschließend wägt das Gericht ab. Auf der einen Seite steht der Anspruch des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Auf der anderen Seite steht das berechtigte Interesse eines Kaufmanns, Werbung zu treiben und mit den Kunden in Kontakt zu treten. Hier verweist das Gericht nun auf die grundsätzliche Entscheidung der Rechtsordnung, E-Mail Werbung erst einmal als unzumutbare Belästigung zu betrachten. Zwar gibt es in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme für die E-Mail Werbung bei Kunden für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung. Dies wäre hier sicherlich einschlägig gewesen. Der BGH vermisste jedoch einen klaren und deutlichen Hinweis darauf, dass der Kunde jederzeit widersprechen kann.

Was bedeutet dieses sehr strenge Urteil nun für den Unternehmer? Muss man jetzt grundsätzlich darauf verzichten, bei seinen Bestandskunden per E-Mail für weitere Produkte oder Dienstleistungen zu werben? Das sehen wir ganz und gar nicht. Immerhin gibt es den § 7 Abs. 3 UWG, der genau das erlaubt. Es sollte aber besondere Sorgfalt darauf verwendet werden, den Kunden darüber aufzuklären, dass er weiterer Werbung ganz einfach widersprechen kann. Hier lohnt sich also ein kurzer Check der Prozesse im Nachgang von Vertragsabschlüssen und Rechnungsstellung.

2018-11-20T09:34:52+01:0020. November 2018|Wettbewerbsrecht|

OVG Münster erklärt planerische Grundlage für Neubau in Niederaußem für unwirksam

Was für eine Ohrfeige. Die RWE Power AG wollte das bestehende Braunkohlekraftwerk Niederaußem in Bergheim ausbauen. Der vorhandene Bestand ist genehmigungsrechtlich den Anforderungen der ab 2021 geltenden Grenzwerte nicht mehr gewachsen. Deswegen sollten vier ältere Kraftwerksblöcke ersetzt werden.

Doch nicht nur politisch weht dem Plan eine Erweiterung des Kraftwerks der eiskalte Wind ins Gesicht. Mit Datum vom 15.11.2018 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster auch die planungsrechtlichen Grundlage für unwirksam erklärt.

Bereits 2011 war die erforderliche Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Köln beantragt und von dessen Regionalrat beschlossen worden. 2014 beschloss die Stadt Bergheim einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und eine Änderung des Flächennutzungsplans. Die auf diesen Grundlagen fußenden Antragsunterlagen für das immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren liegen seit 2016 der Bezirksregierung Köln vor.

Das gegen den Bebauungsplan „Anschlussfläche Braunkohlekraftwerk Niederaußem” flugs geklagt wurde, ist schon fast nicht mehr der Rede wert. Schließlich wurde in den letzten Jahren quasi jedes Kraftwerk Gegenstand von Verwaltungsprozessen. In diesem Fall strengten zwei Anwohner ein Normenkontrollverfahren beim zuständigen OVG Münster an.

Noch liegen die Gründe nicht vor. Das Gericht teilt jedoch bereits jetzt mit, dass das Urteil auf einem ganzen Strauß von Gründen beruht. Der Bebauungsplan sei schon formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Öffentlichkeit nur unzureichend darauf hingewiesen worden sei, welche umweltbezogenen Informationen der Stadt vorgelegt hätten. Außerdem sei der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Regionalplan fehlerhaft. Dieser war zwar gerade deswegen geändert worden, um das, was nicht passte, passend zu machen. Das Gericht stellte allerdings fest, dass diese Änderung des Regionalplans ihrerseits unwirksam war. Im Regionalplan stand nämlich, dass für die Feuerungswärmeleistung am Kraftwerksstandort eine Obergrenze von 9.300 MW festgelegt worden sei. Klimaschutzbezogene Festlegung seien jedoch in Regionalplänen rechtswidrig. Dies begründet das Gericht mit einem Vorrang von BImSchG und TEHG. Damit lebt die Vorgängerfassung des Regionalplans wieder auf. Nach dieser sollte dort, wo RWE die Kraftwerkserweiterung errichten wollte, Ackerland sein. Auf für die Landwirtschaft bestimmten Flächen kann man ein Braunkohlekraftwerk natürlich nicht errichten.

Wie der Hergang ganz genau war und was in den Unterlagen steht, ist uns nicht bekannt. Wir können deswegen nicht abschließend beurteilen, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung wirklich viel zu lax gehandhabt wurde. Wenn dem so war, so ist dies sicherlich ein grober Schnitzer. Durchaus nicht selbstverständlich ist allerdings die Position, dass Klimaschutzbelange in Regionalplänen nichts zu suchen hätten. Wir sind also ausgesprochen gespannt auf die Gründe und auf das sich wahrscheinlich anschließende Revisionsverfahren. Den Weg zum Bundesverwaltungsgericht hat – das ist nicht selbstverständlich – das OVG Münster wegen grundsätzlicher Bedeutung immerhin zugelassen.

Aber möglicherweise zieht RWE ja auch gar nicht nach Leipzig zum BVerwG. Dass das Kraftwerk jemals gebaut wird, ist ja angesichts des wohl bevorstehenden Kohleausstiegs nicht so besonders wahrscheinlich.

2018-11-19T00:34:32+01:0019. November 2018|Energiepolitik, Strom, Verwaltungsrecht|