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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Neues aus der Kohlekommission

Noch streiten die Gelehrten, ob es zulässig ist, Anlagenbetreibern das Nutzungsrecht an ihren Kohlekraftwerken trotz bestandskräftiger Genehmigungen zu entziehen. Die einen sehen Parallelen zum (zulässigen) Atomausstieg. Die anderen weisen darauf hin, dass eine vergleichbare Bedrohungslage wie bei einem GAU hier nicht bestehen würde.

Die Kohlekommission will die Probe aufs gerichtliche Exempel vermeiden. Geplant ist eine vertragliche Regelung, bei der die Anlagenbetreiber auf ihre weiteren Nutzungsrechte gegen eine finanzielle Entschädigung verzichten. Die ersten Kraftwerke sollen auf dieser Basis schon bald aus dem Markt gehen, erste Stilllegungen sind bereits von 2019 – 2022 geplant. Charme eines Vertrages: Anschließende Klagen sollen dann ausgeschlossen sein. Klar ist aber auch: Diesen Kohleausstieg zahlt der Steuerzahler.

Der Steuerzahler soll aber nicht nur Entschädigungen an die Betreiber von Kohlekraftwerken zahlen. Gleichzeitig soll er auch eine Abgabe auf die Emission von Kohlendioxid leisten, wo dies heute noch nicht der Fall ist. Denn bis jetzt hat das System eine deutliche Unwucht: Nach dem Treibhausgas-Emissionshandels-Gesetz (TEHG) sind Betreiber von Anlagen mit mehr als 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) abgabepflichtig, werden also finanziell durch die Notwendigkeit, Zertifikate zu kaufen, belastet. Für die Heizung im Keller oder den Verbrennungsmotor im Auto wird aber bis heute noch nicht bezahlt. Das soll sich ändern. 

Apropos bezahlen: Die Bemühungen um mehr Klimaschutz sollen jedenfalls nicht die Arbeitnehmer bezahlen. Während im vor einigen Wochen vorgelegten Zwischenbericht betriebsbedingte Kündigungen noch nicht ausgeschlossen wurden, soll dies nun im Abschlussbericht der Fall sein. Gleichzeitig fordert die Kohlekommission, dass auf keinen Fall die dann frei werdenden Emissionsrechte in anderen Anlagen verbraucht werden, wie es vor einigen Wochen der Vorsitzende der FDP, Christian Lindner, befürchtete. Die der Emission der stillzulegenden Kraftwerke entsprechende Menge an Zertifikaten soll vielmehr gelöscht werden. Dies macht die Novelle der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG aus April möglich, die eine solche Anpassung der Mengen vorsieht.

Haben nun alle, was sie wollten? Vordergründig ja, denn die einen bekommen Geld, die anderen einen neuen Job, die Regionen sollen üppig dotiert den Marsch in eine kohlenfreie Zukunft antreten, und sogar der Industrie hat man niedrige Strompreise versprochen. Tatsächlich ist schwer vorstellbar, wie die Quadratur dieses Kreises im Detail aussehen soll. Klar ist aber schon jetzt, dass jeder mögliche Kompromiss mit viel Steuergeld ausgestopft werden wird. In Zeiten boomender Konjunktur mag das ein gangbarer Weg sein, einen gesellschaftlichen Konflikt zu befrieden. Doch es ist unwahrscheinlich, dass der voraussichtlich noch längere Weg bis zum endgültigen Ende der Kohleverstromung stets von übervollen Staatskassen flankiert werden wird.

2018-11-16T01:18:34+01:0016. November 2018|Energiepolitik|

Vorsicht bei Abweichungen zwischen MzB und Zuteilungsantrag

Irgendwann in den letzten Jahren spukte das Gerücht herum, es würde gar kein neues Zuteilungsverfahren im Vorfeld der vierten Handelsperiode des Emissionshandels mehr geben. Für jeden, der in den aufreibenden Antragsphasen 2004, 2007 und 2011/12 Schweiß und Nerven verloren hat, klang das gar nicht so negativ. Allerdings war relativ schnell klar: Die deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) hat zwar viele Daten. Aber sowohl für die neu berechnenden Benchmarks als auch für die wohl teilweise neue Abgrenzung von Anlagen und Anlagenteilen fehlen Daten ganz. Teilweise sind sie nicht verifiziert.

Inzwischen wissen wir: Die Kommission möchte laut Annex IV zu den Free Allocation Rules (FAR) noch eine ganze Menge Daten sehen. Zu diesen Daten gehören auch die in den Mitteilungen zum Betrieb an sich ja schon kommunizierten Produktionsmengen in der Basisperiode, diesmal bitte verifiziert.

Wie Vertreter der Behörde unterstreichen, ist trotzdem davon abzuraten, schlicht die Zahlen aus den Mitteilungen zum Betrieb zu übernehmen. Ausdrücklich heißt es: allein der Umstand, dass die Behörde sich noch nie zu den Mitteilungen zum Betrieb gemeldet hat, heißt keineswegs, dass sie diese Zahlen geprüft und für richtig befunden hat. Vielmehr bestünden in vielen Fällen Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Produktionsmengen, aber die Behörde hat ihr Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass sie eben nichts unternommen hat.

Es heißt also noch einmal ermitteln und plausibel begründen. Wie diese Zahlen zustande kommen, gehört in den neuen Methodenbericht. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die sich so ergebenden Zahlen von denen abweichen, die in der Vergangenheit mitgeteilt worden sind. Schließlich bestimmt § 31 Abs. 2 Nummer 2 und 3 Zuteilungsverordnung 2020, dass falsche Mitteilungen zum Betrieb Ordnungswidrigkeiten darstellen. Und die Bußgelder sind saftig. Nach § 31 Ordnungswidrigkeitengesetzes verjähren Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als 15.000 € bedroht sind, wie hier, in drei Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist.

Im Sommer 2019 könnten Unrichtigkeiten, die sich aus Abweichungen zwischen Zuteilungsantrag und Mitteilung zum Betrieb ergeben, also noch drei Jahre zurück verfolgt werden. Betreiber sollten Divergenzen also sorgfältig erläutern, um Bußgeldverfahren auszuschließen. Gegebenenfalls ist schon aus Gründen der Höhenbemessung für das Bußgeld darüber nachzudenken, proaktiv auf die Behörde zu zugehen. Auf keinen Fall sollten Anlagenbetreiber in ein solches Problem einfach hinein stolpern.

Damit nicht am Ende im Hochsommer 2019* überstürzt Entscheidungen getroffen werden müssen empfehlen wir dringend: Kümmern Sie sich zu früh wie möglich um ihren Zuteilungantrag bzw. das dahinter liegende Zahlenwerk. Wenn es Probleme gibt, sollten Sie sich Hilfe holen.

 

*Übrigens: Während es bisher hieß, das Zuteilungsverfahren würde Ende Juni enden, ist jetzt schon die Rede von “im” Juli 2019. Wenn Sie also Urlaub geplant haben: Sagen Sie ihn ab.

2018-11-15T19:45:23+01:0015. November 2018|Emissionshandel|

Kleckern oder klotzen? Flächenbedarf und intelligente Flächennutzung durch PV

Solarenergie ist wieder in aller Munde. Vor allem die Rahmenbedingungen für kleinere und mittelgroße PV-Anlagen stehen zur Zeit zur Diskussion. Nachdem Berlin und Thüringen eine Initiative in den Bundesrat eingebracht haben, um die rechtlichen Voraussetzungen für das bisher kaum genutzte Mieterstrommodell von Solardächern zu verbessern, kam ein Detail im Referentenentwurf des Energie-Sammelgesetzes etwas überraschend: Die Solarbranche wurde darin vor ein paar Tagen mit einer Kürzung der EEG-Vergütung für kleinere PV-Anlagen konfrontiert, die aber noch über 40 kW liegen. Betroffen davon wären PV-Dachanlagen bis 100 kW auf großen Wohngebäuden, die sich für das Mieterstrommodell eignen, und im Übrigen auch kleine Freilandanlagen bis 750 kW.

Nun, wie sieht es inzwischen eigentlich mit wirklich großen Photovoltaik-Anlagen aus? Nach dem EEG 2017 gibt es für größere PV-Freiflächenanlagen ohnehin keine staatlich festgelegte Einspeisevergütung mehr. Stattdessen müssen sie öffentlich ausgeschrieben werden. Die Höhe der Marktprämie, die der Anlagenbetreiber vom aufnehmenden Netzbetreiber erhalten kann, richtet sich daher grundsätzlich nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten. Inzwischen wurde über die erste PV-Anlage bei Wittstock in Brandenburg berichtet, die wegen der sinkenden Gestehungskosten und des steigenden Markpreises ganz ohne Marktprämie auskommt.

Allerdings gibt es, was PV-Freiflächenanlagen angeht, große politische Widerstände. Von Seiten der Landwirtschaft wird befürchtet, dass sie durch den Flächenbedarf der Solarfarmen verdrängt werden könnte. Entsprechend restriktiv sind die gesetzlichen Vorgaben im EEG: bislang müssen Bieter für PV-Freiflächenanlagen nachweisen, dass die Fläche auf der die Anlage errichtet werden soll, bestimmten Vorgaben entspricht. Außerhalb von Ortschaften waren dies vor allem versiegelte Flächen, bislang anders genutzte sog. Konversionsflächen oder 110 m breite Streifen neben Auto- und Eisenbahnen. Dadurch wird sichergestellt, dass sich die Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung ohnehin nicht wirklich eignen. Allerdings können die Länder Rechtsverordnungen erlassen, damit Freiflächenanlagen auch auf benachteiligte Acker- und Grünlandflächen gebaut werden können. In Bayern und Baden-Württemberg ist das bereits umgesetzt und demnächst wohl auch in Hessen. Dadurch sollen nur solche Flächen aus der Nutzung genommen werden, die landwirtschaftlich ohnehin wenig Ertrag abwerfen.

Während sich Politiker und Juristen über Flächennutzungskonflikte streiten, bleibt die technische Entwicklung nicht stehen: Zum einen gibt es Pilotprojekte, die landwirtschaftliche und energetische Nutzungsformen als „Agro-Photovoltaik“ durch aufgeständerte PV-Anlagen in ca. 5 m über einer Agrarfläche verbinden. Zum anderen werden Photovoltaik-Module entwickelt, die als Straßenbelag auf Straßen und Parkplätzen installiert werden können. Dadurch könnte ebenfalls der Druck aus der Fläche genommen werden. Nun, so schön das auch klingt, bis es demnächst heißen könnte: “Stromausfall durch Verschattung wegen Stau auf der A3” muss wohl noch viel berechnet und reguliert werden.

2018-11-14T17:13:32+01:0014. November 2018|Allgemein|