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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

FAR, FAR away: Zum Entwurf der Zuteilungsregeln

Nein, so weit weg ist die nächste Handelsperiode des Emissionshandel gar nicht mehr. Im nächsten Frühling müssen die Zuteilungsanträge erstellt werden. Zwar ist in den offiziellen Dokumenten noch die Rede von der Abgabe zum 31. Mai 2019, es wird wohl aber der 30. Juni 2019 werden, d. h.: wenn nicht noch etwas dazwischen kommt.

Immerhin ist es einigermaßen beruhigend, dass nicht noch einmal das Zuteilungssystem von Grund auf neu gestrickt wird. Dies ergab sich bereits aus der neugefassten Emissionshandelsrichtlinie vom 14. März 2018. Diese enthält bereits die wesentlichen Zuteilungsregeln.

Entsprechend erfährt der geneigte Leser aus dem nun vorgelegten Entwurf der Free Allocation Rules (FAR) gar nicht so viel Neues. In einigen Punkten ist das Dokument trotzdem hochinteressant:

Eine wesentliche Neuerung: Die Kapazität, für die die Kommission in der laufenden Handelsperiode eine höchst eigenwillige Auslegung gefunden hatte, ist künftig nicht mehr so zuteilungsrelevant. Damit entfällt endlich eine ausgesprochen komplizierte Zuteilungsermittlung gerade bei neueren Anlagen und Erweiterungen. Künftig soll die maßgebliche Auslastung nämlich nur noch auf Basis von Vergangenheitswerten ermittelt werden. Bei Neuanlagen auf der Grundlage des ersten Betriebsjahres. Diese Neuerung ist auf jeden Fall sinnvoll; die Kapazitätsermittlung und die damit verbundene Ermittlung der Aufnahme des geänderten Betriebs war und ist ein komplexer und ausgesprochen fehleranfälliger Vorgang. Für Kapazitätsänderungen ist eine solche Rechenakrobatik allein schon deswegen nicht mehr nötig, weil in Zukunft Änderungen der Auslastung von 15 % und mehr zeitverschoben eine Anpassung der Zuteilung ermöglichen, ganz ohne ein neues Zuteilungsverfahren.  

Die im Zuteilungsverfahren abgefragten Daten finden sich mit einem relativ hohen Detaillierungsgrad in Annex IV (Seite 26 ff.) des Annexdokuments zum Entwurf. Zwar ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, seine Zuteilung treffsicher auszurechnen, weil noch nicht bekannt ist, in welchem Maße sich die Benchmarks nach unten bewegen. Dies bleibt einem gesonderten Rechtsakt vorbehalten. Und auch die Frage, wer es nun auf die begehrte Carbon-Leakage-Liste derjenigen, deren Zuteilung zu 100% kostenlos sein soll, geschafft hat, ist noch nicht klar. Es lohnt sich aber jetzt schon, einen tiefen Blick in die Liste der Informationen zu werfen, die die Behörde den Betreibern voraussichtlich abverlangen wird.

Interessant: Die Betreiber müssen in Zukunft noch einen Methodikplan erstellen, flankiert von einem Methodikbericht als Anlage zum Zuteilungsantrag. Der Methodikplan soll sodann die weitere Grundlage für die Überwachung der Anlage darstellen. Was dieser Plan enthalten soll, ist in Annex VI zum Entwurf dargestellt. Nachdem bereits die Erwägungsgründe des Entwurfs auf die Wichtigkeit von Synergien zum bekannten Überwachungsplan hinweisen, dürfen Anlagenbetreiber wohl hoffen, nicht alles komplett über den Haufen werfen zu müssen. Gleichwohl ist Aufmerksamkeit in jedem Fall geboten, weil Fehler bei der Berichterstattung erhebliche Bußgelder nach sich ziehen können. Das gilt übrigens auch für den falschen Zuteilungsantrag.

Es ist vorgesehen, den Methodikplan behördlich genehmigen zu lassen. Dies bedeutet zwar mehr Bürokratie. Es verleiht dem einzelnen Anlagenbetreiber aber gleichzeitig ein gewisses Maß an Sicherheit, dass seine Methodik von der Behörde akzeptiert wird. Pferdefuß an der Sache: 2019 wird ohne Genehmigung die Zuteilung beantragt. Dies beruht wohl auf Zeitproblemen, ist für Betreiber aber möglicherweise misslich. Zum einen droht ein Bußgeld, wenn die gewählte Methodik sich doch als falsch herausstellen sollte. Zum anderen ist es gerade in Zweifelsfällen denkbar, dass die Behörde die Daten, die der Anlagenbetreiber mitteilt, nicht akzeptiert, andere Daten aber nicht vorliegen. Da Anträge nicht nachträglich geändert bzw. um andere Daten ergänzt werden dürfen, droht in einem solchen Fall eine für fünf Jahre feststehende Zuteilung, die mangels belastbarer Ausgangsdaten viel zu niedrig oder gar null beträgt.

Wir empfehlen Ihnen, den Entwurf und die Anhänge sorgfältig durchzusehen. Bis zum 23. November 2018 können Anregungen noch der europäischen Kommission mitgeteilt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, was Einzelregelungen für sie konkret bedeuten, lohnt es sich in jedem Fall, dies kurzfristig zu diskutieren. Sprechen Sie uns an, gern per Mail oder morgen, am 13. November 2018, am Rande der VDI-Tagung zum Emissionshandel in Düsseldorf.

2018-11-13T15:24:47+01:0012. November 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Die verspätete Fledermaus: Zu VG Oldenburg, 5 A 2869/17

Sie haben eine Immissionsschutzgenehmigung? Tja, das hilft Ihnen im Zweifelsfall auch nicht weiter. Dies bezeugt einmal mehr eine bemerkenswerte Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg vom 6.12. 2017 (5 A 2869/17).

Die Klägerin in dem Verfahren betreibt eine Windenergieanlage (WEA). Für diese hatte sie 2012 nach einigem Hin und her einen Genehmigungsbescheid erhalten. Der Erteilung dieses Bescheides war ein Gutachten vorangegangen. Dieses Gutachten bescheinigte, dass der Standort für geschützte Fledermausarten unbedenklich sei. Der Genehmigungsbescheid aus 2012 war sodann in Bestandskraft erwachsen, also unanfechtbar geworden.

Als in der Nähe der BEA zwei Bebauungspläne erlassen werden sollten, holte der Beklagte des Verfahrens, das zuständige Bauordnungsamt, erneut Gutachten über die Verbreitung und Aktivität von Fledermäusen ein. 2014 erstattete der beauftragte Biologe das Gutachten auf der Basis von Detektoruntersuchungen aus den Jahren 2011 und 2012. Hier kam es nun zu einer unangenehmen Überraschung: Anders als im Vorfeld der Genehmigungserteilung für die WEA wurden gleich sechs Fledermausarten nachgewiesen: die Zwergfledermaus, die Breitflügelfledermaus, der große Abendsegler und der Kleinabendsegler, die Rauhautfledermaus und die Wasserfledermaus. Außerdem stellte sich auch heraus, dass die Windenergieanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit den Fledermäusen kollidiert.

Die Behörde kündigte in der Folge an, eine artenschutzrechtliche Anordnung zu treffen. Diese erging 2016. Die Anordnung hatte es in sich: ein wetterbedingtes nächtliches Betriebsverbot im Sommer, dazu ein teures Gondelmonitoring, die sofortige Vollziehung und ein angedrohtes Zwangsgeld von 10.000 €.

Der Betreiber zog zu Gericht. Das VG Oldenburg entschied jedoch zugunsten der Behörde. Die Bestandskraft der Genehmigung entfalte keine Sperrwirkung. Die Anordnung stelle keinen Widerruf und auch keinen Teilwiderruf der Genehmigung der. Es handele sich auch nicht um eine immissionsschutzrechtliche Auflage. Sondern um eine Maßnahme nach § 3 Abs. 2 BNatSchG. Diese Einordnung macht das Verwaltungsgericht an der fehlenden Erheblichkeit der Anordnung fest, was angesichts der durchaus erheblichen Nutzungseinschränkungen einer breiteren Begründung bedurft hätte, als sie sich im Urteil findet. Auch Verhältnismäßigkeitserwägungen konnten das Verwaltungsgericht nicht vom Gegenteil überzeugen.

Unter die Entscheidung nicht überzeugt. Wenn das BImSchG bestimmte Eingriffsmöglichkeiten in bestandskräftige Bescheide kennt, ist uns nicht nachvollziehbar, wieso dann, wenn deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, einfach zum – vom Prüfprogramm ja an sich umfassten – Naturschutzrecht gegriffen werden kann. Auch die Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit kommt etwas arg kurz. Insbesondere die Hauptbotschaft dieser Entscheidung finden wir problematisch: Die weitere Aushöhlung der Bestandskraft ist ein ernsthaftes Problem für Betreiber und Investoren.

2018-11-09T00:50:35+01:009. November 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Neues aus Oberaltheim: Das falsche Stadtwerk

Vertriebsleiter Valk aus Oberaltheim wusste es ja schon als kleiner Junge: den Unteraltheimern ist nicht zu trauen. Wusste sein Vater in den Achtzigern noch erschreckende Geschichten über Fehleinwürfe in Altglascontainer und wilde Müllkippen in den Slums von Unteraltheim zu berichten, so hat Valk die Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) sozusagen auf frischer Tat ertappt: In ihrem Auftrag rufen Mitarbeiter eines Callcenters bei Oberaltheimern an, behaupten, sie seien “vom Stadtwerk” und schwatzen ihnen neue Stromlieferverträge auf.

Die Masche mit dem Anruf vom Stadtwerk ist Valk nicht neu. Hat er nicht erst letztes Jahr erfolgreich ein bundesweit agierendes Unternehmen dabei erwischt, wie dessen Kundenwerber vorgetäuscht haben, sie seien Stadtwerksmitarbeiter und es gehe nicht um einen Vertragswechsel, sondern schlicht um einen neuen Tarif? Bei der SWU liegt der Fall allerdings nicht ganz so einfach, wie die Justiziarin Birte Berlach Falk erklärt. Den die SWU lügt ja nicht, wenn sie behauptet, sie sei ein Stadtwerk.

Aber kann das so richtig sein? Tag für Tag bearbeitet Valk die aus Unteraltheim hämisch ihm zu geworfenen Kündigungen. Nachts träumt Valk vom gegnerischen Vertriebsleiter, der sich in Valks nächtlichem Unterbewusstsein feist grinsend die Hände reibt. „Und dabei sind sie gar kein richtiges Stadtwerk!”, ächzt er am Morgen in der Abteilungsleiterbesprechung im Büro von Geschäftsführerin Göker.

Jetzt wird auch die Justiziarin hellhörig. Unteraltheim, klärt Valk sie auf, habe vor einigen Jahren sozusagen sein Tafelsilber veräußert. Das Stadtwerk gehöre zu satten 74,9% seither einem Großunternehmen, die Stadt sei nur noch minderheitsbeteiligt.

Eine Stunde später steht Justiziarin Birte Berlach bei Valk im Büro. In der Hand hält sie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.06.2012. In dieser Entscheidung hat das höchste deutsche Zivilgericht festgestellt, dass es eine wettbewerbswidrige, weil gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführende Angabe darstellt, wenn sich ein Unternehmen als Stadtwerk ausgibt, dessen Anteilsmehrheit nicht bei der öffentlichen Hand liegt. Dies beruht auf dem Umstand, dass Bürger Unternehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden, größeres Vertrauen entgegen bringen und von der besonderen Verlässlichkeit und Seriosität solcher Unternehmen ausgehen. Außerdem vertrauen Verbraucher darauf, dass solche Unternehmen besonders Insolvenz fest seien.

“Das stimmt ja auch!”, trumpft Valk auf.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWU die Unteraltheimer Konkurrenz ab. Drei Tage später ist der Spuk vorbei. Die SWU hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, die SWO eine triumphale Presseerklärung versandt. Und Valk gibt Justiziarin Berlach einen Erdbeerbecher im Eiscafé Venezia auf dem Marktplatz aus. Auf dem Marktplatz von Unteraltheim wohlgemerkt.

Vor dem Fenster des gegnerischen Geschäftsführers.

2018-11-08T09:11:27+01:008. November 2018|Wettbewerbsrecht|