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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Grundkurs Energie: Was ist eigentlich der Xgen?

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) habe, so ist es der Fachpresse zu entnehmen, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, der den schönen Namen Xgen trägt, auf 0,9 % festgelegt. Aber was bedeutet das eigentlich?

Netze sind natürliche Monopole. D. h.: Nicht jeder, der Strom verkauft, vergräbt vor Ort eine eigene Leitungsinfrastruktur. Stattdessen vergeben Gemeinden Konzessionen an Netzbetreiber, die auf Grundlage dieser Konzession das öffentliche Straßenland nutzen dürfen, um dort Netze zu betreiben. Sobald die Konzession einmal vergeben ist, gibt es also keinen Wettbewerb der Netzbetreiber mehr.

Um zu verhindern, dass der einzelne Netzbetreiber diese Position schamlos ausnutzt, gibt es ein umfassendes Regelwerk, das sowohl den Zugang zum Netz, als auch die Höhe der Netzentgelte regelt. Netzentgelte kann man sich wie Briefporto vorstellen: Der Netzbetreiber transportiert den Strom, den ein Energieversorger an seinen Kunden liefert, und er bekommt dafür Geld, nämlich das Netzentgelt.

Wie hoch dieses Netzentgelt ausfallen darf, ist in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vorgegeben. Unter anderem steht dort festgeschrieben, dass es eine Erlösobergrenze für die Netzbetreiber gibt, die aus einem Basisjahr abgeleitet wird und sodann fortgeschrieben wird, weil die Verhältnisse sich ja ändern. Ganz grob gesagt: wenn Netznutzung generell teurer wird, schwingen die Netzentgelte mit.

Hier kommt nun der Faktor Xgen ins Spiel. Dieser Faktor dient der Korrektur des Verbraucherpreisindex VPI. Denn der Verbraucherpreisindex spiegelt alle Preise und nicht nur die des Netzsektors. Um vom VPI auf die Preisentwicklung im Netzsektor zukommen, wird der Xgen genutzt. Es handelt sich um die Differenz von netzwirtschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und Einstandspreis Entwicklung.

Der Faktor wird nach zwei Verfahren berechnet, den sogenannten Törnqvist -Index Und die Malmquistmethode. Zuständig ist die BNetzA, die zur Ermittlung des Xgen, der für die dritte Regulierungsperiode von 2019-2023 gelten soll, eine Konsultation und eine Nachkonsultation durchgeführt hat.

Warum aber sind die Netzbetreiber ausweislich entschiedener Stellungnahmen ihrer Verbände mit dem Xgen denn nun unzufrieden? Die nun festgelegte 0,9 % bedeuten für den Netzbetreiber echte Mindereinnahmen. Jammern hier also Unternehmen aus der gesicherten Position des Monopolisten nach mehr Geld der Verbraucher? Eine solche Perspektive würde der Verantwortung der Netzbetreiber nicht gerecht. Die Energiewende ist ein teures Projekt. Der gleichzeitige Ausstieg aus der Nutzung atomarer Energie und fossiler Energieträger bedeutet nämlich nicht nur, alte Kraftwerke abzuschalten und stattdessen andere, neue Erzeugungsanlagen zu errichten. Die Nutzung von Sonne und Wind, den wichtigsten Quellen erneuerbare Energie, folgt völlig anderen Gesetzen als der Betrieb eines Kohlekraftwerks. Wie viel Kohle man in die Brennkammern führt, kann man steuern. Wann die Sonne scheint, hat der Mensch nicht im Griff. Damit rücken Speichertechnologien, die Sektorkopplung, also die Nutzung von Strom in anderen Sektoren wie Verkehr oder Heizung, in einer ganz anderen Weise in den Vordergrund. Man braucht in Zukunft also andere und anders betriebene Netze.

Dieser Umbau der Netzlandschaft wird viel Geld kosten. Der Netzausbau soll dafür beschleunigt werden. Ist es unter diesen Vorzeichen wirklich sinnvoll, die Netzbetreiber wirtschaftlich zu belasten? Hier ist ein Ausgleich zwischen den kurzfristigen Verbraucherinteressen und dem langfristigen Ziel einer CO2-freien Stromerzeugung zu finden. Dass das nicht leicht ist, versteht sich von selbst.

2018-12-07T09:39:24+01:007. Dezember 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|

Hurra, endlich genehmigt! Aber was eigentlich genau?

Bei der Genehmigung und Durchführung anspruchsvoller Vorhaben steckt der Teufel oft im Detail. Irgendwas ist ja bekanntlich immer… Nun, wenn es anders wäre, gäbe es schließlich keine beruflichen Herausforderungen mehr. Aus rechtlicher Sicht wird diese mangelnde Planbarkeit bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben regelmäßig zum Problem. Denn genehmigt wird ein Vorhaben nach Aktenstand zum Zeitpunkt der Genehmigung. Immer wenn danach nicht alles nach Plan läuft oder wenn nachträglich Änderungen vorgenommen werden müssen, stellt sich dann die Frage, ob das entsprechend abgewandelte Vorhaben eigentlich noch von der ursprünglichen Genehmigung umfasst ist.

Gleichgültig, ob die Anlage nach ihrer Genehmigung zunächst nach Plan errichtet wurde oder erst nachträglich geändert wurde, greifen hier die §§ 15 f. BImSchG. Wenn es sich um wesentliche Änderungen nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) handelt, reicht die ursprüngliche Genehmigung nicht. Bei dem geänderten Vorhaben handelt es sich sozusagen um eine andere als die genehmigte Anlage, die nun eines weiteren Genehmigungsverfahrens bedarf. Wesentlich sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn dadurch nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erheblich für die Prüfung der Betreiberpflichten sind. Dazu zählen neben den sogenannten Grundpflichten des § 5 BImSchG auch die Pflichten aus den Bundesimmissionsschutzverordnungen. Nur wenn die nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der Betreiberpflichten sichergestellt ist, bedarf es keiner Genehmigung dieser Änderungen. Eine Besonderheit gibt es bei der Genehmigung von Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen, die weder offensichtlich gering, noch erheblich sind: Dann kann gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 BImSchG auf Antrag des Anlagenbetreibers von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden.

Falls sich gegenüber der Genehmigung des ursprünglichen Vorhabens gar nichts Wesentliches geändert hat, kann auch eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG ausreichen. Verpflichtend ist so eine Anzeige bei allen Änderungen die sich auf Schutzgüter des Immissionsschutzes auswirken können, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Wenn die Anlage durch die Änderung hingegen nur unbedeutende Auswirkungen auf die Schutzgüter hat, ist sie von der ursprünglichen Genehmigung umfasst. Wegen der Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und um möglichst bald Rechtssicherheit zu schaffen, kann es übrigens von Vorteil sein, gemäß § 16 Absatz 4 BImSchG freiwillig eine Genehmigung zu beantragen. Ansonsten müssten gegebenenfalls noch weitere Genehmigungen beantragt werden, für die andere Behörden zuständig sein können.

2018-12-06T16:55:42+01:006. Dezember 2018|Allgemein|

Die 4. Handelsperiode des ETS: Der aktuelle Zeitplan für die Zuteilung

Rechnen Sie eigentlich mit einer pünktlichen Zuteilung vor Beginn der nächsten Handelsperiode des Emissionshandel am 1.1.2021? Wenn dem so sein sollte, melden Sie sich bei uns, wir nehmen noch Wetten an.

Besonders wahrscheinlich erscheint es uns allerdings schon heute nicht. Denn bereits jetzt befindet sich die Kommission mehrere Monate in Verzug. Die erst im Entwurf vorliegenden Zuteilungsregeln sollten nämlich eigentlich bereits im Oktober 2018 beschlossen werden. Das hat allerdings nicht funktioniert. Erst Ende November fand noch einmal eine Konsultation der Öffentlichkeit statt. Wir wären deswegen sehr überrascht, wenn die Zuteilung noch im laufenden Jahr verabschiedet würden. Und auch die überarbeitete Liste der als abwanderungsbedroht geltenden Sektoren, die eine privilegierte Zuteilung erhalten, liegt noch nicht vor.

Auf deutscher Seite muss man auf die Kommission warten, schließlich sind die Zuteilungsregeln inzwischen vollvergemeinschaftet. Das ist insofern ein Problem, als das die für das Zuteilungsverfahren erforderliche Software, aber auch die faktisch wichtigen Leitlinien und nicht zuletzt natürlich die geplante Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV) noch nicht abschließend erarbeitet werden können. Und auch die Anlagenbetreiber können sich noch nicht vorbereiten. Solange nicht klar ist, welche Branchen als abwanderungsbedroht gelten, können zB Wärmeerzeuger noch keine Zuteilungselemente bilden. Ein Rückgriff auf die letzte Handelsperiode verbietet sich ja schon deswegen, weil nicht alle Sektoren, die bis 2020 als CL gelten, auch in Zukunft auf der Liste stehen werden.

Ähnliches gilt für Fernwärme. Fernwärme wird gleichfalls, wenn auch in viel geringerem Umfang, privilegiert, aber bis jetzt fehlt es an Kriterien, die es der kommunalen Wärmeerzeugung ermöglichen würden, die Wärmemengen zusammenzustellen, die unter die Privilegierung fallen. Schließlich beliefert niemand ausschließlich Haushalte. Muss hier differenziert werden? Was muss man nachweisen? Reichen die Bilanzen, die man hat? Hier gibt es noch viele Fragen. Entsprechend unzuverlässig und spekulativ sind alle Abschätzungen, die derzeit erstellt werden (wir haben aber auch ein Modell, das berücksichtigt, was bereits bekannt ist).

Es hieß zuletzt aus dem federführenden Umweltministerium, das derzeit noch an der Planung festgehalten wird, das Zuteilungsverfahren in den Monaten Mai, Juni und Juli 2019 durchzuführen. Es ist aber angesichts der aktuellen Zeitverschiebung im Plan nicht unwahrscheinlich, dass das Verfahren nach hinten rückt. Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, haben Sie also hoffentlich einen guten Plan B. Haben Sie eigentlich schon die Großeltern gefragt, was sie im nächsten Sommer vorhaben?

Im Anschluss wird es hektisch für die Behörde. Am 30.09.2019 müssen die Zuteilungsdaten an die Kommission. Dieser Termin ist fix. Bisher gilt: Kommt ein Mitgliedstaat zu spät mit seiner Liste, bekommen die Anlagenbetreiber im jeweiligen Mitgliedstaat nichts. Aber kann es wirklich sein, dass die Anlagenbetreiber es ausbaden müssen, wenn die Kommission trödelt? Wie dem auch sei: für die deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) wird der nächste Sommer unabhängig von der Witterung heiß.

Liegen der Kommission erst einmal alle Anträge aus den Mitgliedstaaten vor, wird sie bis März 2020 die für die Berechnung der Zuteilung erforderlichen Benchmarks festlegen. Der Anlagenbetreiber stellt seinen Antrag im nächsten Sommer also ohne wissen zu können, was das in Zertifikaten genau ergibt. Klar scheint aber schon jetzt zu sein: Die Einschnitte werden erheblich.

Eine Zuteilungstabelle mit Zahlen soll es erst im Herbst 2020 geben. Der Zuteilungsbescheid wird darauf erst im Winter 2020 versandt. Es ist also schon im offiziellen Zeitplan alles Spitz auf Knopf. Sollte es den Akteuren nicht gelingen, die schon jetzt zweimonatige Verspätung aufzuholen, so wird es wohl erneut eine Zuteilung ganz knapp vor der Abgabe für das Jahr 2020 geben, eine Benchmarkentscheidung in übernächsten Sommer, eine Verschiebung der Frist für die Übermittlung der Zuteilung vom 30.09.2019 auf einen etwas späteren Termin und möglicherweise ein Zuteilung Verfahren für die Betreiber im Hochsommer und frühen Herbst des nächsten Jahres.

2018-12-05T08:48:19+01:005. Dezember 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|