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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Wenn der Werber x-mal klingelt

Es ist bekanntlich verboten, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung anzurufen, um ihnen etwas zu verkaufen. Das steht in § 7 Abs. 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das UWG sieht in solchen Fällen zwei denkbare Konsequenzen vor. Zum einen können Wettbewerber abmahnen und, wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, eine gerichtliche Unterlassungsverfügung herbeiführen. Wenn der Missetäter noch einmal unerlaubt zum Hörer greift, kann dann ein Ordnungsgeld beantragt werden. Doch auch die öffentliche Hand muss nicht tatenlos zusehen. § 20 Abs. 1 Nummer 1 UWG erklärt solche Verstöße zu Ordnungswidrigkeiten. Abs. 2 sieht eine Geldbuße von bis zu 300.000 € vor.

Jetzt hat die für die Verhängung der Bußgelder zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) erstmals den Bußgeldrahmen voll ausgeschöpft. Zuvor hatten sich mehr als 6000 Verbraucher über die ENERGYsparks GmbH beschwert. Das Unternehmen hatte telefonisch für einen Wechsel des Strom-und Gasversorger geworden. Die Anrufer wurden auch uns gegenüber als selbst für dieses robuste Gewerbe ausgesprochen aggressiv geschildert: Offenbar wurden viele Verbraucher immer wieder angerufen, sie wurden teilweise beleidigt, bedroht, und die von der ENERGYsparks GmbH gekauften Adressdaten waren wohl auch nicht hinreichend mit Einwilligungen unterlegt.

Wie nun bekannt wurde, will das Unternehmen Einspruch einlegen. Der Rechtsanwalt des Direktvermarkters teilt mit, Wettbewerber des Unternehmens hätten die Telefonate im Namen des Unternehmens durchgeführt. Doch ist so etwas wirklich wahrscheinlich? Es ist bekannt, dass die meisten Verbraucher sich auch nach ausgesprochen ärgerlichen Telefonaten zwar aufregen, aber es muss eine Menge passieren, damit der Verbraucher sich an die BNetzA wendet. Allein die Kosten, so viele Verbraucher anzurufen, um für die ENERGYsparks GmbH zu werben, dabei absichtlich beleidigend und bedrohend aufzutreten, bis 6.000 Beschwerden eingegangen sind, dürften horrend sein. Man hat, wie der Volksmund sagt, schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen, aber ein solches Pferd und eine solche Apotheke können wir uns kaum vorstellen.

Der Anwalt der ENERGYsparks GmbH meint weiter, das Unternehmen hätte sich gar keine Kontaktdaten von unseriösen Adresshändlern beschafft, sondern eine “zentral angelegte Adressdatenbank” genutzt. Uns ist eine solche Einrichtung ja nicht bekannt. Was er wohl meint? Offenbar ist ihm nicht klar, wie anspruchsvoll die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung sind. Es gibt schon deswegen keine zentral angelegten Adressdatenbanken, bei denen sich jeder, der für irgendein Produkt werben will, frei bedienen kann. Einwilligungserklärungen müssen klar erkennen lassen, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen konkret erfasst sind. Dies hat der BGH am 14.3.2017 (VI ZR 721/15) für E-Mail-Werbung unterstrichen, und es spricht alles dafür, dass das natürlich auch für Telefonanrufe gilt. Schon deswegen ist es schwer vorstellbar, dass sich das Unternehmen mit seiner Rechtsansicht durchsetzt.

Was passiert also nun? Der Einspruch wird bei der BNetzA eingelegt. Wenn diese den Bußgeldbescheid aufrecht erhält, wird über die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht Bonn aktiv. Dieses kann entweder durch Beschluss ohne oder mit Urteil nach einer Hauptverhandlung entscheiden, ob es bei dem außerordentlich hohen Bußgeld bleibt. Gegen Urteil und Beschluss in dieser Sache ist schon wegen der Höhe des Bußgeld die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet.

2018-12-12T00:04:05+01:0012. Dezember 2018|Wettbewerbsrecht|

Brexit oder Brücke?

Es ist fast ein bisschen mitleiderregend, zurzeit nach Westminster zu schauen. Wenn von der BBC spätabends politische Diskussionen übertragen werden, sind vor allem ratlose, wütende und verzagte Gesichter zu sehen. Es ist wohl nicht wirklich die Stimmung, die sich die Verfechter einer souveränen Insel-Nation erwartet hatten. Diejenigen, die sich vom Brexit einen klaren Schnitt von der EU erwartet hatten, dürften spätestens jetzt eingesehen haben, dass die Klarheit und Einfachheit dieses Schnitts eine Illusion war.

Klar ist derzeit nur, dass es zur Zeit der Entscheidung über den Brexit noch vollkommen unklar war, was auf Großbritannien zukommen würde. Und der Brexit hat in dem Moment aufgehört einfach zu sein, als deutlich wurde, dass der scheinbar einfache Pfad, der mit der Entscheidung zum Austritt aus der EU eingeschlagen wurde, sich in unendlich viele Verzweigungen und Sackgassen verläuft. Von diesen Verzweigungen sind, wie sich nun selbst viele Befürworter des Austritts eingestehen müssen, die allermeisten gangbaren ganz eindeutig keine Verbesserung gegenüber der Mitgliedschaft in der EU.

Vor allem führt die aktuelle politische Unsicherheit auch für Unternehmen zu einer unerträglichen, weiterhin andauernden Rechtsunsicherheit. Bis jetzt ist nicht klar, welche Regeln ab März 2019 gelten werden: Die von der Regierung May tatsächlich ausgehandelten, Neuverhandlungen auf der Basis einseitiger Wunschvorstellungen, gar keine Vereinbarungen im Sinne eines harten Brexit – oder doch eine Rückkehr zur Vollmitgliedschaft? Dass der geordnete Rückzug vom Brexit gestern durch den Europäische Gerichtshof noch als rechtlich möglicher Weg ergänzt wurde, hat in Westminster offenbar so für Verwirrung gesorgt, dass Theresa May die für heute geplante Abstimmung über ihre Vereinbarung mit der EU im Unterhaus auf unbestimmte Zeit verschoben hat.

Es handelt sich im Kontext des Brexits sicherlich nicht um das brennendste Problem, aber selbst in der Energiewirtschaft würde sich Etliches zum Schlechteren wenden; jedenfalls dann, wenn nach dem aktuellen Stimmungsbild im Unterhaus zwar am Brexit festgehalten, aber Theresa Mays Vereinbarungen nicht unterstützt werden. Großbritannien wird dann nicht nur aus dem Euratom-Vertrag und der gemeinsamen Forschung über die Kernfusion aussteigen. Auch der gemeinsame Energiebinnenmarkt würde wieder separiert werden. Steigende Energiepreise und eine Verschlechterung der Versorgungssicherheit wären die wahrscheinliche Konsequenz. Zudem könnte Großbritannien dann auch umwelt- und klimapolitisch ausscheren und den Ausbau der erneuerbaren Energien vernachlässigen. Jedenfalls gibt es im Land selbst nun Befürchtungen, dass es wieder, wie in den 1980er Jahren, zum „dirty man of Europe“ werden könnte.

Die Moral, die sich Populisten und ihre Anhänger hinter die Ohren schreiben sollten: wenn über Jahre Zusammengewachsenes plötzlich nicht mehr zusammen gehören soll, dann ist heillose Verwirrung und Paralyse die Folge, auch wenn ein klarer Schnitt und souveräne Freiheit intendiert war. England, you could and you can do better, denken wir uns und zitieren zum Beweis John Donnes prophetische Meditation von 1623 über die Vernetzung des Menschen in einem großen Ganzen:

„No man is an island entire of itself; every man / is a piece of the continent, a part of the main / if a clod be washed away by the sea, Europe / is the less…”

Vielleicht, so hoffen wir, lässt sich die Insel Albion ja doch wieder mit dem Kontinent verbinden. Der Europäische Gerichthof hat eine Brücke gebaut. Die Briten brauchen sie nur noch zu beschreiten.

2018-12-11T08:55:30+01:0011. Dezember 2018|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt|

Wie viel Cent kostet der Wasserpfennig?

Auch wenn wir in Deutschland augenblicklich mit kühlem Nass gesegnet sind, hat der trockene, heiße Sommer 2018 in mancher Hinsicht einen Eindruck verschafft, wie es sein könnte, wenn es anders wäre. Dabei warnen Klimaforscher schon seit Jahren vor Dürren und anderen extremen Wetterereignissen, die durch eine Erwärmung der Arktis und entsprechende Änderungen des Jetstreams verursacht sein könnten. Die Auswirkungen betreffen bislang kurioserweise weniger die Versorgung mit Trinkwasser, als die Energiebranche. So konnten wegen des niedrigen Wasserstands am Rhein Tankschiffe nicht mehr passieren, so dass es Anfang November mancherorts zu Lieferengpässen für Heizöl und Benzin kam. Im Spätsommer hatten dagegen Kohle- und Atomkraftwerke Probleme: Das Flusswasser war so warm, dass es wegen Umweltauflagen nicht mehr zum Kühlen verwendet werden durfte.

Ein Instrument zur Bewirtschaftung des Wassers als knapper Ressource ist in Deutschland das Wasserentnahmeentgelt, besser bekannt als der sogenannte „Wasserpfennig“. Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg den Wasserpfennig 1988 eingeführt. Die nichtsteuerliche Abgabe wurde zunächst zweckgebunden zur Entschädigung von Landwirten eingesetzt. Im Gegenzug sollten sie in Wasserschutzgebieten weniger düngen. Inzwischen werden die eingenommenen Mittel in Baden-Württemberg für Maßnahmen des Hochwasserschutzes verwendet. Von den Wasserversorgern wird das kritisiert, da sie weiterhin für das Entgelt aufkommen müssen, aber nicht mehr vom Schutz vor Nitratbelastung profitieren. Dass der Landtag in Stuttgart kürzlich beschlossen hat, den Wasserpfennig von 8,1 auf 10 Ct pro Kubikmeter Wasser anzuheben, dürfte sie nicht besänftigt haben.

Seit Erlass der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 sind viele andere Bundesländer beim Wasserpfennig nachgezogen. Denn in Art. 9 der Richtlinie ist entsprechend dem Verursacherprinzip der Grundsatz der Kostendeckung verankert. Der Wasserpfennig dient insofern als Lenkungsabgabe, um den Wasserverbrauch zu reduzieren. Eine Weile ist die Kommission davon ausgegangen, dass auch Nutzungen oder Eingriffe in Oberflächengewässer wie Wasserkraftnutzung, Binnenschifffahrt oder Hochwasserschutz “bepreist” werden müssten. Der Europäische Gerichtshof hat aber 2014 in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass diese Nutzungen trotz des Kostendeckungsprinzips nicht zwingend einer Lenkungsabgabe bedürfen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten insofern selbst in der Hand, durch welche Maßnahmen sie den Gewässerschutz sicherstellen.

Aktuell muss in den meisten Bundesländern, außer in Bayern, Hessen und Thüringen, für die Entnahme von Wasser bezahlt werden. Die Höhe des Entgelts schwankt dabei zwischen 31 Ct/m3 in Berlin und 5 Ct/m3 in NRW und einigen anderen Bundesländern. Das betrifft sowohl öffentliche Wasserversorger als auch, Kraftwerksbetreiber – wobei Entgelte für Kühlwasser ermäßigt sein können. Trotzdem sind die Kraftwerksbetreiber in Baden-Württemberg nicht begeistert von der aktuellen Erhöhung des Wasserpfennigs. Sie sehen wegen der unterschiedlichen Regelung auf Landesebene darin eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Energiemarkt.

Die Rechtsprechung gibt ihnen jedoch wenig Grund zur Hoffnung, da sie den Wasserpfennig zumindest grundsätzlich für rechtmäßig hält: Letztes Jahr hatte das Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen über das Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. In einem Fall ging es um einen Betreiber einer Kiesgrube, der Wasser aus einem Baggersee auf seinem eigenen Gelände entnimmt, um Kies zu waschen, im anderen Fall um einen Braunkohletagebau, der Grubenwasser hochpumpt und ungenutzt in ein Oberflächengewässer einleitet. Während der eine Kläger sich vor allem auf sein Eigentumsrecht berief, war dem anderen Kläger nicht ersichtlich, warum er zahlen müsse, obwohl er das Wasser ja gar nicht wirklich nutzen würde. Vor allem angesichts ermäßigter Abgaben für Kühlwassernutzung sei dies unverhältnismäßig.

In beiden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es keinen Grund für Beanstandungen gibt. Durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme erhalte der Unternehmer Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit. Darin liege ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil. Dies gelte grundsätzlich auch für Benutzung von Wasser aus Gewässern die auf eigenen Grundstücken entstanden sind. Auch die Beseitigung von Wasser wirke sich als ein Vorteil aus, wenn ohne sie die Ausbeutung von Bodenschätzen nicht möglich ist. Die unterschiedliche Behandlung von Kraftwerksbetreibern sei jedenfalls in sich stimmig. Sie bewege sich zudem im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers.

2018-12-10T14:14:06+01:0010. Dezember 2018|Allgemein, Industrie, Umwelt|