Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Neues von der facebook-Fanpage

Erinnern Sie sich noch an die EuGH-Entscheidung zu facebook-Fanpages und an den Ärger, den Herr Valk von den Stadtwerken Oberaltheim damit hatte?

Um es kurz zu rekapitulieren: Am 5. Juni 2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer viel beachteten Entscheidung sich mit sogenannten facebook-Fanpages befasst. Es geht also um diese Seiten bei facebook, mit denen sich Unternehmen oder öffentliche Organisationen kostenlos präsentieren und in Kontakt mit ihren Kunden treten können. Eine schöne Sache eigentlich, wenn nur nicht das Geschäftsmodell von facebook darin bestehen würde, möglichst viele Daten zu sammeln – und das mit Hilfe von Cookies nicht nur von facebook-Nutzern, sondern auch von Kunden, die mit facebook ansonsten gar nichts am Hut haben. In seinem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass nicht nur facebook für das Sammeln und Verarbeiten der Daten verantwortlich ist, sondern auch die Betreiber der Fanpage eine Mitverantwortung haben. Das hat die deutschen Datenschützer natürlich gefreut, denn an facebook, dessen europäischer Sitz in Irland ist, kommen sie schlicht nicht ran.

Herr Valk war dagegen weniger begeistert. Schließlich war es ihm ein Anliegen, dass die Stadtwerke Oberaltheim mithalten können und bei einem jungen Kundenstamm wahrgenommen werden, der sich auf den sozialen Netzwerken bewegt. Facebook zu verlassen kam daher nicht in Frage. Andererseits profitierte er zwar von der statistischen Auswertung seiner Kundendaten durch facebook, den sogenannten insights, hatte ansonsten nichts mit der Datenverarbeitung durch facebook zu tun. Er konnte insofern auch keinerlei Einfluss darauf nehmen, dass dabei alles mit rechten Dingen zugeht. Herrn Valk blieb insofern nichts übrig, als auf eine weitere Klärung der Rechtslage zu warten; ein unbefriedigender Zustand für einen Vertriebsleiter, der die Dinge ansonsten gern etwas offensiver angeht. Inzwischen hat sich zwar einiges getan, ob es aber reicht, um den Stadtwerken Oberaltheim und anderen Unternehmen Sicherheit zu bieten?

Zunächst hatte die Datenschutzkonferenz, in der sich die Datenschutzbehörden des Bundes und der Ländern abstimmen, unmittelbar nach seinem Erscheinen auf die Konsequenzen des Urteils aufmerksam gemacht: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fordert bei gemeinsamer Verantwortlichkeit eine Vereinbarung nach Artikel 26 DSGVO zwischen den Beteiligten über die Verteilung der Pflichten. Als die Datenschutzkonferenz drei Monate später erneut zusammentrat, war facebook, von kosmetischen Details abgesehen, allerdings noch untätig geblieben. Daher wurden die Fanpages für illegal erklärt und die Vereinbarung erneut angemahnt.

Auf die Mahnung hin legte Facebook ein paar Tage später eine Vereinbarung vor, das sogenannte “Page Controller Addendum”. Mit dieser Zusatzvereinbarung erkennt facebook zum einen die geltende Rechtslage an und übernimmt die Hauptverantwortung für den Datenschutz, dazu zählt insbesondere die Erfüllung von Informationspflichten, Betroffenenrechten, Meldepflichten und Datensicherheit. Die Fanpage-Betreiber müssen klären, dass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Insights-Daten besteht. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und auf welche Weise Kunden oder Besucher der Fanpage über die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit ihrem Besuch informiert werden müssen. Weiterhin müssen die Betreiber den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung der Seite benennen und sonstige geltende rechtliche Pflichten erfüllen. Schließlich müssen die Betreiber alle Nutzeranfragen oder Anfragen der Aufsichtsbehörden per Formular an Facebook weiterleiten und bei der Klärung der Anfragen kooperieren.

Herrn Valk hat die insights-Vereinbarung mit Facebook zwar schon mal abgeschlossen, richtig befriedigt hat ihn die Lösung jedoch noch nicht. Sorge bereitet ihm unter anderem die Ankündigung seiner zuständigen Datenschutzbehörde, die Datenschutzkonformität von Fanpages in der Verwaltung und bei ausgewählten Unternehmen zu prüfen. Erste Städte sollen die Konsequenz gezogen und sich aus Facebook verabschiedet haben. Soweit will Herr Valk nicht gehen. Er wartet lieber noch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Der EuGH hatte nämlich noch nicht das letzte Wort gesprochen, sondern nur im Vorlageverfahren Fragen beantwortet, die für ein Urteil des BVerwG streitentscheidend sind.

2019-01-21T15:27:02+01:0021. Januar 2019|Datenschutz, Digitales|

Dauerbrenner Weiterleitung: Abgrenzung nach dem Energiesammelgesetz

Letzte Woche beispielsweise: Beim Industriemandanten, der die reduzierte EEG-Umlage zahlt, das Notebook in die Steckdose gesteckt. Eine  – zugegeben kleine – Strommenge hat also nicht das bei der Höhe der EEG-Umlage privilegierte Unternehmen selbst verbraucht, sondern wir als keineswegs privilegierte Anwaltskanzlei. Das hat der Gesetzgeber sich so natürlich nicht vorgestellt. Deswegen ist die Frage der Mengenabgrenzung bei Weiterleitungen seit Jahren heikel und nicht unkompliziert. Stets war abzugrenzen: Für den weitergeleiteten Drittverbrauch musste die EEG-Umlage an sich in voller Höhe gezahlt werden. Zwecks Erfassung sollen im Grundsatz geeichte Zähler verwendet werden. 

Nun liegt es auf der Hand, dass dieser Grundsatz nicht in jeder Situation weiterhilft und entsprechend auch nicht konsequent praktiziert wurde. Deswegen sah der Gesetzgeber Regelungsbedarf und erließ die neuen § 61a und § 62b EEG 2017 als Teil des Energiesammelgesetzes.

Hier ist nun geregelt, dass eine Drittmengenabgrenzung nicht nötig ist, wenn die Stromverbräuche einer anderen Person (in unserem Beispiel: wir mit unseren Notebooks) entweder geringfügig sind, üblicherweise auch nicht gesondert abgerechnet werden und beim Begünstigten verbraucht werden, wenn entweder dieser dem Dritten gegenüber oder der Dritte gegenüber dem Begünstigten eine Leistung erbringt. Zum Beispiel Rechtsberatung bei der Vorbereitung des Antragsverfahren für die vierte Handelsperiode des Emissionshandels. 

Wir gehen davon aus, dass wir unser Notebook in Anwendung dieser Norm an die Steckdose angeschlossen haben. Ebenso wie der Strom, den der Staubsauger der externen Putzkolonne verbraucht. Wie aber sieht es aus, wenn es gerade nicht nur um vergleichsweise winzige Mengen geht: Stellen wir uns vor, dass wir aus irgendwelchen Gründen nicht alle paar Monate vorbeikommen, sondern über Wochen ein mit Lampen, Computern, Druckern und Kopierern ausgestattetes Büro bei einem Mandanten einrichten müssen? Oder die rechtliche Situation vor Ort dermaßen desolat ist, dass wir gleich ganz über mehrere Jahre mit einem festen Mietvertrag in einen Flur einziehen, ähnlich wie eine extern betriebene Kantine. Oder dass wir aus irgendwelchen Gründen einen viel, viel höheren Stromverbrauch hätten, als auch eine in technische Gadgets sehr verliebte Anwaltskanzlei normalerweise benötigt?

In offensichtlich nicht geringfügigen Fällen bestimmt das Gesetz, dass natürlich auch in Zukunft Weiterleitungsmengen mit mess – und eichrechtskonformen Messeinrichtungen abgegrenzt werden müssen. Neugeschaffene Ausnahmen gelten allerdings dann, wenn entweder für die gesamte Strommenge der höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird (also der gesamte Standort beispielsweise die 100 % EEG-Umlage zahlt, die für eine Anwaltskanzlei gelten), oder die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, und die erwähnte Abrechnung auf Höchstsatzbasis wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. In diesem Fall ist zu schätzen. Für die Schätzung trifft der Gesetzgeber verhältnismäßig detaillierte Regelungen. Eine Übergangsregelung ermöglicht es bisher nicht mit entsprechenden Messvorrichtungen ausgerüsteten Betroffenen unter Umständen, 2019 auch dann zu schätzen, wenn die Voraussetzungen für eine dauerhafte Schätzung an sich nicht vorliegen.

Insgesamt ist es positiv, dass der Gesetzgeber sich der in der Praxis schwierigen Drittmengenabgrenzung angenommen hat. Allerdings ist absehbar, dass die Auslegung der teilweise ausgesprochenen interpretationsoffenen Begrifflichkeiten in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten führen wird. Da bereits am 31. März die Frist zur nachträglichen Änderung der dem BAFA vorliegenden Begrenzungsanträge für 2019 abläuft, müssen nun vielfach schnelle Entscheidungen fallen, wie mit den neuen Abgrenzungsregeln umzugehen ist. 

2019-01-18T12:58:37+01:0018. Januar 2019|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Große Fettberge und kleine Partikel

Zum Jahresbeginn machte neben den inzwischen fast normalen politischen Hiobsbotschaften eine etwas unappetitliche Nachricht aus England die Runde: In einem Abwasserkanal nahe der Stadt Sidmouth sei ein Fettberg in ziemlich exakt den Ausmaßen sechs hintereinander parkender Doppeldeckerbusse entdeckt worden. Neben diversen Hygieneartikeln bestand das Gebirge vor allem wohl aus erkaltetem Fett der an der südenglischen Küste weit verbreiteten Fish&Chips-Imbisse. In einer spontanen Stellungnahme verneinte eine deutsche Abwasserexpertin entsprechend die Frage, ob es so etwas auch in Deutschland geben könne. Sie machte allerdings zugleich auf das Problem mit den Feuchttüchern aufmerksam, die kaum abbaubar sind und hierzulande häufig die Kanalisation verstopfen.

Auch was die Produkte deutscher Kosmetikhersteller angeht, gibt es keinen Grund für Überheblichkeit. Denn in Shampoos, Peelings und Cremes sind häufig Dinge, die eigentlich nicht in den Abfluss gehören: Kleine Polymerpartikel, die mit bloßem Auge oft kaum sichtbar sind, aber in der Umwelt schädliche Wirkungen entfalten können. Obwohl sich Kosmetikhersteller in den deutschprachigen Ländern verpflichtet haben, ab 2014 auf Mikroplastik in ihren Produkten zu verzichten, wurde dies bisher nur für Peelingpartikel aus Polyethylen umgesetzt. Auch als Trübungsmittel und zur Farbgebung sind Polymere weiterhin im Einsatz. Das Umweltbundesamt fordert daher nach schwedischem Vorbild ein Verbot von Mikroplastik in Kosmetikartikeln, was aber bislang von der großen Koalition abgelehnt wurde.

Auch wenn zur Zeit viel über Mikroplastik in den Weltmeeren geredet wird, landen viele dieser Partikel, zusammen mit synthetischen Fasern aus der Waschmaschine, Reifenabrieb und anderen Schadstoffen im Klärschlamm. Dies verlagert das Problem aber nur: Nach einer Berechnung der Universität Bern endet ein größerer Teil des Mikroplastik in Böden. Daran würde auch eine zum Teil geforderte 4. Klärstufe zur Reinigung des Abwassers von Mikroplastik nichts ändern. Allerdings ist nach einer Verschärfung der Grenzwerte  in der Klärschlammverordnung von 2017, die bislang nicht Mikroplastik betreffen, zu erwarten, dass noch mehr Klärschlamm verbrannt wird. Das bringt aber andere Probleme mit sich: beispielsweise gehen wertvolle Nährstoffe, insbesondere Phosphate, verloren oder müssen aufwendig aus der Klärschlammasche extrahiert werden. Über die Kosten, die zukünftig über die geplante Einbeziehung der Klärschlammverbrennung in den Emissionshandel entstehen könnten, hatten wir im letzten Jahr schon berichtet. Alles in allem zeigt sich einmal mehr, dass der Gemeinplatz “Vorsorge geht vor Nachsorge” seine Berechtigung hat. Es ist besser, Stoffe gar nicht erst in die Kanalisation geraten zu lassen, die nur mit großem Aufwand wieder aus dem Wasser zu entfernen sind.

 

2019-01-17T10:15:09+01:0017. Januar 2019|Umwelt, Wasser|