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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Evaluierungsbericht zum CCS-Gesetz

Erinnern Sie sich noch? Mit großem Tamtam erließ die europäische Union 2009 eine Richtlinie für die geologische Speicherung von CO2, “CCS”. Bei dieser Technologie wird Kohlendioxid, das ansonsten in die Atmosphäre gelangen würde, abgeschieden, verpresst und in flüssiger Form in den Untergrund eingeleitet und dort (hoffentlich) dauerhaft gespeichert. Die Technologie ist, gelinde gesagt, umstritten, weil viele (wie etwa das Büro für Technikfolgenabschätzung des Bundestages) fürchten, dass das Grundwasser leidet, es zu erdbebenartigen Eruptionen kommt, und CO2 zudem auch wieder austritt. Es gibt aber auch seriöse Forschungen, wonach CCS eine sichere Möglichkeit darstellt, ohne abrupten Kohleausstieg Wirtschaftswachstum und Klimaschutz zu vereinen.

Parallel zur EU bemühte sich auch die Bundesrepublik um eine Grundlage für CCS. Doch ein erster Entwurf 2009 scheiterte am Widerstand der Bevölkerung und einer geschlossenen Phalanx der Umweltverbände. 2012 erst wurde dann das heutige CCS-Gesetz dann verabschiedet. Anders als der Ursprungsentwurf ist die Speichermenge begrenzt, es gibt eine inzwischen abgelaufene Antragsfrist für Projekte, und das Gesetz enthält eine Länderklausel, wonach Bundesländer CCS in bestimmten Gebieten für zulässig bzw. unzulässig erklären können.

Die Unpopularität der Technologie führte dazu, dass flugs die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern von der Länderklausel Gebrauch machten und CCS für ihr Landesgebiet vollständig ausgeschlossen. Bremen schloss sich an. Brandenburg, traditionell für den Braunkohlebergbau und seine Folgen offener, will erst dann CO2 speichern, wenn das überall in Deutschland möglich ist. Verständlich: Wer will schon das CO2 der ganzen Republik speichern, weil sonst niemand mitzieht.

Nun liegt mit Datum vom 21.12.2018 die Vorabfassung des Evaluierungsberichts der Bundesregierung über das Gesetz und Erfahrungen mit der CCS-Technologie auf dem Tisch. Angesichts des Umstandes, dass es bisher kein deutsches großtechnisches Projekt gibt, fällt der Bericht mit über 50 Seiten überraschend umfangreich aus. Er enthält aber nicht nur eine Zusammenfassung des derzeitigen Standes der Technik und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Technologie und ihre Auswirkungen. Sondern auch eine Zusammenfassung der derzeit großen laufenden Projekte in aller Welt. Denn CCS mag in Deutschland zumindest auf der Basis des derzeitigen Gesetzes faktisch tot sein. Weltweit sieht das anders aus. Aktuell existieren 18 größere Projekte, die meisten davon in den USA.

Doch auch der gegenüber CCS grundsätzlich eher positiv gestimmte Evaluierungsbericht kommt zu dem Schluss, dass trotz der steigenden Zertifikatspreise für Emissionsberechtigungen erste europäische Projekte auf absehbare Zeit keine Rentabilität erwarten lassen. Möglich wäre dies wohl nur, wenn öffentliche Gelder dazukommen, zum Beispiel aus dem Innovationfonds des Emissionshandel.

Auch vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung derzeit keine Chance für CCS in Deutschland und damit auch keine Notwendigkeit, dass CCS-Gesetz so zu ändern, dass Raum für künftige Projekte bestünde. Interessant ist, dass der Evaluierung sich aber nicht auf die Speicherung im Untergrund beschränkt, sondern auch auf die Möglichkeit der Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoff hinweist. Diese Technologien fasst man mit dem Begriff CCU zusammen. Dies mag in Hinblick auf technologische Lösungen des Klimawandels optimistisch stimmen: Es wird wohl so schnell keine Lagerung von CO2 unter unseren Füßen geben. Aber die Möglichkeiten, CO2 als Ressourcen zu nutzen, werden weiter erforscht und können möglicherweise eines Tages ihren Beitrag leisten.

2019-01-16T08:47:30+01:0016. Januar 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom|

Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Schutzpflichten und gesetzgeberische Spielräume

Von den etwa 6000 Verfassungsbeschwerden, die jedes Jahr das Bundesverfassungsgericht erreichen, werden jährlich mehr als 5000 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Voraussetzung ist, dass ihnen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung nicht zur Durchsetzung von Grundrechten erforderlich ist. Nach § 93d Absatz 1 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes muss der Beschluss der Nichtannahme nicht eigens begründet werden. Wäre es anders, wie letztes Jahr von der AfD gefordert, wäre das Verfassungsgericht nicht mehr arbeitsfähig oder müsste, ohne einen erheblichen Mehrwert für die Öffentlichkeit, um einen weiteren Senat aufgestockt werden. Immerhin könnte man sich ja auch fragen, worin der Vorteil liegen soll, die Möglichkeit zu der Entscheidung zu haben, eine Sache nicht entscheiden zu müssen, wenn diese Entscheidung über die Nichtentscheidung dann ähnlich detailliert begründet werden müsste, wie die Entscheidung selbst. Oder kurz gesagt, wieso einfach, wenn es auch kompliziert geht? Wenn sich das BVerfG dennoch aus freien Stücken dazu hinreißen lässt, trotz Nichtannahme eine Begründung zu liefern, wie in jährlich etwa 200-300 Fällen, dann ist das oft ganz instruktiv.

Letztes Jahr hat sich das BVerfG beispielsweise anlässlich einer Verfassungsbeschwerde gegen die Nachtflugregelungen im Rahmen der Planung des Flughafens Berlin-Schönefeld zu Schutzpflichten geäußert. Die Beschwerdeführer waren zuvor vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlegen. Nachdem das BVerfG sich mit den Verfahrensrechten der Beschwerdeführer und insbesondere ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör in Artikel 103 Absatz 1 GG auseinandergesetzt hat, geht es auf eine mögliche Verletzung des Rechts auf Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ein. Es handelt sich ja um keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (denn sonst wäre ja, siehe oben, kein Nichtannahmebeschluss zulässig). Trotzdem wird das Verfassungsgericht hier recht grundsätzlich, fasst dabei aber lediglich seine gefestigte Rechtsprechung zusammen:

Das Grundrecht habe eine Doppelfunktion, indem es einerseits staatliche Eingriffe abwehrt, andererseits die staatliche Pflicht begründet, “sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren”. Dies könne neben der Gefahrenabwehr auch die Risikovorsorge umfassen. Konkret seien auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm erforderlich. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Abwehrrecht und der Schutzpflicht. Während das Abwehrrecht ein bestimmtes staatliches Verhalten verbiete, sei die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt. So hat der Gesetzgeber bei der Festlegung des Schutzkonzepts im Fluglärmschutzgesetzes einen Gestaltungsspielraum. Nur, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben, käme eine Verletzung der Schutzpflicht in Frage.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht, um seine gesetzlichen Regelungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen. Hier gelte aber die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine neue Erkenntnis erst zugrunde gelegt werden muss, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt hat.

So richtig geholfen hat den Beschwerdeführern im Ergebnis weder ihre Verfassungsbeschwerde, noch die Begründung, die das BVerfG für seine Nichtannahme gegeben hat. Aber manchmal hilft es ja auch ein bisschen, zu wissen, warum etwas nicht geklappt hat. Und wir anderen können daraus lernen, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren doch erfolgversprechend sein könnte.

 

2019-01-15T10:04:21+01:0015. Januar 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Stromkosten bei Leerstand

Ein bekanntes Problem: Der Mieter zieht aus und kündigt den Stromliefervertrag. Bis ein neuer Mieter einzieht und einen neuen Stromliefervertrag abschließt, vergeht einige Zeit. Wer kommt aber während des Leerstands für die entstehenden Stromkosten auf?

Diese Stromkosten betragen auch ohne Mieter nicht null. Wenn der Vermieter potentiellen neuen Mieter die Wohnung zeigt, schaltet er das Licht ein, zeigt, wie die elektrischen Jalousien funktionieren, und außerdem liegt bereits in der schieren Verfügbarkeit von Strom inklusive des Stromzählers, der im Regelfall (nicht immer) dem Versorger gehört, eine Leistung.

Bis zum 2. Juli 2014 waren sich die meisten Energieversorger sicher: Der Vermieter als derjenige, der faktisch die Hand auf der Wohnung hat, ist Entnahmekunde. Hierbei handelt es sich gemäß § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) um jemanden, der Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, ohne einen ausdrücklichen Vertrag abgeschlossen zu haben. So wird ein unerwünschter vertragsloser Zustand vermieden.

Der BGH hat dies zwar 2014 im Grundsatz bejaht (VIII ZR 316/13). Er stellte aber damals klar, dass der Energieversorger nicht automatisch auf den Eigentümer zugreifen darf, sondern sich an denjenigen halten muss, der faktisch die Verfügungsgewalt über die Immobilie besitzt, selbst wenn im Moment der Stromentnahme der Energieversorger davon gar nichts weiß. Und er ist darüber hinaus zu der Ansicht gelangt, dass eine Entnahme von Strom in geringem Umfang durch den Eigentümer diesen nicht zum Grundversorgungskunden macht. Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen, so der BGH, seien zu vernachlässigen.

Diese Entscheidung bereitet Energieversorgern bis heute Schwierigkeiten. Dogmatisch ist die Entscheidung nicht recht nachvollziehbar. Entweder liegt in der erstmaligen Entnahme von Strom die Annahme eines Angebots des Energieversorger, Strom zu liefern. Die derjenige dann annimmt, der diesen Strom bezieht. Oder dem ist nicht so. Eine Relevanzschwelle sieht die StromGVV eigentlich nicht vor.

Doch abseits dieser juristischen Schwierigkeiten stellt sich die Frage, wie pragmatisch mit der Situation umzugehen ist. Gerade, wenn es um längere Zeiträume geht, ist es nicht endlos und in endlos vielen Fällen wirtschaftlich vertretbar, auf den Fixkosten sitzen zu bleiben. Den Zähler aber einfach auszubauen, verursacht ebenfalls kostenträchtigen Aufwand. Zwar hat für den Wiedereinbau des Zählers dann der neue Mieter als Stromkunde aufzukommen. Doch auf den Kosten für den Ausbau bleibt der Versorger sitzen.

Uns wurde kürzlich berichtet, dass zumindest einzelne Unternehmen nach auszugsbedingter Kündigung von Mietern dem Vermieter das Angebot einer Zählermiete zuschicken, die zumindest die Fixkosten des Anschlusses deckt. Der Rücklauf sei verhältnismäßig gut, denn die mit dem ansonsten ja zumindest möglichen Ausbau des Zählers verbundenen Aufwände scheut nicht nur der Versorger, sondern auch der Vermieter, der den Zugang zum Zähler eröffnen – also die Wohnung aufschließen und ggfls. putzen – muss. Und dem neuen Mieter dazu auch erst einmal mitzuteilen hat, dass er vor dem Einzug sich um einen neuen Stromzähler kümmern muss. Auch diese Praxis wird aber als unglücklich empfunden.

Hier steht zu hoffen, dass der BGH früher oder später zu einer den Bedürfnissen der Praxis mehr entsprechenden Rechtsprechung gelangt.

2019-01-14T08:10:19+01:0013. Januar 2019|Allgemein|