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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Jetzt aber wirklich: Das Marktstammdatenregister

Jetzt kommt es also doch: Das Marktstammdatenregister (MaStR) soll am 31. Januar 2019 bereitstehen. Damit kommt das in § 111e EnWG geplante zentrale Register für energiewirtschaftliche Daten zwar gut anderthalb Jahre später als ursprünglich geplant (wir berichteten). Immerhin soll nun für die Zukunft ein zentrales Verzeichnis alle Stammdaten, also Standortdaten, Kontaktinformationen, Unternehmensformen, technische Anlagendaten und Zuordnungen, ausweisen.

Für die Betroffenen bedeutet das zunächst bürokratischen Aufwand. Denn sie müssen ihre Daten zum 31. Januar 2019 unter www.marktstammdatenregister.de hinterlegen. Für die Zukunft sollen die Betroffenen aber auch profitieren. Die Bundesnetzagentur meint, dass viele behördliche Meldepflichten künftig vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden könnten. Dies ist immerhin eine freundliche Aussicht.

Doch trotz der langen Anlaufzeit ist zu befürchten, dass nicht allen Betroffenen klar ist, dass sie sich registrieren müssen. Klar, wer Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber ist, der weiß, was er zu tun hat. Auch bei Börsen und Behörden darf man wohl optimistisch sein. Doch ist wirklich allen Betreibern noch so kleiner EEG-und KWK-Anlagen klar, dass sie aktiv werden müssen? Schließlich müssen sich auch diejenigen Betreiber registrieren, die bereits bei der Bundesnetzagentur registriert sind. Es gibt keinen automatischen Übertrag. Diese Verpflichtung sollte auch unbedingt ernst genommen werden. Denn § 21 MaStRV erklärt auch die fahrlässig unterbliebene oder unrichtige Registrierung zur Ordnungswidrigkeit. Diese kann gemäß § 95 Abs. 1 Nummer 5 d, Abs. 2 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 € nach sich ziehen.

Natürlich ist gerade bei nicht gewerblichen Anlagenbetreibern nicht davon auszugehen, dass der Bußgeldrahmen gleich ganz ausgeschöpft wird. Gleichwohl: Das Marktstammdatenregister ist ernst zu nehmen. Es bleibt also zu hoffen, dass es im Gegenzug auch mehr sein wird als eine zusätzliche lästige Pflicht.

2019-01-24T16:19:54+01:0024. Januar 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

LG Berlin untersagt Haustürwerbung ohne Einwilligung

Auch wir werden immer gefragt: Wie kann es eigentlich sein, dass ein Anruf zu Werbezwecken oder eine Werbe-E-Mail wettbewerbswidrig sind, wenn keine Einwilligung vorliegt, aber bei Haustürbewerbern gibt es eine entsprechende Regelung im § 7 Abs. 2 UWG nicht, der bestimmte belästigende Werbemaßnahmen untersagt? Tja, wir waren im Gesetzgebungsprozess nicht dabei. Wir nehmen an, es hat etwas mit Tradition und Besitzständen zu tun. Hausierer gibt es schließlich schon seit dem Altertum.

Entsprechend interessant ist es, dass das Landgericht (LG) Berlin mit Datum vom 18.12.2018 das Unternehmen Lekker Energie zur Unterlassung von Haustürwerbung ohne Einwilligung verurteilt hat. Es handele sich um eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzumutbare Belästigung.

Man wird sehen, ob es bei dem Urteil bleibt. Schließlich können Kammergericht und Bundesgerichtshof zu ganz anderen Ergebnissen kommen. Doch selbst dann, wenn eine höhere Instanz die Entscheidung aufheben sollte, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Branche sich in Zukunft wärmer anziehen muss. Wenn der Gesetzgeber schon ernsthaft daran denkt, Telefonwerbung dadurch zu erschweren, dass telefonisch geschlossene Verträge nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Besteller wirksam werden, wäre es inkonsequent, bei der Haustürwerbung nicht auch die Daumenschrauben anzuziehen. Schließlich ist es deutlich leichter, sich am Telefon eines unerwünschten Anrufers zu erwehren, als Aug in Auge an der Haustür. Und wo würde man mir überrumpelt, als wenn auf einmal jemand im Vorgarten steht?

Generell dürfte das Haustürgeschäft nach unserer Beobachtung ohnehin auf dem absteigenden Ast sein. Es gibt immer weniger Haushalte, in denen tagsüber jemand daheim ist. Und inzwischen ist auch die ältere Generation online so fit, dass sie einen Vertragswechsel eher im Internet anbahnt. Gleichwohl, sollte das Urteil des LG Berlin sich so durchsetzen, wären die Auswirkungen auf die Praxis der Direktvermarkter auch im Energiebereich wohl erheblich.

2019-01-23T12:22:40+01:0023. Januar 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Schreckgespenst Datenschutz: Bußgeldbescheid nach Behördenanfrage

Eine auf den ersten Blick etwas erschreckende Nachricht wabert durch das Internet: Ein kleiner Online-Versandhandel soll sich im Mai 2018 an den hessischen Beauftragten für Datenschutz gewandt haben und um Rat hinsichtlich eines Dienstleisters gebeten haben, der im Auftrag des Unternehmens Kundendaten verarbeitet, aber trotz Nachfragen keinen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geschickt hatte. Offenbar hoffte man auf ein klärendes Wort der Behörde. Diese enttäuschte diese Hoffnung jedoch. Nach Ansicht der Datenschutzbehörde musste sich nämlich das anfragende Unternehmen selbst um eine solche Vereinbarung kümmern und einen Entwurf dem Auftragsverarbeiter vorlegen.

Das Unternehmen sah das anders und verlieh dieser Ansicht auch Ausdruck. Ein Anwalt trat auf den Plan und unterstrich im Auftrag des Unternehmens gegenüber der Behörde noch einmal, dass man den Dienstleister in der Pflicht sah. Die Datenschutzbehörde sah das aber immer noch anders und gab die Angelegenheit nach Hamburg ab. Die Datenschutzbehörde in Hamburg erließ daraufhin gegen das Unternehmen, das nachgefragt hatte, einen Bußgeldbescheid über 5000 €.

Was lernen wir nun aus diesem Verfahren? Besser Abstand halten zu den Datenschutzbehörden? Vielleicht hilft eher ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen. Die Auftragsverarbeitung ist in Art. 28 DSGVO geregelt. Hiernach muss – die Verordnung beschreibt das recht detailliert – derjenige, der sich als Verantwortlicher eines Dienstleisters bedient, dafür Sorge tragen, dass der einen ordentlichen Datenschutz einhält. Nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO ist Grundlage ein zusätzlicher Vertrag, in dem ein recht engmaschig umschriebener Standard verpflichtend vereinbart wird. In Dienstleistungsketten muss eine lückenlose Verpflichtungskette diesen Standard sichern, Art. 28 Abs. 4 DSGVO.

In der Regelung steht nicht, wer den Entwurf dieser Vereinbarung vorzulegen hat. Es entspricht der gängigen Praxis, dass der Auftragsverarbeiter einen Vertrag vorliegt, denn schließlich weiß er am besten, durch welche konkreten Maßnahmen er den rechtskonformen Umgang mit den zu verarbeitenden Daten gewährleisten will. Und was er überhaupt ganz genau mit Daten macht. Juristisch zwingend ist das aber nicht. Entsprechend hat die Behörde nicht ganz unrecht, wenn sie sich darauf beruft, dass dann, wenn dem Auftraggeber schlicht nicht bekannt ist, was der Auftragsverarbeiter mit den Daten macht, und auch keine Vereinbarung vom Verarbeiter vorgelegt wird, auf die Zusammenarbeit verzichtet werden sollte. Denn in einer solchen Lage ist ja kaum vorstellbar, wie die dargestellte Pflicht zum Abschluss des Vertrages überhaupt sachgemäß eingehalten werden soll.

Allerdings: Dies bedeutet nicht, dass nun panisch jedem Dienstleister, der keinen Auftragsverarbeitungsvertrag vorgelegt hat, die Zusammenarbeit aufzukündigen wäre. Nicht alles, was auf den ersten Blick nach Auftragsverarbeitung aussieht, ist auch eine solche. Dies ist im ersten Schritt sorgfältig zu prüfen. Möglicherweise braucht man ja gar keine solche Vereinbarung. Und dies immerhin lehrt dieser Fall: Bevor sich ein Unternehmen aus einer ungeklärten Situation heraus an eine Behörde wendet, sollte sie für sich Klarheit gewonnen haben, ansonsten besteht stets die Gefahr, einen Sachverhalt lückenhaft, ungenau oder gar unrichtig zu kommunizieren, so dass die Behörde sich genötigt sieht, aktiv zu werden. Denn wenn erst einmal Bescheide in der Welt sind, ist es deutlich aufwendiger, gegen diese anzugehen, als von vornherein abgesichert und klar zu kommunizieren.

2019-01-21T23:37:05+01:0021. Januar 2019|Datenschutz|