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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Urteil des EGMR wegen Umweltschäden

Ein bemerkenswertes Urteil fällte am 24. Januar 2019 ein Gericht, an das eher selten gedacht wird, wenn es um Energie-und Umweltfragen geht: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), nicht zu verwechseln mit dem europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EGMR überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dieses 1950 vom Europarat verabschiedete Dokument vermittelt den Bürgern der Mitgliedstaaten (das sind viel, viel mehr als die EU Mitglieder hat!) einen unmittelbar einklagbaren Grundrechtsschutz.

Was ist nun hier passiert? In Süditalien bei Tarent befindet sich ein Stahlwerk, ILVA, dessen Emissionen nachweisbar zu gesundheitlichen Schäden der Anwohner geführt haben. Dieses Stahlwerk wird heute von ArcelorMittal betrieben. Diese Emissionen bewegen sich deutlich oberhalb der zulässigen Grenzwerte, die europaweit einheitlich auf der Industrieemissionsrichtlinie (früher der IVU-Richtlinie) beruhen. Weil Italien nichts Ausreichendes unternommen hat, um die Einhaltung der dort angeordneten Grenzwerte und Standards sicherzustellen, wurde auch schon die europäische Kommission aktiv, hier existiert unter anderem ein Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren vom 31. März 2011. Und eine auf den Einzelfall bezogene Stellungnahme der Kommission vom 16. Oktober 2014.

Doch trotz dieses Tätigwerdens ist bis heute nichts Wirksames passiert. Der EGMR verurteilte Italien nun allerdings auch nicht direkt zu konkreten Maßnahmen, sondern diese werden vom Ministerkomitee des Europarats bestimmt. Interessant dabei ist die Grundlage der Entscheidungen: Diese beruhen auf Art. 8 Abs. 1 der EMRK. Diese Regelung bestimmt, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-und Familienlebens ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Es geht also im Kern um den Schutz der Privatsphäre.

Nun ist es sicherlich so, dass das Privatleben leidet, wenn man Krebs bekommt. Gleichwohl, ob dieser Kunstgriff nicht eine Überdehnung des Grundrechtsschutzes der EMRK darstellt? Der EGMR vertritt diese These allerdings bereits seit 1994 (López Ostra gegen Spanien, 9.12.1994). Außerdem sieht der EGMR eine Verletzung von Art. 13 EMRK, der ein Recht auf wirksame Beschwerden vorsieht.

Was sagt uns als Praktikern nun diese Entscheidung? Zunächst ganz plakativ: Man sollte den EGMR nicht vergessen. Wenn ein Staat sich so hartnäckig wie hier weigert, gerichtlich mehrfach festgestellte Missstände endlich abzustellen, gibt es eine weitere Instanz, die man sich wenden kann. Allerdings: Wenn an Italien bereits alle anderen Versuche, endlich rechtmäßige Zustände herzustellen, abgeprallt sind, ist ausgesprochen fraglich, ob nun etwas Wirksames passiert. An und für sich hat die europäische Kommission und der europäische Gerichtshof mit dem Vertragsverletzungsverfahren und den dort möglichen hohen Zahlungen das schärfere Schwert in der Hand. Gleichwohl, für denjenigen, der gegen Umweltschäden zu Felde zieht, ist jede zusätzliche Möglichkeit, dickfällige Behörden zum Jagen zu tragen, wertvoll.

2019-01-29T10:55:33+01:0029. Januar 2019|Umwelt|

KG Berlin: Werbekennzeichnung bei unbezahlten Links zu Marken

Wann müssen Influencer ihre Posts als Werbung kennzeichnen? Mit dieser bisher höchstrichterlich noch ungeklärten Frage hatte sich das Kammergericht Berlin (KG) am 8. Januar 2019 zu beschäftigen. Die Influencerin Vreni Frost, eine junge Frau, die auf Instagram Bilder von sich und ihrem Lebensstil publiziert, hatte nämlich Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgericht Berlins (52 O 101/18) vom 24. Mai 2018 erhoben. Damals hatten die Richter sie sehr weitgehend dazu verurteilt, Verlinkungen auf Internetauftritte von Produktanbietern als Werbung zu kennzeichnen. Denn es handele sich – so die Richter – um eine irreführende geschäftliche Handlung, da der werbliche Charakter ihrer Postings ohne Kennzeichnung verbotenerweise verschwiegen würde. 

Das KG will nun mehr differenzieren und hat die Verurteilung von Frau Frost in eine von drei Fällen aufgehoben. Im Grunde bewegt es sich dabei auf aus anderen Medien vertrauten Pfaden: Wenn ein Influencer sich redaktionell äußert, unterfällt das nicht den Verboten des UWG. Schließlich liegt dann schon keine Werbung vor. Dabei will das Kammergericht nicht danach differenzieren, worauf sich die redaktionelle Berichterstattung bezieht. Wir finden das richtig: Mode ist ebenso ein gesellschaftliches Thema wie die Tagespolitik. Damit kommt es jeweils darauf an, was im Vordergrund steht: Will jemand seine Follower informieren, oder möchte er den Absatz der Waren eines verlinkten Unternehmens fördern?

Was bedeutet das nun für Akteure in sozialen Medien? Klar ist, dass dann, wenn Geld fließt, sich die Frage nach redaktionellen Beitrag oder Werbung schon von vornherein nicht stellt. Es kommt aber (anders als viele glauben) auch nicht darauf an, was der Influencer selbst für subjektive Ziele verfolgt. Wichtig ist, wie sich das Bild für Dritte darstellt.

Das allerdings hilft vielen Betroffenen nicht weiter. In vielen Fällen geht es ja durchaus um beides: Der Betrachter interessiert sich durchaus auch ohne konkrete Kaufabsichten dafür, was seine „Helden“ tragen. Aber natürlich erhöht der Umstand, dass jemand, den man bewundert, bestimmte Kleider trägt, die Wahrscheinlichkeit, diese auch zu erwerben.

Wir warnen allerdings davor, sicherheitshalber nun alles, in dem es überhaupt um verlinkte Marken geht, als Werbung zu kennzeichnen. Denn auch darin kann ja eine Irreführung liegen: Durch die Kennzeichnung erweckt der jeweilige Influencer den Eindruck, er stünde in Geschäftsbeziehungen zu den verlinkten Marken. Das wiederum könnte als Werbung um weitere Auftraggeber für sein eigenes Onlineangebot bewertet werden.

Ein sicheres Patentrezept gibt es schon wegen dieser Zwickmühle nicht. Zum einen, weil es bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Sache gibt. Zum anderen, weil die Einschätzung, was ein Durchschnittsverbraucher beim Anblick eines Postings denkt, naturgemäß von Richter zu Richter deutlich differiert. Mit dieser Einschränkung meinen wir, dass größtmögliche Transparenz der sicherste Weg sein dürfte: Im Zweifelsfall sollte gekennzeichnet werden, dass es sich um Werbung handelt, gleichzeitig aber auch, dass kein Geld geflossen ist.

2019-01-28T13:40:07+01:0028. Januar 2019|Wettbewerbsrecht|

Der verschleppte Offshore-Terminal

Wo nach zehn Jahre alten Plänen des Bremer Wirtschaftssenators längst Pylonen für Offshore-Windkraftanlagen auf die Verfrachtung zu Windparks in der Nordsee warten sollten, liegen auch bislang nicht mehr als ein paar Sandsäcke. Der Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB) zeigt einmal mehr, wie schwer es in Deutschland ist, Großprojekte umzusetzen. Insgesamt ist die Offshore-Windkraft aus verschiedenen Gründen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Noch 2010 war die Bundesregierung von der Errichtung einer Gesamtleistung von 10.000 MW bis 2020 ausgegangen. Inzwischen sieht es so aus, als könnten nächstes Jahr ein bisschen mehr als die Hälfte davon in Nord- und Ostsee installiert sein.

Mit dem OTB sollte der Standort Bremerhaven gestärkt werden und für die Windenergie attraktiv bleiben. Allerdings sind die ursprünglich für Bau und Betrieb vorgesehenen privaten Investoren abgesprungen, so dass das Land Bremen trotz knapper Finanzen mit 180 Mio Euro Projektkosten einspringen wollte. Inzwischen hat sich auch ein Teil der Unternehmen, für die das OTB gedacht war, umorientiert. Beispielsweise ist Siemens mit einer Produktionsstätte nach Cuxhaven gegangen, wo inzwischen ein weiterer Schwerlasthafen zur Verfügung steht.

Dass derzeit trotz der weiterhin aktuellen Beschlusslage nicht gebaut wird, liegt jedoch an rechtlichen Hürden: Der Blexer Bogen der Unterweser gegenüber Nordenham ist ein ökologisch sensibler Bereich. Wattvögel wie Säbelschnäbler oder Schweinswale, die nach Wanderfischen jagen, sind hier keine Seltenheit. Vom Land Bremen, bzw. von der Hafengesellschaft Bremenports wurden zwar umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen eingeplant und sogar schon umgesetzt. Dennoch hatte der BUND mit einem Eilverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss Erfolg. Im Wesentlichen ging es dabei vor dem Verwaltungsgericht Bremen um die Frage, ob durch den Bau des OTB der ökologische Zustand der Weser erheblich verschlechtert würde. Dies würde gegen die Europäische Wasserrahmenrichtlinie verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat als Berufungsinstanz hat den Baustopp zunächst bestätigt.

Dieser Tagen wird nun vor dem Verwaltungsgericht Bremen in der Hauptsache verhandelt. Der Fokus wird dabei wohl auf der Frage liegen, ob der Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Dies ist deshalb fraglich, weil inzwischen durch die Abwanderung von Unternehmen ein Großteil der zur Beginn der Planung noch vorhandenen ortsansässigen Arbeitsplätze in der Branche weggefallen ist. Dass dafür auch die Verzögerungen beim Aufbau der Infrastruktur ursächlich sein könnten, ist für den Standort Bremerhaven besonders frustrierend.

2019-01-25T10:45:04+01:0025. Januar 2019|Allgemein|