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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Darf ich mitspielen: Befangenheit von Kommunalpolitikern

Gerade in kleineren Gemeinden kommen sie zum Tragen: Die kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote. Sie regeln, wann Kommunalpolitiker nicht mitentscheiden dürfen. Am Beispiel der Kommunalverfassung (KV) Brandenburg: Hier ist nach § 22 KV dem ehrenamtlich tätigen Kommunalpolitiker die Mitwirkung verboten, wenn die Angelegenheit ihm selbst, einem seiner Angehörigen, einer von ihm vertretenen natürlichen oder auch juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringt, aber auch, wenn er für ein Unternehmen arbeitet oder eine Organstellung bekleidet, der die Entscheidung Vorteile oder Nachteile bringt, aber auch, wenn der Kommunalpolitiker nur als Gutachter oder Berater tätig geworden ist. Mit anderen Worten: Wenn die Entscheidung für ihn als Privatperson, Familienmitglied oder Berufstätigen wichtig ist, darf er nicht mitmachen. 

In manchen Kleinstädten, in denen man sich kennt, und dieselben Mittelständler und Freiberufler, Bauern und Bauherren, Berater und Sachverständige auch im Stadtrat sitzen, kommt dies nicht selten vor. Zwar gibt es in der KV Brandenburg (wie auch in den anderen Bundesländern) Ausnahmen von der Befangenheit, wenn jemand etwa nur als Mitglied einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betroffen ist und nicht speziell als Individuum. Auch dann, wenn es um Ehrenämter geht, Wahlen und, wichtig für Stadtwerke, wenn ein Mitglied der Gemeindevertretung ohnehin als Gemeindevertreter eine organschaftliche Stellung in einem betroffenen Unternehmen innehat, insbesondere als Aufsichtsrat.

Theoretisch sind diese Regelungen allen Beteiligten bekannt. Faktisch wird immer wieder dagegen verstoßen. Ein vielen Kommunalpolitikern zu wenig präsenter Punkt: Es reicht nicht aus, nicht mit abzustimmen. Der befangene Kommunalpolitiker muss den Sitzungsraum verlassen und darf sich nur bei öffentlichen Sitzungen im Zuhörerraum aufhalten. Es ist auch nicht zulässig, erst einmal abzuwarten, ob der Bürgermeister oder Ausschussvorsitzende das befangene Mitglied überhaupt anspricht. Dieses hat unaufgefordert seine Befangenheit anzuzeigen. Eine weitere häufige Fehlerquelle: Angehörige sind nicht nur Ehepartner oder Kinder, sondern auch Geschwister, Neffen und Nichten, Schwägerin und Schwager sowie Onkel und Tanten. Achtung also gerade in kleinen Orten, in denen jeder jeden kennt und das halbe Dorf miteinander verwandt und verschwägert ist. 

Diese Regelungen sind unbedingt ernstzunehmen. Denn selbst dann, wenn die Mitwirkung des befangenen Kommunalpolitikers nicht ausschlaggebend war, ist der Beschluss, an dem er mitgewirkt hat, rechtswidrig. Dagegen schadet es der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nicht, wenn ein Mitglied sich unnötigerweise für befangen hält.

Wichtig zu wissen: Die Befangenheitsregelungen der Gemeindeordnungen und Kommunalverfassungen sind nicht abschließend! In einer viel beachteten Entscheidung des OLG Naumburg hat dieses erst im letzten Jahr einen Gaskonzessionsvertrag für nichtig erklärt, weil beim Auswahlverfahren Stadträte mitgewirkt haben, die zugleich Aufsichtsratsfunktionen bei den Stadtwerken innehatten, an die die Konzession vergeben wurde. Dies ist zwar – siehe oben – kommunalrechtlich zulässig. Wie das OLG Naumburg urteilte, aber wegen strengeren höherrangigen Verfassung- und Bundesrechts in GWB und EnWG trotzdem verboten. Ob der Bundesgerichtshof (BGH) die Sache genauso sieht, wissen wir allerdings noch nicht.

Es bleibt aber generell dabei: Die Befangenheit ist sensibel zu handhaben.

2019-02-01T15:31:31+01:001. Februar 2019|Verwaltungsrecht|

Arzneimittel im Grundwasser

Erst neulich hatten wir über Mikroplastik in Gewässern berichtet. Ein ähnliches Problem ergibt sich in Zusammenhang mit Arzneimitteln und deren Wirkstoffen. Medikamente wie zum Beispiel der Stimmungsaufheller Carbamazepin, das Schmerzmittel Diclofenac oder das Kontrastmittel Iopamidol sind nicht nur im Zulauf von Kläranlagen, sondern auch im Grund- und Trinkwasser zu finden. Bislang ist in Mengen, die für Menschen keinen Grund zur Bersorgnis geben, aber für die Umwelt ein Problem darstellen. Daher setzen inzwischen einige Klärwerke auf eine vierte Reinigungsstufe, etwa in einem Klärwerk in Ulm an der Donau. Dabei wird das vorgereinigte Abwasser mit pulverisierter Aktivkohle vermischt, wodurch Arzneimittelrückstände, aber auch andere Mikroverunreinigungen absorbiert und durch Sedimentation dem Wasser entzogen werden können. Mit weiteren Reinigungsmitteln können noch weitere Verunreinigungen entzogen werden. Schließlich ist auch noch eine Filteranlage erforderlich, um die nun gebundenen Schadstoffe mitsamt der Trägersubstanzen dem Wasser weitgehend rückstandsfrei zu entziehen.

Allerdings bringt diese vierte Reinigungstufe ganz erhebliche Kosten mit sich. Nach Schätzung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sind es etwa 15 Euro pro Person und Jahr. Wer soll das bezahlen?

Bislang muss dies von den kommunalen Zweckverbänden, die in der Regel die Kläranlagen betreiben, selbst bezahlt werden. Allerdings werden die Kosten über Abwassergebühren auf die Verbraucher umgewälzt. Im Umweltrecht spricht man auch vom Gemeinlastprinzip. Allerdings führt dies kaum zu Anreizen, Mikroverunreinigungen zu reduzieren. Denn viele Handlungsmöglichkeiten zur Reduzierung des Eintrags liegen bei der Pharmaindustrie. Durch entsprechende Produktinnovationen lassen sich Einträge nämlich unter Umständen vermeiden. Um dies zu forcieren, gibt es auch Vorschläge, gemäß dem Verursacherprinzip eine Arzneimittelabgabe zur Finanzierung der vierten Reinigungsstufe einzuführen. So etwa in einem Gutachten des Umweltbundesamtes. Dass dieser Vorschlag bei der Arzneimittelindustrie auf wenig Gegenliebe stößt, lässt sich denken.

2019-01-31T12:22:30+01:0031. Januar 2019|Umwelt, Wasser|

Der lange Weg zum GEG

Nun ist es wieder nicht im Kabinett: Offenbar können sich die Ministerien für Bau, Wirtschaft und Umwelt nicht über das Ambitionsniveau des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einigen. Das Umweltministerium ist nicht damit einverstanden, dass der derzeit vorliegende Referentenentwurf den schon aktuell geltenden Standard der EnEV von 56 kWh/qm, also dem KfW-Standard 70, zum Niedrigstenergieestandard erklären und nach Brüssel melden will. Die anderen beteiligten Häuser dagegen möchten Bauherren auch in Ansehung der Wohnraumknapppheit und der steigenden Wohnkosten Zumutungen ersparen. Entsprechend zeigt sich die Bauwirtschaft mit dem Entwurf zufrieden. Umwelt- und Klimaschützer dagegen sind überzeugt, dass angesichts des hohen Anteils der Gebäudeemissionen von rund 35% die nationalen Klimaziele nur einzuhalten sind, wenn der KfW-Standard 40 maßgeblich würde, der nur noch 40 kWh/qm erlaubt.

Doch können die Deutschen dies überhaupt allein politisch entscheiden? Oder setzt die Richtlinie 2010/31/EU nicht nur eine – jetzt schon verstrichene – Frist für die Meldung nach Brüssel, sondern auch strengere qualitative Maßstäbe, als vom Referentenentwurf vorgesehen? Hier sind zumindest Zweifel an dem Optimismus des federführenden Ministeriums erlaubt, das kein Vereinbarkeitsproblem mit der Richtlinie sieht. Denn Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2010/31/EU definiert das Niedrigstenergiegebäude folgendermaßen:

“ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuer­baren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird — gedeckt werden;”

“Fast null” klingt nun deutlich ambitionierter als der KfW-Standrad 70. Und unter “ganz wesentlichen” Teilen versteht der allgemeine Sprachgebrauch möglicherweise mehr als den aktuellen Standard. Es darf also keineswegs als ausgeschlossen gelten, dass die Europäische Kommission auch dann, wenn die Bundesregierung den aktuellen Entwurf schnell und damit mit nur wenigen Wochen Verzögerung verabschiedet und durchs Parlament bringt, über ein Vertragsverletzungsverfahren nachdenkt.

 

2019-01-30T11:33:12+01:0030. Januar 2019|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|