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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Frischer Wind für das Helgoländer Papier?

Es nützt ja nichts, für erneuerbare Energien auf dem Papier immer neue Ausbauziele zu projektieren, wenn es dafür in der Fläche keine brauchbaren Standorte mehr gibt. Bei Planungen von Windkraftanlagen stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem Naturschutz. Grade ein in der Nähe befindliches Brutvorkommen, wichtige Rastplätze oder Hauptzugrouten von Großvögeln können sich dann vor Ort als unüberwindliche Hindernisse erweisen. Die Einschränkungen für Planungen ergeben sich außerhalb von Schutzgebieten vor allem aus dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot in § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Diese Norm wird zwar, wie wir bereits an andere Stelle ausgeführt haben, nicht bloß auf vorsätzliche Tötungen angewandt, sondern auch auf Handlungen, als deren Folge Tiere eher als „Kollateralschaden“ umkommen. Allerdings gibt das Gesetz kaum Auskunft über die dabei anwendbaren Kriterien und auch wissenschaftlich ist vieles ungeklärt.

Daher richtet sich in Deutschland die Praxis vor allem nach dem sogenannten „Helgoländer Papier“, genauer gesagt, den Abstandsregelungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Darin werden detailliert Abstände für unterschiedliche Vogelarten empfohlen. Das Papier wurde zuletzt 2015 überarbeitet, wobei beispielsweise der Abstand zur Brutstätte zum Schutz von Rotmilanen von 1000 auf 1500 Metern heraufgesetzt wurde. Zusätzlich soll innerhalb eines Radius von 4000 Metern um das Nest geprüft werden, ob Orte zur Nahrungsaufnahme oder ähnlichem häufig angeflogen werden, so dass entsprechend Flugschneisen freigehalten werden müssen. Tatsächlich handelt es sich bei Rotmilanen um eine weltweit gefährdete Art, mit einem Vorkommen von 50% des weltweiten Bestandes in Deutschland. Da Rotmilane gerne in halboffenen Landschaften in Thermiken oder Aufwinden kreisen, ohne Rotorblättern gezielt auszuweichen, kommt es besonders häufig zu Totfunden unter Windkraftanlagen.

Möglicherweise kann die Technik „smarter“ Windenergieanlagen helfen, die Konflikte zwischen Naturschutz und Windenergie zu entschärfen. Aktuell soll in Sachsen-Anhalt, wo besonders viele Milane brüten, eine Art Vogelradar vorgestellt werden, der in der Schweiz entwickelt wurde. Innerhalb von 30 Sekunden soll er die Windkraftanlage abschalten, sobald sich ein Vogel der Anlage innerhalb einer Zone von 500 Metern nähert. Dabei soll das Programm erkennen, um welche Vogelart es sich handelt. Falls das Umweltministerium in Magdeburg sich von dem Vogelradar überzeugen lässt, wird sich rechtlich die Frage stellen, ob deshalb Abweichungen von den Abstandsregelungen möglich sind. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Helgoländer Papier, aber auch bei entsprechenden Leitlinien der Länder, wie sie etwa in Sachsen-Anhalt erlassen wurden, streng genommen um keine rechtlich zwingenden Anforderungen. Vielmehr sind es typischerweise norminterpretierende Verwaltungsvorschriften ohne direkte Bindungswirkung. In der Praxis werden sie dennoch in der Regel die Entscheidungen der Planungs- und Genehmigungsbehörden bestimmen. Allerdings dürften mit entsprechend erhöhtem Begründungsaufwand im Einzelfall Ausnahmen möglich sein.

2019-02-06T10:34:39+01:006. Februar 2019|Allgemein, Umwelt|

Der Innogy-Deal: Was hat es mit der Fusionskontrolle auf sich?

Nun also doch: Lichtblick und andere Stromversorger wollen gegen den Deal zwischen E.ON und RWE vorgehen. Die beiden Unternehmen hatten sich darauf verständigt, das Unternehmen Innogy zu zerschlagen. E.ON soll dabei Netze und Vertrieb übernehmen. RWE wertet sein Erzeugungsportfolio dafür mit den erneuerbaren Energien auch von E.ON auf. Dazu erhält das Unternehmen aus Essen 17% des Wettbewerbers.

E.ON würde nach Vollzug dieser Planung rund 50 Millionen Kunden mit Strom versorgen. Dies entspricht selbst nach den eigenen Angaben des Unternehmens rund 25 % Marktanteil allein in Deutschland. In einigen Gegenden, Lichtblick spricht von knapp zwei Drittel der Fläche der Bundesrepublik, würde E.ON über 70 % der Stromkunden beliefern. Zudem geht es um weitreichende Aktivitäten außerhalb Deutschlands, vor allem, aber nicht nur, in Osteuropa.

Doch was hat es mit dem Fusionskontrolleverfahren eigentlich auf sich? Und welche Möglichkeiten haben Behörden und die Konkurrenz?

Es ist klar: Nicht jeder Zusammenschluss von Unternehmen ist gut für den Wettbewerb. Kunden, aber auch Lieferanten und andere Geschäftspartner verlieren Alternativen. Dies erhöht das Risiko, dass marktbeherrschende Unternehmen entstehen, die ihre Machtposition ausnutzen. Gerade im Energiebereich ist das heikel. Schließlich braucht jeder Strom.

Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht deswegen eine Zusammenschlusskontrolle vor. In Kapitel 7 des GWB wird zunächst dargestellt, ab welcher Bedeutung der beteiligten Unternehmen dieser stattfindet. Sodann ordnet das Gesetz an, dass das Bundeskartellamt Zusammenschlüsse untersagen kann, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen würde, ohne dass eine der Ausnahmen greift.

In den §§ 39ff. GWB wird das Verfahren geregelt. Es herrscht eine Anmeldepflicht. Das Bundeskartellamt prüft innerhalb eines Monats, ob ein Vorhaben freigegeben wird oder genauer untersucht werden muss. Ist letzteres der Fall, beginnt ein Hauptprüfverfahren, für das die Behörde ab Anmeldung vier Monate Zeit hat. In dieser Zeit darf die Behörde ermitteln, sie führt Marktbefragungen durch und kann, wenn der Zusammenschluss sich wirklich als Wettbewerbsbehinderung erweist, den Zusammenschluss unterbinden oder nur gegen bestimmte Zusagen erlauben. 

Wenn Zusammenschlüsse nicht nur den Markt in Deutschland betreffen, sondern gemeinschaftsweite Bedeutung besitzen, ist dagegen die europäische Kommission in Brüssel zuständig. Hier gilt die europäische Fusionskontrollverordnung. Auch diese ordnet eine Anmeldepflicht an, erlaubt Ermittlungen und gestattet es der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission, die angemeldeten Zusammenschlüsse entweder freizugeben, zu untersagen oder nur unter Auflagen zu erlauben. Wie auch auf deutscher Ebene sind auch in Europa alle Maßnahmen der Behörden gerichtlich überprüfbar.

Was bedeutet dies nun für den geplanten Deal zwischen E.ON und RWE.? Wegen der europaweiten Aktivitäten der Unternehmen liegt das Verfahren bei der europäischen Kommission. Diese hat nun zwei Fragebögen an Marktteilnehmer geschickt. Die sind nun dazu aufgerufen, einerseits zur Konzentration des Vertriebs-und Netzgeschäfts bei E.ON Stellung zu nehmen. Andererseits zur Übernahme der Erneuerbaren Energien durch RWE.  Zudem nehmen viele Wettbewerber auch außerhalb des Fragebogens Stellung, bisher liegt eine ausführliche Positionierung von Lichtblick auf dem Tisch.

Die Prüfung durch die Wettbewerbshüter befindet sich also bisher noch in einem recht frühen Stadium. Das allerdings überhaupt eine solche Befragung stattfindet, zeigt, dass die Europäische Kommission die Angelegenheit ernst nimmt. Im vermachteten Energiemarkt ist das auch nicht weiter erstaunlich. Der Ausgang des Verfahrens gilt dabei als durchaus offen.

2019-02-05T10:17:01+01:005. Februar 2019|Energiepolitik, Strom|

Fünf Sterne: Bewertungen gegen Vorteile

Vertriebsleiter Valk ist sauer. Die Konkurrenz, die Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), hat es tatsächlich geschafft, mit 4,5 von 5 Sternen die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) hinter sich zu lassen. “Exzellenter Service!”, muss Valk über die Konkurrenz lesen. “Unkomplizierter Versorgerwechsel!”, was besonders schmerzt, weil der Valk namentlich bekannte Kunde, Herr Kaufmann, zuvor 20 Jahre Strom bei der SWO bezog.

Erst als Valk Herrn Kaufmann beim Einkaufen trifft, lichtet sich der Nebel um das Geheimnis der glänzenden Bewertungen: Jeder Kunde, der der SWU im Netz volle fünf Punkte gibt, erhält postwendend das SWU-Fanpaket, bestehend aus dem Unteraltheimer Stier aus Plüsch, einem Malbuch mit Stier und einer Rindermettwurst.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWO die lästige Konkurrenz ab. Man darf nämlich keine Bewertungen kaufen, wie das OLG Hamm schon 2010 klargestellt hat, wenn es ausführt:

“Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird”

Der Verbraucher erwarte nämlich ein freies und unbeeinflusstes Meinungsbild und werde in die Irre geführt, wenn dem nicht so sei.

Nach einigem Hin und Her unterwirft sich die SWU. Valk stellt schon mal den Sekt kalt, als ihn neue Bewertungen irritieren. Die Bewertungsflut hört nämlich gar nicht auf. Auf der Seite der SWO dagegen tröpfelt es eher als es läuft. Nur alle paar Monate äußert sich mal jemand, und dazu – wie das eben so ist – auch noch meistens solche Leute, die aus irgendeinem Grund unzufrieden sind. Endlich erfährt Valk, dass das SWU-Fanpaket nun nicht mehr nur für gute Bewertungen versprochen wird. Sondern für jeden, der überhaupt bewertet.

Doch auch hier folgt stehenden Fußes die Abmahnung. Denn das OLG Hamm hat 2013 festgestellt, dass jede Vorteilsgewährung für Bewertungen wettbewerbswidrig ist, weil der versprochene Vorteil die Selbstbestimmtheit der Meinung beeinträchtige. Das Meinungsbild werde so verzerrt.

Einen Tag später klingelt bei Valk das Telefon. Sein Antipode ist dran, der Vertriebsleiter der SWU. Man kenne sich doch, hebt dieser an. Und man wolle sich doch nichts Böses. Und wie wäre es denn, wenn Valk auf seine Abmahnung verzichte. Und dafür auch die SWU nicht so genau hinschaue, wo Valk seine Bewertungen herbekommt. Nach einigem Hin und Her ist man so gut wie handelseinig.

Am Ende scheitert der Deal dann doch an den Juristen. Denn auch, wenn SWO und SWU sich einig wären: Es soll, so hört man, ja noch andere Wettbewerber geben. Und die Verbraucherzentralen sind auch nicht ohne.

2019-02-04T11:36:59+01:004. Februar 2019|Wettbewerbsrecht|