Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Emissionshandel: Was ist Fernwärme?

Wer mit Fernwärme zu tun hat, hat eine recht feste Vorstellung, was Fernwärme ist: Fernwärme stammt aus zentralen Wärmeerzeugungseinrichtungen, meistens einem Heizkraftwerk (HKW), und sie wird mit einem Rohrleitungsnetz zu einer Vielzahl von Verbrauchern transportiert. Genauer hat es weder der Deutsche noch der europäische Gesetzgeber definiert, und bisher kommt die Praxis mit dieser relativen Offenheit des Begriffs auch ganz gut aus.

Absehbar ist allerdings, dass im laufenden Jahr viele Anlagenbetreiber vor dem Problem stehen werden, Fernwärme nun doch etwas genauer zu definieren. Denn während in der Vergangenheit bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen kein Unterschied zwischen Fernwärme und (Non-CL-)Wärme, die zu anderen Zwecken verkauft wurde, gemacht wurde, ist das in Zukunft anders: Ab 2026 wird die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Fernwärme stabil bei 30% einer Benchmarkzuteilung bleiben. Wohingegen die Zuteilung für Wärme, die weder als abwanderungsbedroht gilt (CL), noch als Fernwärme verkauft wird, ab 2026 von 30 % auf Null sinkt.

Die europäischen Zuteilungsregelungen definieren Fernwärme nun in Art. 2 Nummer 4 FAR. Hiernach ist Fernwärme in gewohnt sperriger Manier die Verteilung messbarer Wärme zur Raumheizung oder -kühlung oder zur Warmwasserbereitung in Haushalten über ein Netzwerk an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU-EHS fallen, ausgenommen messbare Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder ähnliche Tätigkeiten oder die Stromerzeugung verwendet wird;”

Dem Leser stellt sich angesichts dieser Formulierung die Frage, ob die Verwendung im Haushalt nur für die Warmwasserbereitung maßgeblich ist, oder auch für Heizung und Kühlung. Die Formulierung lässt nämlich beide Lesarten zu. Leitfaden 1 der DEHSt beantwortet diese Frage leider nicht, weil er aus ungeklärten Gründen das Haushaltskriterium gar nicht erwähnt. Immerhin ist die Guidance 2 der Kommission insoweit hilfreich, als dass sie auf Seite 26 durch ihre redaktionelle Gestaltung, einen verklammernden Fettdruck, verdeutlicht, dass die Kommission offenbar bei Heizen und Kühlen großzügiger sein möchte als bei der Warmwasserbereitung. Aber ergibt das Sinn? Kann die Wärme, mit der das Bürogebäude einer Bank beheizt wird, dem Zuteilungselement Fernwärme unterfallen, das warme Wasser im selben Büro aber nicht? Oder handelt es sich hier um ein so nicht vorhergesehenes und auch nicht beabsichtigtes Redaktionsversehen?

Hier steht zu hoffen, dass Kommission oder zumindest die DEHSt ihr Begriffsverständnis noch einmal klarstellen. Bei großen Abweichungen wird man ansonsten im Einzelfall prüfen müssen, ob und wie der Antrag differenzieren sollte. 

2019-02-11T10:20:16+01:0011. Februar 2019|Emissionshandel, Wärme|

Geiz beim Strom: Leider nicht so geil…

Der Stromanbieter mit dem an sich ziemlich amtlich klingenden Namen Bayerische Energieversorgungsgesellschaft hat Ende Januar Insolvenz angemeldet. Dies ist nicht der erste Fall dieser Art, sondern ein weiteres Beispiel in einer langen Reihe von Pleiten. Vorher hatte dasselbe Schicksal schon Teldafax, FlexStrom, Care-Energy, e:veen, Deutsche Energie u.v.a.m. ereilt. In den vergangenen zwei Jahren waren immerhin acht Strom- und Gasanbieter betroffen.

Die Moral von der Geschicht’ ist zunächst einmal, dass für Stromkunden sich übertriebener Geiz beim Stromanbieter nicht auszahlt. Vielmehr ist der Wechsel zum billigsten Anbieter wirtschaftlich höchst riskant. Immerhin können im Insolvenzfall Guthaben oder Boni verloren gehen oder nur nach langwierigen Streitigkeiten ausgezahlt werden. Erste Anzeichen für eine bevorstehende Insolvenz können sein, dass der Stromanbieter plötzlich von Einzugsermächtigung auf Überweisung umstellen will. Was die Kunden dann oft nicht wissen ist, dass sie ihre Zahlungen dann nicht mehr ohne Weiteres zurückbuchen können. Außerdem werden oft anlasslos höhere Abschläge oder Zahlungen verlangt, die vertraglich nicht vereinbart waren. Irgendwann wendet sich dann der Netzbetreiber an die Kunden, um den Zählerstand abzulesen. Dann ist es jedoch oft schon zu spät, weil dem Stromanbieter mangels Zahlung der Entgelte der Netzzugang gesperrt wurde, so dass ein Insolvenzantrag unvermeidlich ist.

Immerhin müssen sich die Kunden über die Kontinuität der Stromversorgung keine Sorgen machen. Dafür steht der Grundversorger zumindest vorläufig gerade. Nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gilt die Fiktion, dass Letztverbraucher, die über das Versorgungsnetz Strom beziehen, diesen vom örtlichen Grundversorger geliefert bekommen, wenn er sonst keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Für Haushaltskunden dürfen dabei die für die Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG allgemein festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Nach drei Monaten läuft die Pflicht zur Ersatzversorgung jedoch aus. Bis dahin spätestens müssen sich die Verbraucher für einen Energieliefervertrag mit einem Anbieter ihrer Wahl entschieden haben. Bleibt zu hoffen, dass sie aus dem Schaden gelernt haben.

Tatsächlich gleicht das Geschäftsmodell einiger Billiganbieter einer Art Schneeballsystem, bei dem billige Preisversprechen durch hohe Vorauszahlungen finanziert werden sollen. Auf einem Markt, bei dem mangels transparenter Kriterien fast ausschließlich Preiswettbewerb herrscht, ist die Chance hoch, dadurch zunächst viele Kunden zu gewinnen. Wenn dann aber klar wird, dass das Geschäftsmodell sich langfristig nicht rechnet und die Preise erhöht werden müssen, wechseln viele Kunden zu anderen, noch günstigeren Anbietern. Dadurch verstärken sich die finanziellen Schwierigkeiten des ersten Stromanbieters nur noch und es kommt zur Insolvenz. Seriöse, verlässliche Stromversorgung hat eben ihren Preis.

2019-02-08T09:51:09+01:008. Februar 2019|Allgemein|

4. Handelsperiode: Der erste Leitfaden ist da

Wäre das Zuteilungsverfahren für die vierte Handelsperiode des Emissionshandels ein ICE, so würde er wohl gerade langsam am Startbahnhof einfahren: Die Richtlinie ist novelliert, das TEHG auch, die EHV 2020 kommt wohl in Kürze und die Free Allocation Rules (FAR) der Kommission wurden im Dezember verabschiedet und treten wohl demnächst in Kraft. Im Anschluss wird die Kommission noch die Carbon Leakage Liste (CL-Liste) und einen weiteren Rechtsakt zur Veränderung der Zuteilungsmenge in der laufenden Handelsperiode erlassen. Nun hat gestern die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) den ersten Teil ihres Leitfadens (LF 1) für das Zuteilungsverfahren publiziert. Weitere Teile werden folgen.

Wir haben diesen LF 1 seit gestern für Sie gelesen. Ganz überraschende Neuigkeiten bietet er nicht. Wir haben Ihnen gleichwohl das Wichtigste zusammengefasst:

» Zu recht weist der LF 1 darauf hin, dass er nicht verbindlich ist. Wir erfahren die Vorstellungen der DEHSt. Aber am Ende und im Zweifelsfall sind EHRL, TEHG, FAR und die weiteren, noch nicht verabschiedeten Kommissionsverordnungen entscheidend. 

» Die DEHSt publiziert immer noch nicht, wann das dreimonatige Zuteilungsverfahren für die Zuteilung für 2021 bis 2025 startet. Der Markt geht inzwischen vom 1. April bis zum 30. Juni aus, aber die Behörde macht es weiter spannend. 

» Auf den S. 15ff. fasst die Behörde die Zuteilungsregeln für die nächste Handelsperiode gut zusammen. Lohnt sich, wenn man sich noch gar nicht mit der Zuteilung beschäftigt haben sollte. Sehr gut auch schon vorher die Gegenüberstellung auf S. 12.

» Auffallend: Während es bisher immer hieß, künftig würde es keinen sektorübergreifenden Korrekturfaktor mehr geben, weil es künftig einen Puffer von 3% gibt, liest sich der LF 1 so, als solle er zwar vermieden werden, aber sei mehr oder weniger bereits eingeplant. 

» Die Behörde weist darauf hin, dass es im Grundsatz bei der Zuteilungssystematik bleibt: Pro Anlage werden Zuteilungselemente gebildet, und wenn liefernde wie belieferte Anlage emissionshandelspflichtig sind, bekommt die belieferte Anlage die Zertifikate. Hier gilt wie bisher: Produkt vor Wärme, Wärme vor Brennstoff, Brennstoff vor Prozessemissionen. Wann welches Zuteilungselement zu bilden ist, ergibt sich aus einer Tabelle auf S. 16.

» Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass es nicht gesagt ist, dass die Zuteilungselemente der 3. Handelsperiode unhinterfragt in die Zukunft fortgeschrieben werden können. Es ist durchaus möglich, dass Produkte und/oder Wärme- und Brennstoffströme anders zugeordnet werden können! Das betrifft vor allem, aber nicht nur, Produkte, deren CL-Status sich ändert. Man kann also nicht einfach auf die alten Mitteilungen zum Betrieb abstellen. Sondern muss gerade als Versorger über ein Wärmenetz seine an Kunden ausgelieferte Wärme neu sortieren. Das geht sicher nicht in allen Fällen ohne die Kunden! 

» Ausführlich wird der LF 1 zur Frage der Differenzierung des Zuteilungselements Wärme. Denn hier wird künftig nicht nur – wie gehabt – zwischen Carbon Leakage und Non-Carbon Leakage differenziert. 

» Interessant: Die Definition des LF 1 für Fernwärme liest sich erst einmal weiter als die von Art. 2 Nr. 4 der FAR. Wir nehmen an, dass das nicht bedeutet, dass die DEHSt auf den im LF 1 nicht genannten Haushaltsbezug verzichten will, aber sind gespannt auf die weiteren Leitfäden, die die noch offenen Fragen hierzu beantworten sollten. 

» Die Behörde unterstreicht noch einmal, dass die für die 3. HP grundlegenden Begriffe „Kapazität“ und „Aufnahme des geänderten Betriebs“ für die Zukunft keine Bedeutung mehr haben. Das ist wichtig! Für neue Anlagen wird jeweils auf Basis des ersten abgeschlossenen Kalenderjahres zugeteilt, für das Inbetriebnahmejahr auf Basis von dessen Aktivitätsrate.

» Die Datenzusammenstellung wird aufwändiger, gefordert ist künftig mehr Tiefe, der bisher erstellte Methodenbericht reicht nicht mehr! Der neue Methodenbericht ist detaillierter, der Methodenplan tritt hinzu.

» Was vielen nicht bewusst ist: Es muss – so die Behörde – für alle Bestandsanlagen ein Zuteilungsantrag gestellt werden, sonst gibt es auch später nichts. Dabei sind Bestandsanlagen alle Anlagen, die bis zum 30.06.2019 eine Emissionsgenehmigung erhalten haben. Auch, wenn die Zuteilung mangels Aktivitätsrate noch null beträgt!

» Wichtig auch der Hinweis, dass auch die Vorgaben für die Verifizierung sich geändert haben. Es ist – keine Überraschung – aufwändiger geworden. 

» Auf S. 36 und 37 findet sich eine Liste, was Anlagenbetreiber nach Ansicht der Behörde jetzt schon unternehmen können, um sich vorzubereiten. Wir sind bei einigen Punkten skeptisch, weil die endgültigen Mengenabgrenzungen für die Zuteilungselemente noch nicht ganz endgültig feststehen. Aber zumindest die ersten Schritte und die organisatorischen Rahmenbedingungen sollten jetzt unternommen werden. Sonst wird es am Ende zu knapp und der Zug in die nächste Handelsperiode startet ohne Sie. Außerdem sollten Sie noch genug Zeit haben, um offene Fragen auch noch mit der Behörde diskutieren zu können.

Haben Sie weitere Fragen? Oder möchten Sie sich die Regelungen für die nächste Handelsperiode kurz, knapp und kostenlos noch einmal vortragen lassen? Dann kommen Sie zu uns am 28. Februar 2019. Anmeldung hier.  

2019-02-07T17:00:39+01:007. Februar 2019|Allgemein, Emissionshandel|