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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Wie teuer ist kein Klimaschutz?

Forderungen von Umwelt-und Klimaschützern wird oft entgegengehalten, dass ihre Umsetzung die deutsche Wirtschaft schwer belasten würde. Dabei darf nicht übersehen werden, dass auch Untätigkeit nicht gratis ist. Zum einen verursacht der Klimawandel voraussichtlich hohe Kosten, von der Erhöhung von Deichen bis hin zur erhöhten Häufigkeit von Naturkatastrophen. Der Münchner Rückversicherer Munich Re forscht diesbezüglich seit vielen Jahren, um versicherte Risiken für die Zukunft besser bewerten zu können. Doch bereits in den nächsten Jahren kommt der unterlassene Klimawandel Deutschland voraussichtlich teuer. Dies bestätigt die Antwort der Bundesregierung vom 24.4.2019 auf eine Kleine Anfrage der Grünen (19/9683).

Hintergrund für die voraussichtlich anstehenden Kosten ist die EU-Effort-Sharing-Entscheidung, die bis 2020 die Bundesrepublik  zu einer Einsparung von 14 % im Vergleich zu 2005 verpflichtet. Bis 2038 steigt die Verpflichtung ausweislich der EU-Climate- Action-verordnung sogar auf 38 % (Zusammenfassung hier). Mit anderen Worten: Es gibt eine harte europäische Verpflichtung, die Emissionen von Treibhausgasen endlich zu verringern.

Diese Verpflichtungen sind keine Lyrik. Entweder mindern die Mitgliedstaaten. Oder sie kaufen Emissionsberechtigungen anderer Mitgliedstaaten, die in ihren Bemühungen erfolgreicher waren und deswegen Zertifikate übrig haben. Eine Handlungsalternative, bei der ein Mitgliedstaat weder reduziert, noch zahlt, sieht der Rechtsrahmen nicht vor.

Gutachten des Ökoinstituts und der Agora Energiewende und Agora-Verkehrswende kommen angesichts der aktuell zu erwartenden Emissionen für die Jahre bis 2020 zu einer Lücke zwischen 93 Millionen t CO2 und 118 Millionen t CO2, was Kosten zwischen 600 Millionen € und 2 Milliarden € auslösen würde. Für die Jahre bis 2030 beziffern sie die zu erwartenden Kosten sogar auf bis zu 60 Milliarden €. 

Die Antworten der Bundesregierung sind nun nicht geeignet, diese Sorgen zu beruhigen. Die Bundesregierung macht sich die Einschätzungen der Institute zwar explizit nicht zu eigen, sie führt aber auch keine eigene Zahl ein. Tatsächlich besteht ihre Antwort zum größten Teil aus Ausweichtbewegungen oder gar reinen Plattitüden. Nein, die Bundesregierung weiß nicht, wie hoch der Fehlbetrag sein wird. Sie weiß nicht, was dafür zu veranschlagen wird. Eine Zuordnung zu den einzelnen Sektoren gebe es nicht. Man bemühe sich um informelle Sondierungsgespräche mit potentiellen Verkäuferstaaten, die aber noch nicht besonders weit zu sein scheinen.

Was bedeutet das alles nun? Die Bundesregierung will – da liegt auf der Hand – aktuell keine Diskussion über beunruhigend hohe Kosten des Nichtstuns. Dies liegt sicherlich auch daran, dass es nach wie vor vollkommen offen ist, was die Bundesregierung denn nun zu tun gedenkt, um nicht nur im Sektor Energieerzeugung, sondern auch bei Verkehr und Gebäude wirksame Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen. Dass dies dauerhaft gelingen wird, darf angesichts des Drucks durch die Öffentlichkeit als unwahrscheinlich gelten. Spätestens dann werden die Zahlen, die die Grünen vorgetragen haben, ihre ganz eigene Sprengkraft beweisen. Derzeit sehen viele Akteure die ökonomische Vernunft noch auf der Seite eines allmählichen Umbaus der deutschen Wirtschaft, vor allem im Mobilitätsbereich. Es spricht aber viel dafür, dass sich dies zumindest teilweise ändert, wenn erst einmal hohe Zahlungen an andere Mitgliedstaaten wegen Klimaschulden im Bundeshaushalt auftauchen.

2019-05-20T12:06:43+02:0020. Mai 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Strom|

BVerwG entscheidet zum Prioritätsprinzip

Wenn das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster gedacht hatte, mit dem Steinkohlekraftwerk Lünen der Trianel endlich fertig zu sein, so hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) es nunmehr am 15.05.2019 eines Besseren belehrt (BVerwG 7 C 27/17):

In Lünen wendet sich der BUND gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und zwei Teilgenehmigungen für das Kraftwerk, das schon seit 2013 läuft. In dem gerichtlichen Verfahren, dass das OVG Münster im Juni 2016 mit Abweisungsurteil entschieden hatte, ging es um die kritische Frage, auf welchen Zeitraum bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete abzustellen war: Kommt es auf den Tag an, an dem ein prüffähiger Genehmigungsantrag auf dem Tisch liegt? So sah es das OVG Münster. Oder werden Emissionen mitgezählt, die aus später beantragten, aber zwischenzeitlich genehmigten anderen Projekten resultieren? 

Für diesen, weitaus späteren Zeitpunkt hat sich das BVerwG entschieden. Allein auf den Zeitpunkt der Einreichung eines Genehmigungsantrags abzustellen, verstößt nach Ansicht des BVerwG nämlich gegen Gemeinschaftsrecht. Deswegen muss das OVG Münster nochmal ran: Bei seiner erneuten Befassung muss es die Belastung von Stickstoffeinträgen durch einen nach Ansicht des BVerwG richtigerweise einzubeziehenden Kupferrecyclingbetrieb berücksichtigen. Für diese Berücksichtigung hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht dem OVG Münster zudem recht detaillierte Vorgaben gemacht.

Für Vorhabenträger ist das keine gute Nachricht. Denn oft hat es ein Vorhabenträger nicht in der Hand, wann sein prüffähiger Antrag beschieden wird. Besonders bei kontroversen, komplexen Anlagen dauert das Genehmigungsverfahren oft besonders lange. Das kann dem Vorhabenträger nach der Entscheidung vom 15.05.2019 auch dann auf die Füße fallen, wenn es nicht an ihm lag, dass ihn im Genehmigungsverfahren andere Anlagenbetreiber “überholt” haben.

2019-05-17T16:57:30+02:0017. Mai 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Zahlen für die kostenlose Kita

In Berlin müssen Eltern für die Kita ihrer Kinder grundsätzlich nichts mehr zahlen. Seit dem 1. August 2018 sind Kita und Kindertagespflege für alle Kinder nach Auskunft der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie kostenlos. Lediglich einen Beitrag für das Mittagessen müssen die Eltern für ihr Kind zahlen. Der hält sich aber mit 23 Euro in engen Grenzen.

Trotzdem gibt es in Berlin weiterhin Kindergärten, die von den Eltern Zuzahlungen verlangen. Teilweise sogar relativ hohe Beträge bis über 200 Euro. Dadurch wird in gewisser Weise das Ziel der kostenlosen Bereitstellung von Kita-Plätzen konterkariert. Daher gibt es eine Vereinbarung, die das Land Berlin mit den Trägerverbänden der Kindertagesstätten geschlossen hat. Nach Anhang 10 zur Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (RV Tag) sind nämlich nur Zuzahlungen bis 90 Euro erlaubt. Und sie sind es nur dann, wenn aufgrund einer Zusatzvereinbarung entsprechende Leistungen erbracht werden: Beispiele sind Frühstück und Vesper und weitere der Erziehung förderliche Angebote wie Schwimm- oder Sprachunterricht oder frühkindliche Musikerziehung. Diese Beiträge verstoßen daher gegen die Vereinbarung.

Nun vertreten einige Kindergärten die Auffassung, dass ihre erhöhten Zuzahlungen dennoch rechtens seien. Denn ohne sie könnten sie ihre Leistungen nicht mehr erbringen. Das würde sowohl in die Berufsfreiheit als auch in das Sorgerecht der Eltern eingreifen. Da sei die Rahmenvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag keine geeignete Grundlage. Die Kitas haben daher sogar eine Klage vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof angestrengt.

Trotz der gewichtigen Argumente der Kitas ist der Ausgang der Klage offen. Vielleicht ist sie als Verfassungsbeschwerde nämlich bereits unzulässig, da andere Rechtsschutzmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Zudem gibt es neben der Rahmenvereinbarung auch im Gesetz, nämlich in § 23 Berliner Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) eine Regelung, die Zuzahlungen auf eine angemessene Höhe begrenzt. Außerdem ist aus verschiedenen Gründen nicht ganz von der Hand zu weisen, dass bei einer im Wesentlichen staatlich finanzierten Kita die Zuzahlungen begrenzt werden sollen.

Letztlich werden die Zuzahlungen ja auch nicht verboten. Stattdessen wird die staatliche Förderung an die Bedingung geknüpft, keine unangemessen hohen Zuzahlungen zu verlangen. Für manche Kitas und für Eltern, die ihre Kinder besonders fördern wollen, mag das unbefriedigend sein. Aber ist es wirklich auch verfassungswidrig?

2019-05-16T11:29:47+02:0016. Mai 2019|Allgemein|