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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Durchleitungsrechte für grüne Wärme?

Die Agora Energiewende und die Agora Verkehrswende haben vorgestern 15 Eckpunkte für ein Klimaschutzgesetz publiziert. Über ein solches Gesetz wird ja schon lange gesprochen. Inzwischen gilt es als recht wahrscheinlich, dass es zwar nicht in der Form, wie das Bundesumweltministerium es will, kommt, aber immerhin überhaupt ein gesetzlicher Rahmen für den Klimaschutz gesetzt wird.

Die 15 Punkte der beiden Berliner Denkfabriken sind zu großen Teilen nicht besonders überraschend. Dass die Agora eine CO2-Steuer fordert, ist ebenso erwartbar wie der Wunsch nach Ausbau der Solarenergie. Immerhin: Die Vorschläge der Kohlekommission sollen 1:1 umgesetzt werden, also ohne weitere Verschärfung oder Beschleunigung. Interessant ist aber für die Wärmewirtschaft besonders Forderung Nr. 6: Wärme aus CO2-armen Quellen soll dezentral in bestehende Wärmenetze eingespeist werden dürfen.

Ein solches Durchleitungsrecht gibt es bisher nicht. Manche Stimmen befürworten ein solches Recht auf kartellrechtlicher Basis, aber dafür dürften die Schwellen so hoch sein, dass ein solches Durchleitungsrecht faktisch keine Rolle spielt. Ein Anspruch auf Transport über die bestehenden Wärmenetze wäre also etwas Neues.

Nun ist es mit dem verpflichtenden Abschluss eines Durchleitungsvertrags ja nicht getan. Wer kommt etwa für die Regelwärme auf, die erforderlich ist, um das Netz konstant auf der Solltemperatur zu halten? Nach welchen Regeln werden die Netzentgelte kalkuliert? Wie wird ein diskriminierungsfreier Zugang für grüne Wärme überhaupt organisiert? Muss die fossile Wärme bei Kapazitätsengpässen zurücktreten, auch wenn der Netzbetreiber einen Fernwärmeversorgungsauftrag hat? Wie sieht es mit Ausbauverpflichtungen aus?

Die 15 Punkte besagen dazu nur, dass die Mehrkosten durch die KWK-Umlage finanziert werden sollen. Dass Umlagen steigen, ist nun noch kein k.o.-Kriterium. Aber bevor der Gesetzgeber einem solchen Vorschlag näher tritt, sollte er sorgfältig überlegen, welche Folgen ein solches Durchleitungsrecht hätte. Auf jeden Fall zu vermeiden ist ein Zustand der Rechtsunsicherheit, gesäumt von jahrelangen Auseinandersetzungen vor den Gerichten.

2019-05-15T13:53:06+02:0015. Mai 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Wärme|

Windstille überm EEG

Die Politik ringt um zusätzliche Instrumente, um die Emission von Treibhausgasen in den Griff zu bekommen. Dabei dürfen allerdings die Instrumente nicht außer acht gelassen werden, die es schon gibt. Insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das unter anderem Förderungen für Strom aus erneuerbaren Quellen vorsieht.

Nun schlägt die Bundesnetzagentur (BNetzA) Alarm: Sie führt das Ausschreibungsverfahren für Neuanlagen durch, das im EEG 2017 vorgesehen ist. Dieses noch recht neue Instrument soll die Ausbaukosten senken und so auf die lange Sicht die EEG-Umlage wieder reduzieren. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass diejenigen, die neue EE-Anlagen bauen möchten, sich um bestimmte Kapazitäten bewerben. Den Zuschlag soll derjenige erhalten, der am günstigsten erzeugt und deswegen mit einer geringen oder sogar gar keinen Marktprämie auskommt.

Soweit die Theorie. In der Praxis ist nun die zweite Ausschreibungsrunde des laufenden Jahres mit einer deutlichen Unterdeckung beendet worden. Die BNetzA konnte nur 270 MW der gesamten Ausschreibungsmenge von 650 MW zuschlagen. Damit haben alle 35 zugelassenen Gebote den Zuschlag erhalten. Der durchschnittliche Zuschlagswert lag bei 6,13 Cent pro Kilowattstunde. So wird das natürlich nichts mit dem Ausbaupfad für die Erneuerbaren. 

Zu den Ursachen dieser dramatischen Entwicklung findet die Bundesnetzagentur deutliche Worte. Sie führt die geringe Anzahl an Angeboten auf die schwierige Lage bei der Genehmigungserteilung für Windkraftanlagen zurück. Doch worin liegt das? Zumindest einen Teil der Probleme führen wir auf Akzeptanzprobleme zurück. Namentlich erweist sich etwa die bayerische Abstandsregelung als Problem. Hier gilt seit 2014 die sogenannte 10-H-Regel wonach der Abstand eines Windrades von Wohnungen mindestens zehnmal so weit sein muss, wie die Anlage hoch ist. Faktisch gibt es danach in Bayern kaum mehr überhaupt genehmigungsfähige Standorte. Aber auch die Luftsicherung ist immer noch ein Problem. Zudem fehlt es generell an entsprechend ausgewiesenen Flächen. Allzu oft scheuen die Akteure den Konflikt mit der Nachbarschaft. Hier stellt sich die Frage, ob nicht der Bundesgesetzgeber noch einmal aktiv werden sollte.

2019-05-14T12:21:41+02:0014. Mai 2019|Erneuerbare Energien, Strom|

Doch dann ist es zu spät

Geschäftsführer Dr. Krause stöhnte. Seine Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) hatten es mal wieder nicht leicht. Die Konkurrenz, genauer gesagt, der Vertriebsleiter Valk der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) hatte die Vereinstrainer Unteraltheims am Montag, dem 15. April 2019, zum Grillen eingeladen und einen Sport-Spezialdeal angeboten: Die Sporttrainer würden in ihren Vereinen für den Superfit-Tarif der SWO werben. Und für jeden geworbenen Kunden schrieb Valk dem Verein einen Superfit-Punkt gut, die man nach Anzahl gestaffelt in Grillfeste, Wasserspender, Pokale oder andere Vorteile umtauschen konnte. Noch am selben Tag sprach sich das Superfit-Programm zu Dr. Krause herum. “Bitte prüfen!”, schrieb er auf den Flyer und verfügte den zu seiner Justitiarin, Frau Gungör. Die allerdings war am selben Tag – es war Karwoche und die Schule war zu – schon im Urlaub.

Gegen dieses Superfit-Programm der Konkurrenz an sich, so erklärte es Justitiarin Gungör ihre Chef Dr. Krause nach den Osterferien, inzwischen schrieb man den 29. April 2019, war an sich kaum ein Kraut gewachsen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Programms “Superfit” fand sie dann aber doch noch den einen oder anderen Fehler. Man könne abmahnen, erläuterte Frau Gungör in einem ausführlichen Vermerk am 30. April 2019.

Am 2. Mai landete der Vermerk in der Postmappe von Herrn Dr. Krause. Der wollte auch wirklich noch unbedingt vor seinem Urlaub die Post abarbeiten, aber dann kündigte am 3. Mai Knall auf Fall der Abteilungsleiter Finanzen, und Krause kam zu nichts. Am 4. Mai – das war der Samstag – flog Herr Krause mit Frau Krause nach Paphos, um drei Wochen auf Zypern zu baden. “Kümmern mich um Valk unmittelbar nach meiner Rückkehr!”, textete er noch vom Flughafen aus die Justitiarin an.

“Soll Anwalt GANZ SCHNELL abmahnen und Eilantrag stellen?”, textete Frau Gungör am 10. Mai Herrn Dr. Krause zurück, schrieb dazu, dass trotz der Erleichterungen des § 12 Abs. 2 UWG für den Eilrechtsschutz bei Wettbewerbsverletzungen von den meisten Oberlandesgerichten eine ungeschriebene Monatsfrist angenommen wird, und die zweimonatige Frist z. B. des KG Berlin oder des OLG Düsseldorf den Unteraltheimern nichts nütze, weil eine Zuständigkeit der großzügigeren Oberlandesgerichte hier schlechterdings nicht angenommen werden könne. Anders als bei Verstößen im Internet, wo der die Zuständigkeit begründende Begehungsort “überall” angenommen wird, hat Valk seine wettbewerblichen Missetaten nämlich nur in Oberaltheim begangen.

Herr Dr. Krause allerdings reagierte nicht. Sein Handy liegt nämlich seit einem kleinen Malheur am 8. Mai im Meer vor Limassol, und es spricht Einiges dafür, dass die Monatsfrist am 15. Mai 2019 um Mitternacht verstreichen wird, ohne dass ein Eilantrag gestellt werden wird. Zwar kann dann immer noch eine Hauptsacheklage erhoben werden. Aber angesichts der Dauer einer solchen Angelegenheit ist es gut möglich, dass das Programm “Superfit” dann schon längst erfolgreich beendet worden sein wird, und ein Unterlassungstitel den Unteraltheimern nicht mehr viel nützt.

Deswegen: Verstößt die Konkurrenz gegen wettbewerbsrechtliche Regeln, sollte so schnell wie möglich etwas unternommen werden, um noch ausreichend Zeit für Abmahnung und Eilantrag zu haben. Ansonsten läuft der Rechtsschutz oft faktisch leer.

2019-05-13T08:57:33+02:0012. Mai 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|