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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Warten auf den BGH: Was wird aus Mieterstrommodellen?

Nach wie vor sieht es danach aus, als ob 2019 nicht das Jahr der Mieterstrommodelle würde, also dezentraler Versorgungsmodelle, bei denen Gebäude mit vor Ort erzeugter grüner Energie versorgt werden.

Eine maßgebliche Ursache für den schleppenden Fortschritt ist die allzu enge Auslegung des Begriffs der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG. Mieterstrom wird nämlich nur über Kundenanlagen, nicht über “richtige” Netze geliefert. In der zitierten Norm ist die Kundenanlage deswegen recht detailliert, aber ohne zahlenmäßige Grenze definiert. Chronischer Stein des Anstoßes: Nur wettbewerblich unbedeutende Strukturen können danach Kundenanlagen sein. Aber wann ist das der Fall?

Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegen – wir berichteten – schon bei 100 Anschlüssen keine Kundenanlage mehr vor. Das energierechtlich bekanntlich besonders wichtige OLG Düsseldorf hat zumindest bei rund 500 Wohnungen eine Kundenanlage verneint. Diese Differenzierung ist alles andere als rein akademisch: Wenn Versorgungsleitungen nämlich nicht als Kundenanlagen eingeordnet werden, müssen auf den innerhalb der Struktur gelieferten Strom Netzentgelte und einige netzseitige Umlage gezahlt werden. Dann sind Mieterstrommodelle regelmäßig nicht mehr wirtschaftlich.

Nun will eine Bürgerenergiegesellschaft noch einmal das OLG Düsseldorf bemühen und notfalls den BGH anrufen. Sie geht gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur vor, die ein Projekt mit nur 143 Wohneinheiten nicht mehr als Kundenanlage betrachtet hat. Parallel versuchen die in zweiten Instanzen unterlegenen Unternehmen, die die Einordnung als Kundenanlage verfolgen, schon jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) doch noch eine günstigere Auskunft zu erhalten. Doch der BGH urteilt selten schnell. Damit steht zu befürchten, dass aus dem erhofften Beitrag von Mieterstrommodellen für die Energiewende zumindest in näherer Zukunft nichts wird. Dies ist nicht nur für die Unternehmen bedauerlich, die ein interessantes Geschäftsfeld nicht ausbauen können. Die Entlastung der vorgelagerten Netze und die ortsnahe, dezentrale Versorgung mit grüner Energie sollte ein wichtiger Baustein der Energiewende werden, aktuell kann sich das aber keiner leisten.

Aktuell heißt es also: Warten auf den BGH. 

2019-05-10T12:04:14+02:0010. Mai 2019|Strom, Umwelt|

Erneut: Umweltinformationen vorm BVerwG

Erinnern Sie sich noch an Stuttgart 21? Vor den Stürmen, die die Republik heute erschüttern, stritten Stuttgarter Bürger engagiert gegen die Baumfällungen im Stuttgarter Schlossgarten in Vorbereitung des geplanten Bahnhofsneubaus. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen ging es nicht nur um die Frage, ob die baden-württembergische Polizei es bei ihren Einsätzen mit dem Engagement etwas übertrieben hat. Sondern auch um die Frage, ob den aufgebrachten Bürgern Zugang zu Unterlagen in Zusammenhang mit den Baumfällungen zusteht. Zum einen machten Bürger Ansprüche auf regierungsinterne Informationen in Hinblick auf den Untersuchungsausschuss zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 geltend, verlangten zum anderen Unterlagen zur Kommunikationsstrategie der Deutschen Bahn, die sich beim Staatsministerium Baden-Württemberg befanden, und drittens einen beamtenrechtlichen Vermerk über eine öffentliche Äußerung eines Polizisten.

Die verwaltungsrechtlichen Mühlen mahlen langsam. Erst am 08.05.2019 fällte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in nunmehr dritter Instanz eine Entscheidung. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim 2017 sich mit der Sache beschäftigt. 

Den beamtenrechtlichen Vermerk versagte das BVerwG den Klägern. Hintergrund: Das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) gewährt (wie auch das UIG des Bundes) nur den Zugang zu Umweltinformationen. Ein beamtenrechtlicher Vermerk sei aber keine Umweltinformation. Anders sieht es aber bei den Unterlagen der Deutschen Bahn AG aus. Zwar erlaubt das Gesetz es, die Herausgabe von Betriebs-oder Geschäftsgeheimnissen zu verweigern. Dieses Verweigerungsrecht der öffentlichen Hand existiert aber nicht absolut. Wenn das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt, muss auch ein solches Geheimnis zugänglich gemacht werden. So sah das Bundesverwaltungsgericht den Fall hier: Das öffentliche Informationsinteresse wiege schwerer. Das Land und auch die beigeladene DB AG hatten das anders gesehen. 

In Hinblick auf den dritten geltend gemachten Informationsanspruch sah das BVerwG sich nicht in der Lage zu entscheiden. Die Kläger wollen hier Zugang zu den internen Informationen für die Spitzen des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss zu den damaligen Vorfällen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte noch angenommen, dass auch an sich geschützte interne Unterlagen nach Abschluss des behördlichen Entscheidungsprozesses herausgegeben werden müssten. Dies entnahm die zweite Instanz eine richtlinienkonformen Auslegung. Raum für eine solche Auslegung sah das BVerwG nun offenbar nicht: Hier bedürfe es einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum sachlichen und zeitlichen Schutz interner Mitteilungen.

Das bedeutet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Hinblick auf diesen Teil der verlangten Informationen noch keine Entscheidung ergehen kann. Sondern – neben dem Urteil zu den beiden anderen Punkten – nur ein das Verfahren noch nicht beendender Beschluss. Mit diesem Beschluss fragt das Bundesverwaltungsgericht die Richter in Luxemburg, was und wie lange als interne Mitteilung von den europarechtlich gebotenen Informationsansprüchen ausgenommen ist.

Bis der Komplex Stuttgart 21 auch in dieser Hinsicht abgeschlossen sein wird, wird es also noch einige Zeit dauern, denn der EuGH ist nicht für seine Schnelligkeit bekannt.

2019-05-09T15:45:27+02:009. Mai 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Streit um das Heidewasser

Die Lüneburger Heide ist ja fast ein nationaler Mythos unberührter Natur. Dabei können einem Historiker erklären, dass sie eigentlich das Resultat vorindustrieller Umweltsünden ist. Umstritten ist bloß, ob die vorher dort wachsenden Wälder schon in der Jungsteinzeit durch Überweidung oder erst im Mittelalter durch den Holzbedarf der Lüneburger Saline zerstört wurden. Auch heute noch birgt die Heide einen Schatz, allerdings eher unterirdisch als große Grundwasservorkommen. Viele Flüsse des regenreichen Nordwestens werden davon gespeist. Sowohl Niedersachsen als auch die nahe gelegene Metropole Hamburg haben Interesse an der Nutzung des Wassers.

Allerdings hat die Hamburger Wasserversorgung unlängst einen Dämpfer erhalten: Der niedersächsische Landkreis Harburg hat ihrem Antrag auf Bewilligung der Förderung von jährlich durchschnittlich 18,4 Millionen Kubikmeter Wasser nicht entsprochen. Stattdessen wurden nur 16,1 Millionen Kubikmeter Wasser genehmigt und dies auch nicht in Form einer Bewilligung, sondern als gehobene Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Während die Bewilligung ein grundsätzlich unwiderrufliches Recht auf Nutzung gewährt, beinhaltet die Erlaubnis nur eine Befugnis. Und eine Befugnis kann widerrufen werden.

Nun hat Hamburg einen steigenden Wasserbedarf und hohe, an die Standorte in der Nordheide gebundene Investitionskosten für die Förderung und Aufbereitung. Daher ist die reduzierte Menge und die Unsicherheit der Erlaubnis für Hamburg ein Problem. Hamburg Wasser hat daher Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben. Das Verfahren könnte spannend und kompliziert werden. Schon die Begründung des Bescheids ist mit Anlagen mehr als 250 Seiten lang. Besonderes Augenmerk wird darin auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und auf den Schutz des Wasserkörpers nach den Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie gerichtet. Denn die biologische Qualität der Gewässer hängt ja durchaus auch von der Menge an Wasser ab, das die Heideflüsse speist. Die langjährig wohl sinkenden Niederschläge und die erhöhten Standards für Naturschutz machen es insofern schwieriger, den erhöhten Trinkwasserbedarf zu decken.

2019-05-08T10:56:29+02:008. Mai 2019|Naturschutz, Verwaltungsrecht, Wasser|