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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Frisch aus dem Bundestag: Das GEG ist verabschiedet

Manche Mühlen mahlen besonders langsam. Aber nun hat der Bundestag das Gebäude-Energiegesetz (GEG) verabschiedet (wir berichteten). Wenn nichts mehr dazwischenkommt, wird der Bundesrat am 3. Juli 2020 keinen Einspruch mehr erheben, so dass das Gesetz zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten kann. Das wird auch höchste Zeit, denn die zugrunde liegende Richtlinie RL 2010/31/EU verlangt, dass Neubauten ab 2021 im neuen Niedrigstenergiestandard errichtet werden. In aller Kürze:

# Der neue Standard ist der alte. Niedrigstenergiestandard ist der KfW-Standard 75, der schon heute gilt.

# Der Neubau von Öl- und Kohleheizungen und wird drastisch eingeschränkt und ist nur noch zulässig, wenn anteilig Erneuerbare Energien eingesetzt werden.

# Künftig enthält das Gesetz einen Quartiersansatz, also eine Loslösung vom Einzelgebäude als Referenz.

# Neuerungen gibt es bei der Anrechnung von Biomethan und Biogas auf den Primärenergiefaktor, differenziert nach der verwandten Technik.

# Auch Speicher und Abwasserwärme werden nun berücksichtigt.

# Gute Nachrichten für die Aufdach-PV: Gebäudenahe Stromerzeugung findet Niederschlag bei der Effizienzbemessung.

# Statt per Primärenergiefaktor kann über eine Innovationsklausel auch auf CO2-Emissionen abgestellt werden.

# Es gibt eine verpflichtende Beratungspflicht bei Kauf oder Renovierung von Eigenheimen.

# 2023 werden die Standards überprüft. Angesichts der aktuellen Gefechtslage ist es nicht unwahrscheinlich, dass es dann nicht beim KfW-Standard 75 bleibt, sondern sich die Befürworter des KfW-Standards 55 durchsetzen (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr wissen? Wir stellen am 15. Juli 2020 per Webinar das neue Gesetz vor.

 

2020-06-26T12:47:52+02:0025. Juni 2020|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

VGH Mannheim zur Vollstreckung gegenüber Behörden

Wie geht man damit um, wenn Behörden rechtskräftige Urteile nicht befolgen? Mit dieser Frage beschäftigte sich bereits der VGH München. Nun hat auch der VGH Mannheim mit Beschluss vom 14.05.2020 letztinstanzlich über die Frage entschieden, wie man mit dem Umstand umgeht, dass die Stadt Stuttgart rechtskräftig dazu verurteilt wurde, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, aber dem nicht nachkommt.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH), Klägerin im Ausgangsverfahren, hatte zum wiederholten Male einen Vollstreckungsantrag beim VG Stuttgart beantragt. Auf die ersten Vollstreckungsanträge hin war nichts geschehen. Denn anders als in der Zivilprozessordnung, wo es drastische Mittel und Wege gibt, einen zur Leistung verurteilten Schuldner zur Leistung zu bewegen, sieht es im öffentlichen Recht anders aus, wenn es um Behörden geht, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass sanftes Stupsen per Zwangsgeld ausreicht. Pikant: Zwangsgelder fließen in die Landeskasse, das Land hatte bislang also nicht einmal einen wirtschaftlichen Nachteil.

Dass damit einem widerspenstigen Land Baden-Württemberg nicht beizukommen war, erwies sich durch Zeitablauf. Das VG Stuttgart erließ deswegen im Wiederholungsfall zuletzt nicht mehr nur das wirkungslose Zwangsgeld zugunsten der Landeskasse. Aber konnte sich auch nicht dazu durchringen, Zwangshaft gegen den Ministerpräsidenten oder Regierungspräsidenten anzuordnen oder ein Zwangsgeld zu verhängen, das direkt an die DUH zu zahlen wäre. Statt dessen ordnete es an, dass das Land 25.000 EUR an die Kinderkrebshilfe zahlen soll. Das besondere daran: Eine solche Maßnahme ist in der VwGO gar nicht vorgesehen, sondern nur in der hier an sich gar nicht einschlägigen ZPO (VG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2020 – 17 K 5255/19, wir berichteten).

Gegen diesen Beschluss gingen sowohl DUH als auch das Land vor. Im Beschwerdeverfahren vorm VGH Mannheim (Beschl. v. 14.05.2020, 10 S 461/20) blieben nun beide Beschwerden erfolglos.

Abseits der Frage, ob der Stuttgarter Luftreinhalteplan immer noch nicht ausreicht und wie man dies nachweist, brachte das Land vor, dass die VwGO eben keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie die ZPO vorsieht. Dies sieht das Gericht anders. Das verwaltungsvollstreckungsrechtliche Zwangsgeld sei zwar analog anwendbar, aber nicht absolut abschließend, wenn es um Leistungsklagen geht. Das milde, nur symbolische Zwangsmittel der VwGO beruhe auf dem Gedanken, dass der Staat nur sanften Druck braucht, um zu reagieren, aber wenn sich das Gegenteil erweist, sei es verfassungs- wie europarechtlich geboten, dass es eine effektive Zangsvollstreckung gibt.

Aber auch die DUH setzte sich nicht durch mit ihrem Wunsch nach Zwangshaft oder Zahlungen von Zwangsgelder an sich selbst. Der Senat führte insbesondere aus, dass Ministerpräsident und Regierungspräsident überhaupt nicht allein entscheiden könnten, zudem griffe ein solches Zwangsmittel tief in die eigentliche Regierungstätigkeit ein. Was Zwangsgeld angeht, meint der VGH, gebe es keinen Grund, an die DUH zu zahlen, entscheidend sei nur, dass das Geld nicht an das Land zurückfließe.

Insgesamt lässt sich festhalten: Es kommt Bewegung in die Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand. Die Gerichte werden erfinderisch, wenn Behörden ihre Entscheidungen unterlaufen. Für Private, Unternehmen, Verbände wie Verbraucher, ist das eine gute Nachricht (Miriam Vollmer).

2020-06-24T00:54:22+02:0024. Juni 2020|Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Energiewende durch Wasserstoff: Die nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung

Als Schlüsseltechnologie für die Energiewende ist der Einsatz von Wasserstoff schon lange im Gespräch. Während einzelne Pilotprojekte (z.B. die Verwendung von Wasserstoffbussen im ÖPNV) in der Vergangenheit bereits realisiert worden sind, steht der breite Einsatz von Wasserstoff noch aus. Dies soll mit der lange erwarteten und von der Bundesregierung am vergangenen Mittwoch vorgestellten nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) geändert werden. Wasserstoff soll nun endlich marktfähig werden und damit einen entscheidenden Beitrag zur Weiterentwicklung und Vollendung der Energiewende leisten. Gleichzeitig soll die NWS aber auch zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise und zur Wiederbelebung der deutschen und europäischen Wirtschaft dienen.

Bereitgestellt werden hierfür insgesamt satte 9 Mrd. Euro – 7 Mrd. Euro für den Markhochlauf und 2 Mrd. Euro für internationale Partnerschaften. Der Ausbau internationaler Partnerschaften ist hierbei von großer Bedeutung, da Deutschland langfristig nicht in der Lage sein wird, alleine nachhaltig seinen gesamten Bedarf an Wasserstoff zu decken.

Flankiert wird die NWS durch eine neue Governance-Struktur. Auf politischer Ebene wird hierzu ein Ausschuss der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre für Wasserstoff der betroffenen Ressorts eingesetzt. Zudem wird ein Nationaler Wasserstoffrat, bestehend aus 26 hochrangigen Expertinnen und Experten der Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft, die nicht Teil der öffentlichen Verwaltung sind, eingesetzt. Dieser soll mindestens zweimal pro Jahr tagen und die Politik beraten, indem er Vorschläge und Handlungsempfehlungen erarbeitet. Organisatorisch unterstützt wird er von dem Sekretariat der noch einzurichtenden Leistelle Wasserstoff.

Die NWS besteht aus zwei Phasen. In einer ersten Phase von 2020 bis 2023 sollen zunächst die Grundlagen für einen funktionierenden Wasserstoff-Heimatmarkt gelegt und dieser hochgefahren werden. Wasserstoff soll günstiger und damit wettbewerbsfähig werden. In einer zweiten Phase von 2024 bis 2030 soll der entstandene Heimatmarkt sodann gefestigt und die europäische und internationale Dimension gestaltet und für die deutsche Wirtschaft genutzt werden.

38 mehr oder weniger konkrete Maßnahme hat sich die Bundesregierung für die erste Phase vorgenommen. Wir haben uns diese einmal angeschaut und wollen Ihnen einen kurzen Überblick über die zentral geplanten Maßnahmen geben:

# Die Rahmenbedingungen für den effizienten Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien sollen verbessert werden. Denn für die nachhaltige Herstellung von Wasserstoff – sog. grünem Wasserstoff – braucht es Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt. Zentrales Leitinstrument stellt für die Bundesregierung die CO2-Bepreisung von fossilen Kraft- bzw. Brennstoffen dar, also das BEHG (Wir berichteten u.a. hier und hier). Zudem soll geprüft werden, ob Strom, der zur Herstellung von grünem Wasserstoff verwendet wird, weitgehend von Steuern, Abgaben und Umlagen (insb. der EEG-Umlage) befreit werden kann.

# Die Rahmenbedingungen für Offshore-Windenergieanlagen sollen weiterentwickelt werden. Denn wegen der hohen Volllaststunden solcher Windenergieanlagen sind sie zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, der für die Herstellung von grünem Wasserstoff benötigt wird, besonders geeignet. Diskutiert werden soll u.a. die Ausweisung von Flächen speziell für die Offshore-Produktion von Wasserstoff.

# Die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) soll zeitnah und ambitioniert umgesetzt werden. Vor allem soll die THG-Quote im Verkehrsbereich signifikant über die EU-Vorgaben hinausgehen, um so einen Anreiz für Wasserstoff oder dessen Folgeprodukte als Kraftstoffalternativen zu schaffen. Aber auch die Anrechnung des Einsatzes von grünem Wasserstoff bei der Produktion von Kraftstoffen auf die Treibhausgasminderungsquote soll ermöglicht werden.

# Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie soll insb. für LKW, Busse, Züge und Schiffe gefördert werden.

# Der Aufbau einer bedarfsgerechten Tankinfrastruktur, insb. für den schweren Straßengüterverkehr, den ÖPNV, das Schienennetz sowie für Wasserstraßen, soll gefördert werden. Auch auf die Weiterentwicklung einer europäischen Infrastruktur soll hingewirkt werden.

# Die Bundesregierung möchte sich im Rahmen der Eurovignetten-Richtlinie für eine CO2-Differenzierung bei der LKW-Maut zugunsten klimaschonender Antreibe einsetzen.

# Ein Pilotprogramm für Carbon Contracts for Difference (CfD), v.a. für die Stahl- und Chemieindustrie, soll aufgebaut werden. Die Bundesregierung kommt hierbei für die Differenzkosten zwischen tatsächlichen Vermeidungskosten und ETS-Preisen auf. Sollte allerdings der ETS-Preis künftig über den Vermeidungskosten liegen, müssen die Unternehmen die Differenz an den Bund zahlen.

# Die Förderung der Anschaffung hocheffizienter Brennstoffzellenheizgeräte soll weiter gefördert werden.

# Die Möglichkeit der Förderung von „Wasserstoff-readyness“-Anlagen im Rahmen des KWKG soll geprüft werden.

# Die Verzahnung von Strom-, Wärme- und Gasinfrastrukturen soll vorangetrieben werden (Fabius Wittmer)

2020-06-19T11:08:16+02:0019. Juni 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|