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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

COVID19 und die besAR

Inzwischen hat sich unter Unternehmen, die Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63, 64 EEG 2017 haben, herumgesprochen, dass der Gesetzgeber sie in Zeiten der COVID19-Pandemie nicht vergessen hat. Gemäß § 103 Abs. 8 EEG 2017 können sie im laufenden Jahr die Wirtschaftsprüferbescheinigung und das Zertifikat gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1c und Nr 2 EEG 2017 nachreichen. Die Dokumente müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erst am 30.11.2020 vorliegen. Dies gilt aber nicht für den Antrag selbst! Dieser muss wie immer bis zum 30.06.2020 bei der Behörde sein, ansonsten ist es nicht mehr möglich, für das Jahr 2021 die Erleichterung in Anspruch zu nehmen.

Doch Corona wirkt sich nicht nur auf das Jahr 2020 aus. § 64 EEG 2017 knüpft den Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage an die im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr bezogene Strommenge. Mindestens 1 GWh muss das Unternehmen bezogen haben. Hier kann sich also ein radikaler Rückgang der Produktion wegen der weltweit eingebrochenen Nachfrage auswirken, wenn auf einmal der Schwellenwert unterschritten wird. Aber auch auf die Stromkostenintensität kann der unerwartete Rückgang sich auswirken. Da hilft es dann auch nicht mehr viel, dass die EEG-Umlage im nächsten Jahr auf 6,5 Cent/kWh begrenzt werden soll.

Die Hoffnungen vieler Unternehmen liegen damit auf dem Gesetzgeber. Parallel denken manche darüber nach, ob eine letztlich durch hoheitliche Maßnahmen ausgelöste Verfehlung der Anspruchsvoraussetzungen wirklich keinen Niederschlag bei der Anspruchsbemessung findet. Unternehmen, die selbst behördlich geschlossen wurden, könnten über die Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes nachdenken. Andere lassen prüfen, ob das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen nicht anderweitig Möglichkeiten bietet, um pandemiebedingt nicht den Begrenzungsanspruch zu verlieren (Miriam Vollmer).

2020-06-17T17:02:11+02:0017. Juni 2020|Industrie, Strom|

COVID19 im Take-or-Pay-Vertrag

Die COVID19-Pandemie wirft vielfach Probleme mit Take-or-Pay-Klauseln auf. Diese verbreiteten Regelungen in oft langfristigen Gas- und Stromlieferungsverträgen zwischen Energieversorgern und Industrieunternehmen ordnen an, dass eine Mindestabnahmemenge auch dann bezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich nicht abgenommen wird. Der Kunde zahlt also auch für Produkte, die er nicht erhält, den Produktpreis, aber natürlich keine Steuern, Umlagen und Abgaben.

Die meisten Verträge, die solche Klauseln enthalten, ordnen an, wann diese Zahlungsverpflichtung fürs nicht bezogene Produkt nicht greift. In aller Regel ist vereinbart, dass bei höherer Gewalt keine Zahlungspflicht bestehen soll. Oft – aber nicht immer – wird vereinbart, wann höhere Gewalt vorliegt.

Für die Frage, ob aktuell trotz Corona mit allen wirtschaftlichen Folgen Zahlungsverpflichtungen bestehen, kommt es deswegen auf die konkrete Klausel an. Doch fast immer ist es nicht mit einem kurzen Blick in den Vertrag getan. Selbst wenn “Epidemien” ausdrücklich genannt sind, ist die Abgrenzung im Einzelfall möglicherweise schwierig. Denn klar dürfte sein: Wenn das Gesundheitsamt das Unternehmen schließt, so dass kein Gasbezug mehr möglich ist, so dürfte höhere Gewalt vorliegen und keine Zahlungspflicht bestehen. Aber wie sieht es aus, wenn wegen COVID19 Lieferketten unterbrochen werden oder – noch vermittelter – der Lockdown die Nachfrage so jäh einbrechen lässt, dass die Produktion und damit der Energiebedarf rapide und unerwartet sinken?

Hier ist in jedem Fall ein differenzierter Blick auf das konkrete Ereignis erforderlich, das den Wegfall der Energienachfrage ausgelöst hat. Kurz gesagt: Nicht immer ist Pandemie drin, wenn Pandemie drauf steht. Gerade auch dann, wenn an der weggebrochenen Nachfrage eine Lieferkette von Vorlieferanten hängt, ist in jede Richtug sorgfältig zu prüfen, was genau passiert ist und was der jeweilige Vertrag adressiert (Miriam Vollmer).

Sie benötigen als Versorger oder Industriekunde einen kurzfristigen Check oder wollen sich hierzu präventiv beraten? Bitte melden Sie sich telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail bei uns.

2020-06-15T15:57:38+02:0015. Juni 2020|Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

Naturschutz: Natürliche Siedlungsgebiete vorm EuGH

Naturschutzrecht geht manchmal seltsame Wege. So fingen zwei Tierschützer in  Begleitung einer Tierärztin mit den besten Absichten einen Wolf, der sich in einem rumänischen Dorf angesiedelt hatte, dort gefüttert worden war und mit den Hunden vor Ort Freundschaft geschlossen hatte. Sie wollten ihn in ein Naturreservat bringen. Nun ist es nach Art. 12 Absatz 1a der Habitatrichtlinie verboten, geschützte Tierarten in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten zu fangen. In dem Strafverfahren, das wegen der Aktion der Tierschützer gegen diese angestrengt worden war, ging es deswegen darum, ob das rumänische Dorf zum natürlichen Verbreitungsgebiet zählt, schließlich pflegen Wölfe an und für sich in der Wildnis und nicht im menschlichen Siedlungsgebiet zu leben. Weil den rumänischen Richtern die Frage gemeinschaftsrechtlich ungeklärt erschien, ob der Wolf in einem Siedlungsgebiet gefangen wurde, legten sie diese Frage dem EuGH vor.

Die Luxemburger Richter entschieden sich mit Urteil vom 11.06.2020 – C-88/19 – für eine weite Auslegung des Lebensraums. Danach gehört zum Lebensraum der gesamte geographische Raum, in dem die geschützte Tierart sich aufhalte oder ausbreite. Diese ausgesprochen weite Auslegung stützte der EuGH unter anderem auf die völkerrechtliche Bonner Konvention.

Nach dieser Lesart ist die Reichweite des natürlichen Verbreitungsgebiets fast unbegrenzt. Wenn das natürliche Verbreitungsgebiet überall dort ist, wo das geschützte Tier sich aufhält, gibt es kaum einen Ort, an die Tiere nicht geschützt sind, es sei denn, sie werden von Menschen ohne oder gegen ihren Willen dorthin gebracht. Die Tierschützer, die den Wolf eingefangen haben, haben also gegen ein Verbot verstoßen. Sie müssen damit wohl mit einer Strafe rechnen.

Und das, obwohl der Wolf bei dem Versuch, ihn aus dem Dorf zu bringen, aus dem Käfig ausgebrochen und in einen Wald geflüchtet ist (Miriam Vollmer).

2020-06-12T20:25:33+02:0012. Juni 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|