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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Verfassungsrecht und Solardeckel: Der BSW in Karlsruhe

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) hat einen Antrag auf verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz initiiert, den das Unternehmen Next Energy erhoben hat. Er richtet sich gegen den Solardeckel, also die Regelung in § 49 Abs. 5 EEG 2017, die vorsieht, dass bei insgesamt 52 GW Leistung von PV-Anlagen die Vergütung für neue Solaranlagen mit bis zu 750 kW auf null sinkt. Der weitere Ausbau wäre damit finanziell so unattraktiv, dass es absehbar keinen Zubau über wenige Eigenversorgungsmodelle hinaus geben würde.

Doch wo ist der rechtliche Ansatzpunkt, um die Bundesrepublik dazu zu zwingen, eine Regelung nun vor deren “Scharfschaltung” aufzuheben? Die Bundesregierung hat mehrfach, insbesondere im  September 2019, beteuert, sie plane, diese für die Solarwirtschaft desaströse Regelung abzuschaffen. Der Gesetzgeber ist aber erst einmal frei darin, ob er Ankündigungen auch umsetzt. Schließlich ist er der Souverän und keineswegs daran gebunden, was die Regierung, also die Exekutive, plant. In diesem Fall allerdings sieht die Sache möglicherweise anders aus. Denn § 49 Abs, 6 EEG 2017 enthält eine Regelung, die vom “Normalfall” gesetzlicher Regelungen abweicht, wenn es heisst:

“Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Erreichung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.”

Der hier erwähnte Zeitpunkt, in dem der 52 GW-Deckel fast erreicht ist, liegt aktuell vor. Die Bundesregierung hat auch genau das getan, was § 49 Abs. 6 EEG 2017 vorsieht, sie hat nämlich einen Vorschlag vorgelegt: Schon seit September letzten Jahres steht die Ankündigung, die Regelung zu streichen. Doch geht der Regelungsgehalt der erwähnten Norm möglicherweise über die Anordnung einer folgenlosen Ankündigung hinaus? Immerhin geht es hier um die wirtschaftliche Existenz einer ganzen Branche, und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist über Art. 14 Abs, 1 GG ebenso geschützt wie die Berufsfreiheit, die beide in Zusammenhang mit der gesetzlichen Beschränkung der Förderung diskutiert werden könnten.

Allerdings: Ist die Zusicherung einer Lösung im Gesetz und das wirtschaftliche Interesse am Fortbestand einer Förderung wirklich genug, um einen verfassungsrechtlichen Verstoß festzustellen? Das Interesse am Fortbestand eines Förderinstruments ist immerhin kein Teil des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Insofern ist es ausgesprochen fraglich, ob Verband und Unternehmen sich von dem Eilantrag nach Karlsruhe wirklich eine Entscheidung versprechen, die den Gesetzgeber kurzfristig zur Änderung des EEG zwingt. Viel spricht dafür, dass es hier eher um die Publizitätswirkung geht. Denn abseits der juristischen Frage, ob es die Next Energy hier wirklich ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht geltend machen kann, in das die Bundesrepublik Deutschland rechtfertigungslos eingreift, indem sie den 52-GW-Deckel nicht aufhebt, bleibt es ein politischer Skandal, dass eine Regelung, die jeder aufheben will, weil sie Wirtschaft wie Klimazielen schadet, immer noch im Gesetz steht (Miriam Vollmer).

2020-06-09T21:54:23+02:009. Juni 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

BEHG: Warum auch die Biogenen?

Irgendwann waren wir mal bei einer Veranstaltung, auf der ein Oppositionspolitiker sprach. Es ging um Umweltpolitik. Der Politiker sprach etwas länglich, es war sehr warm im Raum, kurz: Wir schauten versonnen aus dem Fenster, als der Politiker auf einmal konkret wurde und forderte, Umweltschutz müsse unbürokratischer werden, man müsse weg von der Verbotspolitik, und deswegen sei der Emissionshandel drastisch auszuweiten. Schlagartig waren wir wach.

Tatsächlich sieht es nämlich so aus: Wir mögen den Emissionshandel. Aber unbürokratisch ist er nicht. Vom Überwachungsplan über die jährlichen Emissionsberichte, vom Zuteilungsverfahren mal ganz abgesehen, verlangt der Emissionshandel den Adressaten eine Menge ab. Man hat definitiv mehr mit der Behörde zu tun als in den meisten ordnungsrechtlich geregelten Materien.

Derzeit spricht alles dafür, dass das auch für den neuen Brennstoff-Emissionshandel gilt, der ab 2021 eine flächendeckende Bepreisung von CO2 gewährleisten soll. Zwar werden in den ersten beiden Jahren erst einmal nur Standardbrennstoffe – vor allem Benzin und Erdgas – einbezogen, aber ab 2023 praktisch alles, was brennt. Wie die DEHSt in ihrem Hintergrundpapier inzwischen klargestellt hat: Auch biogene Brennstoffe, wie etwa Holz. Wer Holzpellets in Verkehr bringt, muss also einen Überwachungsplan erstellen und auch Emissionsberichte abgeben. Emissionszertifikate muss er dagegen nicht abführen, denn absehbarerweise werden biogene Kohlendioxidemissionen mit “null” veranschlagt, so, wie beim “großen Bruder” EU-Emissionshandel auch.

Gleichwohl: Viele kleine Händler wird das nicht freuen. Sie brauchen ab 2023 eine ganz neue Infrastruktur. Ökologischer Nutzen? Nicht nur auf den ersten Blick nicht erkennbar. Dafür gibt es ein nicht unerhebliches Risiko, etwas falsch zu machen und ein Sanktionsverfahren zu riskieren. Ob das wirklich sinnvoll ist, lassen wir mal dahinstehen. Ganz sicher ist es aber nicht das, was erwähnter Politiker meinte, als er vom unbürokratischen, marktwirtschaftlichen Umweltschutzinstrument Emissionshandel sprach (Miriam Vollmer).

Sie möchten sich über den nationalen Emissionshandel informieren? Wir wiederholen unser Webinar zum BEHG am 23. Juni 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Mehr Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

2020-06-05T18:59:52+02:005. Juni 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Next Generation E-Mobility? Was das 750-Mrd.-Euro-Programm der Kommission für die E-Mobility bedeutet

Vergangenen Mittwoch hat die Europäische Kommission ein 750 Mrd. Euro schweres Programm namens „Next Generation EU“ zur Überwindung der Folgen der Corona-Pandemie vorgestellt. 500 Mrd. Euro sollen als Zuschüsse und 250 Mrd. Euro als Kredite an EU-Staaten vergeben werden. Da der EU-Haushalt keine 750 Mrd. Euro umfasst, soll die EU ermächtigt werden, Kredite aufzunehmen. Diese Kredite sollen dann im Zeitraum von 2018 bis 2058 aus den künftigen EU-Haushalten zurückgezahlt werden.

Damit der daraus resultierende höhere Bedarf des EU-Haushalts nicht ausschließlich aus höheren Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert werden muss, plant die Kommission im Rahmen des „Next Generation EU“-Programms, neue europäische Einnahmequellen zu schaffen. Im Raume steht u.a. die Generierung von Eigenmitteln auf der Basis des europäischen Emissionshandelssystems. Ob die Kommission eine Ausweitung des bestehenden Emissionshandelssystems auch auf andere Bereiche erwägt und damit den ab 2021 in Deutschland geltenden nationalen Emissionshandel für Brennstoffe verdrängen wird, bleibt offen. Als weitere Quelle für künftige Eigenmittel nennt die Kommission die Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (sog. carbon border adjustment). Der bereits zu Anfang des Jahres viel diskutierte Vorschlag ist in der Zwischenzeit also bei der Kommission nicht in Vergessenheit geraten. Auch eine europäische Digitalsteuer hält die Kommission für denkbar, sollten die Bemühungen auf völkerrechtlicher Ebene im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) scheitern.

Wie soll aber die E-Mobility von den zusätzlichen EU-Haushaltsmitteln profitieren? Wir haben uns das „Next Generation EU“-Programm im Hinblick darauf einmal angeschaut und wollen Ihnen das Wichtigste hierzu kurz vorstellen:

Der bisherige Fonds „Invest EU“ soll auf insgesamt 30,3 Mrd. Euro aufgestockt werden. Damit wird der Finanzierungsrahmen „Nachhaltige Infrastruktur“ mehr als doppelt so groß. Die Mittel sollen für Folgendes verwendet werden:

# Förderung der Herstellung und des Einsatzes nachhaltiger Fahrzeuge und Schiffe sowie alternativer Treibstoffe

# Mitfinanzierung einer Million Ladestationen durch die Fazilitäten „Connectiong Europe“, „InvestEU“ und andere Fonds

# Unterstützung von Städten und Unternehmen bei der Erneuerung ihrer Fuhrparks durch saubere Fahrzeuge

# Förderung einer nachhaltigen Verkehrsinfrastruktur 

# Öffentliche Investitionen zur Unterstützung der Erholung im Verkehrssektor sollten daran geknüpft werden, dass die Industrie zusagt, in saubere und nachhaltige Mobilität zu investieren

# Investition in für Energiewende zentrale Technologien wie sauberen Wasserstoff, Batterien, CO2-Abscheidung und -Speicherung: Hierfür soll die Arbeit der Europäischen Batterie-Allianz beschleunigt vorangetrieben werden und die bereits von der EU vorgeschlagene neue Allianz und Strategie für sauberen Wasserstoff soll die schnelle Ausweitung der Herstellung und Verwendung sauberen Wassersoffs in Europa leiten und koordinieren.

Die Kommission bleibt damit erst einmal noch recht vage, wie konkret die E-Mobility gefördert werden soll. Zu begrüßen ist allerdings, dass der Ausbau der Ladeinfrastruktur ausdrücklich hervorgehoben wird. Wer wird sich schon ein Elektroauto kaufen wollen, wenn er dieses nur umständlich laden kann? Hier liegt sicherlich ein Schlüssel zum stockenden Ausbau der Elektromobilität (aktuell bereits hier und hier). Einzelheiten sind laut dem aktualisierten Arbeitsplan der Kommission aber erst im vierten Quartal 2020 zu erwarten (Fabius Wittmer).

2020-06-03T17:59:36+02:003. Juni 2020|Energiepolitik, Umwelt, Verkehr|