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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Mehrzuteilung für Kapazitätserweiterung: Zu EuGH, C‑189/19

Die Regeln für Mehrzuteilungen für Kapazitätserweiterungen der dritten Handelsperiode des EU-Emissionshandels sind berüchtigt kompliziert und werden mit gutem Grund nicht weitergeführt. Dass sie eine Vielzahl von rechtlichen Unsicherheiten nach sich gezogen haben, ist angesichts dessen nicht erstaunlich. Zumindest eine der vielen Fragen rund um Mehrzuteilungen auf Grundlage der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Entscheidung vom 14. Mai 2020 (C-189/19) auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 7 C 10.17) hin entschieden.

In dem Verfahren ging es um eine Anlage zur Herstellung von Zement. Diese war 2007 und 2008 ausgebaut worden. Für diese kumulative Kapazitätserweiterung beantragte der Betreiber im Rahmen des Zuteilungsverfahrens für die dritte Handelsperiode 2013 bis 2020 eine Zuteilung als Kapazitätserweiterung nach § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020. Natürlich beantragte er auch eine Zuteilung für den Bestandsteil des Zuteilungselements. Hier hatten Betreiber 2011 die Wahl: Als Bezugszeitraum kamen entweder die Jahre 2005 bis 2008 in Betracht. Oder die Jahre 2009 und 2010. Der Betreiber entschied sich für 2009 und 2010.

Die DEHSt lehnte die Zuteilung für die geltend gemachte Kapazitätserweiterung indes ab: Die Voraussetzungen der Norm würden nicht vorliegen, denn die Kapazitätserweiterung müsste in dem Bezugszeitraum liegen. Der Betreiber dagegen meinte, schon das Wahlrecht als solches wäre europarechtswidrig. Außerdem hätte die Behörde von sich aus den für den Betreiber günstigeren Zeitraum wählen müssen.

Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Berlin die Klage abgewiesen hatte, legte das BVerwG vor und fragte sinngemäß, ob gem. Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU die Frage, ob die Kapazitätserweiterung in den gewählten Bezugszeitraum fällt, überhaupt relevant sein darf. Weiter wollte es wissen, ob dann, wenn die Kapazitätserweiterung im Bezugszeitraum schon läuft, die ihr zuzurechnenden Produktionsmengen aus der der Zuteilung zugrunde liegenden Menge herauszurechnen sind. Und außerdem stellte das BVerwG zur Diskussion, ob es überhaupt ein Wahlrecht des Betreibers bezogen auf den Bezugszeitraum geben darf oder ob nicht der Mitgliedstaat – sprich: die DEHSt – entscheiden kann bzw. muss. Eine weitere Frage drehte sich um den sektorübergreifenden Korrekturfaktor (der einen eigenen Beitrag in der kommenden Woche wert ist).

Der EuGH hat sich nun geäußert und die Position der deutschen Gerichte bestätigt: Auch nach Luxemburger Richtern gibt es nur dann eine Zuteilung, wenn die Kapazitätserweiterung in und nicht vor den gewählten Bezugszeitraum fällt. Ansonsten käme es zu einer Doppelzuteilung, weil dieselben Produktionsmengen einmal im Rahmen der Kapazitätserweiterung und noch einmal als Produktion des Bestandsteils des Zuteilungselements berücksichtigt würden. Doch ist dies wirklich überzeugend? Schließlich wäre es an sich kein Problem, diese Mengen bei der Bestandszuteilung abzuziehen.

Auch in Hinblick auf die Frage, wer den Bezugszeitraum bestimmt, ist der EuGH ganz bei VG und BVerwG. Das Wahlrecht sei gemeinschaftsrechtskonform und es sei Sache des Anlagenbetreibers, den für ihn richtigen Zeitraum zu bestimmen. Das klingt nun erst einmal einleuchtend. Aber gibt es nicht mit gutem Grund im Verwaltungsverfahrensrecht Hinweis- und Beratungspflichten bei der Antragstellung? Die Regeln für die Zuteilung sind neu, sie sind reichlich kompliziert, wieso kann nicht die Behörde, die die Daten vor sich hat, mit einem Klick eine Vergleichsberechnung anstellen und eine Antragsänderung anregen?

Was bleibt von dieser Entscheidung? Für die Zukunft gibt es schließlich die zugrunde liegenden Regeln für die Zuteilung für Kapazitätserweiterungen so nicht mehr. Doch in jedem Fall wird immer klarer: Der Betreiber ist mit der Verantwortung für seine Zuteilung allein, die Behörde muss ihn nicht unterstützen (Miriam Vollmer).

2020-08-07T15:56:09+02:007. August 2020|Emissionshandel, Industrie, Verwaltungsrecht|

Muss die BNetzA BImSchG-Genehmigungen prüfen? Zu OLG Düsseldorf, 3 Kart 772/19

Man kann sich mit einer EEG-Anlage nach erfolgreichem Zuschlag nur an einer EEG-Ausschreibung beteiligen. Das steht in § § 36d EEG 2017. Gibt es für eine Anlage schon einen nicht entwerteten Zuschlag, wird das Gebot durch die Bundesnetzagenur (BNetzA) aussortiert, versucht man ein zweiteres Mal sein Glück.

In den allermeisten Fällen ist auch völlig klar, wann dieser Ausschlussgrund greift. Aber besonders bei Fällen, in denen die Ursprungsplanung sich geändert hat, ist die Sache nicht immer so eindeutig. Die Gretchenfrage in diesen Fällen lautet nämlich: Geht es noch um dieselbe Anlage oder liegt hier eine neue, also gerade nicht identische und deswegen auch nicht bezuschlagte Anlage vor? Wenn die Anlagengenehmigung sich nur geändert hat, gilt der Zuschlag nämlich weiter, § 36f EEG 2017. Maßgeblich ist damit, ob der Vorhabenträger eine neue Anlagengenehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgenehmigung (BImSchG) hat oder nur eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG. Der Haken dabei: Die Grenzen zwischen “wesentlichen Änderungen” und Neuanlagen sind in der immissionsschutzrechtlichen Praxis unscharf bis fließend.

In einem solchen Fall hat am 11. März 2020 das OLG Düsseldorf entschieden (3 Kart 772/19). Hier bezog sich aus das ausgeschlossene Gebot unstreitig auf eine Anlage, die mit einer Änderungsgenehmigung legalisiert worden war. Der Vorhabenträger und Beschwerdeführer argumentierte aber, eigentlich wäre die Anlage neu und richtigerweise wäre auch eine Neuanlagengenehmigung zu erteilen gewesen. Das – und nun kommt der springende Punkt – hätte die BNetzA erkennen und auf den Ausschluss verzichten müssen, denn sie hätte eine materielle Prüfungspflicht.

Dies sah das OLG Düsseldorf nicht so. Es komme auf die tatsächliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage an. Dies leitet der Senat aus dem Wortlaut, aber auch aus der amtlichen Begründung und der Systematik ab. Das gewichtigste Argument, auch in unseren Augen, ist aber die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen der Landesbehörde, die die Immissionsschutzgenehmigung erlässt, und der BNetzA als Bundesoberbehörde, die mindestens verzerrt würde, käme der BNetzA ein solches Prüfungsrecht zu. Vielleicht nicht erstaunlich bei einem OLG, aber juristisch mindestens ebenso gewichtig: Die materielle Bestandskraft der Immissionsschutzgenehmigung, ein immerhin verwaltungsrechtlich bedenklicher Punkt, wird auffällig nicht diskutiert.

Der – nicht uncharmante – Gedanke eines eigenen energiewirtschaftlichen Prüfungsmaßstabs für die Frage von Änderungs- oder Neugenehmigung hat das OLG ebenso nicht überzeugt, auch wenn dieser Gedanken einer weiteren Diskussion wert gewesen wäre. Tatsächlich spielen die wirtschaftlich in anderen Materien wie eben dem Energiewirtschaftsrecht wichtigen Abgrenzungsfragen zwischen § 4 und § 16 BImSchG im Immissionsschutz keine Rolle, hier gibt es deswegen mangels Beschwer nicht einmal Rechtsschutz, wenn die Behörde anders als erwünscht genehmigt. Zuletzt weist das Gericht auch darauf hin, dass das Ausschreibungsverfahren ein Massenverfahren sei und die Prüfung die BNetzA überfordere. Es bleibt also dabei: Wichtig ist die Überschrift der BImSchG-Genehmigung.

Im Ergebnis ist die Entscheidung dogmatisch überzeugend, gleichwohl aber unschön. Die Verbindung eines umweltrechtlichen Prüfungsprogramms mit einem energiewirtschaftlichen Verfahren führt zu Unschärfen und teilweise zu vermeidbaren Zufallsergebnissen, zumal sich die Verwaltungspraxis in den Ländern zur Abgrenzung von wesentlichen Änderungen und Neuanlagengenehmigungen teilweise faktisch unterscheidet. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt, eine überzeugendere Abgrenzung zu treffen (Miriam Vollmer).

2020-08-03T00:47:22+02:003. August 2020|Allgemein|

Wenn ein Kunde nicht zahlt: Zu BGH VIII ZR 289/19

Eine interessante Entscheidung zu pauschalen Inkassokosten in AGB von Energieversorgern hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 10. Juni 2020 getroffen. In aller Kürze: Pauschalbeträge, die den eigenen allgemeinen Verwaltungsaufwand des Versorgers einbeziehen, sind auch im Konzern überhöht und unwirksam.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In den AGB eines städtischen Gasversorgers tauchte als Posten ein Preis von 34,15 EUR für die – ebenfalls per AGB geregelte – Einschaltung eines externen Inkassodienstleisters auf. Tatsächlich erhielten säumige Kunden am Ende Post von einem Inkassobüro. Dieses wurde aber nicht vom Versorger selbst, sondern von einem verbundenen Unternehmen beauftragt. In die 34,15 EUR floss deswegen nicht allein das reine Entgelt des externen Dienstleisters ein. Sondern auch IT- und Personalkosten des zwischengeschalteten Konzernunternehmens. Dies wiederum verärgerte den vzbv, der deswegen Klage erhob.

Noch das OLG München als Berufungsgericht hatte am 18. Oktober 2018 die Klausel als wirksam angesehen. Zum einen meinte das OLG, dass auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedem klar sei, dass diese 34,15 EUR nicht schon bei reinen Zahlungsaufforderungen anfallen. Zum anderen seien die 34,15 EUR auch nicht überhöht, weil die (im Verbundunternehmen) eigenen Verwaltungskosten über das normale Maß hinausgehen würden. Es handele sich nicht mehr um – im schönsten Juristendeutsch – “typischerweise zu erbringende Mühewaltung”.

Dies sah der BGH nun anders. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht die Sache offenbar von vorn bis hinten falsch bewertet. Es handelt sich nach Ansicht des BGH nämlich schon nicht um eine Pauschale, bei der jedem klar sei, dass sie nur für Hausbesuche, aber nicht für Aufforderungsschreiben gilt. Außerdem sei die Pauschale intransparent. Zudem gelte das (bekannte) Verbot, eigene Rechtsverfolgungskosten zu wälzen, auch für Kosten im Konzern.

Wichtig, wenn auch absolut nicht neu, ist die Erinnerung des BGH an den Umstand, dass der Maßstab für das Verständnis einer Klausel ein juristischer Laie sein muss und gerade nicht der Experte. Daran schließt der Senat eine bodenständige Auslegung der Vertragsklausel. Anschließend exerziert der Senat § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB schulmäßig einmal durch: Erlegt die Klausel dem Kunden mehr als den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden auf? Hier kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kosten, die im Konzern entstehen, nicht in die Pauschale gehören. Der Gesetzgeber habe eigene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nur für ausnahmsweise und eben nicht für regelmäßig ersatzfähig erklärt. Zu deutsch: Dieser Aufwand ist Sache des Versorgers, egal wo im Konzern er anfällt. Zudem verschleiere die diesbezüglich zu unbestimmte Klausel, dass auch nicht der Rechtsverfolgung dienende Kosten wie die Sperrkosten eingeflossen sind.

Was bedeutet die Entscheidung nun für die Praxis? Versorger müssen ihre Inkassopauschalen ansehen. Ist klar, für welche Fälle sie gelten? Ist transparent, was einfließt? Und ist auch gewährleistet, dass wirklich nur externe Kosten pauschaliert weitergegeben werden? Wenn nicht, steht nun dringend eine Änderung an (Miriam Vollmer).

 

2020-08-03T09:08:30+02:0031. Juli 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|