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Nun doch: Bußgeld­ka­talog 2021

Wir hatten schon mehrfach angekündigt und darüber berichtet: Im Zuge der StVO-Reform sollte auch der Bußgeld­ka­talog überar­beitet werden. Doch das Unter­fangen war von mehrfachen Rückziehern und Pannen seitens des Bundes­mi­nis­te­riums für Verkehr und Infra­struktur (BMVI) begleitet.

Parkverbotsschilder

Zuerst war der ursprüng­liche Reform­entwurf in die Kritik geraten, weil einige Politiker und Verbände ihn – wegen Fahrver­boten bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen – als zu streng ansahen. Zwar gab es auch vorher schon die Möglichkeit, bei grober oder beharr­licher Pflicht­ver­letzung ein Fahrverbot auszu­sprechen, aber jetzt eben unter etwas erleich­terten Bedin­gungen. Der Bundes­ver­kehrs­mi­nister Scheuer war daher bereit zurück­zu­rudern, wobei ihm ein Formfehler zupass kam, der zur Nichtigkeit der Verordnung führte.

Da der Bundesrat zunächst nicht bereit war, auf die bereits von ihm als Kompromiss in die Verordnung gebrachten Änderungen zu verzichten und ein weiterer Kompro­miss­versuch zunächst gescheitert war, lag die Reform zunächst eine Weile auf Eis. Bis schließlich ein tragfä­higer Kompromiss gefunden wurde. Der bestand darin, dass die Bußgelder stärker als zuvor geplant angehoben wurden, die Voraus­set­zungen für Fahrverbote jedoch beim Alten blieb.

Dieser Novelle des Bußgeld­ka­talogs (BKatV-Novelle) hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.10.2021 nun zugestimmt. Daraus folgen einige Verschär­fungen z.B.:

  • für das verbots­widrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutz­streifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe sind Geldbußen bis zu 110 Euro vorgesehen
  • wenn dabei Verkehrs­teil­nehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbe­schä­digung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt, gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister
  • wer unberechtigt auf Parkplätzen für E‑Autos, Schwer­be­hin­derte oder Carsharing parkt, muss mit 55 Euro Strafe rechnen
  • bei einem allge­meinen Park- und Halte­verstoß 25 Euro, an Engstellen oder scharfen Kurven 35 Euro.

Aktuell gilt der neue Bußgeld­ka­talog immer noch nicht. Aber nach einstim­miger Zustimmung des Bundes­rates wird nun die Verkündung im Bundes­ge­setz­blatt vorbe­reitet. Die Änderungen treten drei Wochen nach Verkündung in Kraft (Olaf Dilling).

2021-10-13T23:12:28+02:0013. Oktober 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verspätete Anschluss­bei­träge für „neue“ Kläranlage

Bei der Finan­zierung des Anschlusses an das öffent­liche Wassernetz gibt es immer mal wieder Probleme. Wir berich­teten. Inbesondere machen die kommu­nalen Träger die Abwas­ser­bei­träge mitunter so spät geltend, dass betroffene Bürger sich inzwi­schen auf Verjährung oder Vertrau­ens­schutz berufen können. Früher entstand nach manchen Kommu­nal­ab­ga­ben­ge­setzen der Länder, z.B. in Brandenburg, die Beitrags­pflicht erst dann, wenn eine entspre­chende Satzung erlassen wurde. Das führte dazu, dass Grund­ei­gen­tümer lange nach dem Bau einer Kläranlage rückwirkend zu oft erheb­lichen Beiträgen heran­ge­zogen wurden. Dieser Praxis setzte 2015 das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mit einer Entscheidung ein Ende, in der es zugunsten des Vertrau­ens­schutzes zweier Branden­bur­gi­scher Beschwer­de­füh­re­rinnen entschied.

Gullideckel

Vor kurzem landete ein ähnlicher Fall aus Brandenburg vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG). Auch in diesem Fall waren die Grund­stücks­ei­gen­tümer lange nicht zur Zahlung von Abwas­ser­bei­trägen heran­ge­zogen worden. Schießlich hatten sie schon zu Vorwen­de­zeiten einen Abwas­ser­an­schluss erhalten, die Anfang der 1990er Jahre auf Stand gebracht worden war. Aufgrund der Beitrags­satzung von 1994 waren die Kläger zunächst von einem Beitrags­be­scheid verschont geblieben. Nachdem ihre Gemeinde mit einer Nachbar­ge­meinde 2006 einen Wasser- und Abwas­ser­zweck­verband gegründet hatte ohne wesent­liche Änderungen am Netz vorzu­nehmen, bekamen sie schließlich 2013 einen Beitrags­be­scheid. Dagegen wurden anderen Grund­stücks­ei­gen­tümern, die bereits viel früher einen Beitrags­be­scheid erhalten hatten, dieser angerechnet.

Das BVerwG ist der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes auch gegenüber dem neuen Träger der öffent­lichen Schmutz­was­ser­be­sei­ti­gungs­ein­richtung geltend gemacht werden kann. Den Klägern würde – im schönsten Juris­ten­deutsch – eine hypothe­tische Festset­zungs­ver­jährung zugute kommen. Mit anderen Worten kann die Tatsache, dass jemand nie einen Bescheid bekommen hat, nicht schlechter gestellt werden als jemand, dessen Bescheid vor so langer Zeit ergangen ist, dass er inzwi­schen verjährt ist.

Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie sich recht­zeitig um die Finan­zierung ihrer Infra­struktur durch die dadurch begüns­tigten Grund­stücks­ei­gen­tümern kümmern müssen. Entspre­chende Inves­ti­tionen müssen zeitnah abgerechnet werden, sonst kann es am Ende zu spät sein (Olaf Dilling).

2021-10-11T15:16:13+02:0011. Oktober 2021|Verwaltungsrecht, Wasser|

Gerechte Teilhabe: Autofahren mit Parkplatzgarantie

Eine Verkehrs­wende hin zu nachhal­tiger Mobilität muss Inter­essen von Menschen mit Behin­de­rungen berück­sich­tigen und dazu zählen auch mobili­täts­ein­ge­schränkte Autofah­re­rinnen und Autofahrer. Nun könnte man denken, die seien die eigent­lichen Verlierer einer Verkehrs­po­litik, die den Fokus weg vom motori­sierten Indivi­du­al­verkehr lenkt. Tatsächlich muss das gar nicht so sein, im Gegenteil.

Das liegt daran, dass gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bezüglich der meisten den Kfz-Verkehr einschrän­kenden Regelungen in bestimmten Einzel­fällen Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erteilt werden können. Das heißt, dass Menschen, die aus physi­schen Gründen also wegen einer körper­lichen oder senso­ri­schen Behin­derung auf ein Kraft­fahrzeug angewiesen sind, es auch weiterhin so nutzen können, dass ihnen weite Wege erspart bleiben.

Parkplatz mit Rollstuhlsymbol

Daher ist das oft zu hörende Argument, dass autofreie Innen­städte wegen der Mobili­täts­be­dürf­nisse von Behin­derten nicht möglich seien, in vielen Fällen vorge­schoben. Im Gegenteil ist es eher die mangelnde faktische Verfüg­barkeit von wohnort- oder zielnahen Parkplätzen, die mobili­täts­ein­ge­schränkten Autofahrern zu schaffen macht.

Insbe­sondere können Menschen mit einer außer­ge­wöhn­lichen Gehbe­hin­derung, aber auch anderen Behin­de­rungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bei der zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde eine Ausnah­me­ge­neh­migung, den sogenannten blauen EU-Parkausweis beantragen. Voraus­setzung für die Anerkennung einer außer­ge­wöhn­lichen Gehbe­hin­derung ist, dass sie sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraft­fahr­zeugs bewegen können.

Dieser Ausweis berechtigt sie dann unter anderem dazu:

  • mit einem Rollstuhl­fah­rer­symbol besonders gekenn­zeich­neten Sonder­park­plätzen zu nutzen,
  • bis zu drei Stunden im einge­schränkten Halte­verbot (sog. “Parkverbot”, VZ 286) oder in Bewoh­ner­park­zonen zu parken,
  • zulässige Parkzeiten zu überschreiten,
  • Fußgän­ger­zonen mit Ausnahmen für Be- und Entladen zu nutzen,
  • in verkehrs­be­ru­higten Zonen außerhalb der ausge­wie­senen Parkflächen zu parken.

Zudem können Inhaber des Ausweises auf Antrag auch einen besonders gekenn­zeich­neten perso­nen­be­zo­genen Stell­platz in unmit­tel­barer Nähe der Wohnung oder der Arbeits­stätte des Berech­tigten im öffent­lichen Verkehrsraum reser­vieren lassen. Insgesamt sollte darauf geachtet werden, ausrei­chend Sonder­park­plätze zur Verfügung zu stellen.

An diesen Möglich­keiten zeigt sich, dass eine Reduzierung und Einschränkung der legalen Parkmög­lich­keiten für Menschen mit Behin­de­rungen sehr viel mehr Möglich­keiten zur Teilhabe bietet. Denn sie sind von den Verboten entweder gar nicht betroffen oder sie lassen ihnen weiterhin ausrei­chend Spielraum. Insgesamt dürfte es für sie leichter werden, nahe gelegene und kostenlose Parkmög­lich­keiten zu finden. Es ist daher unzutreffend, dass Beschrän­kungen des Kfz-Verkehrs prinzi­piell zu Lasten von Menschen mit Behin­de­rungen gehen.

Um die Teilhabe am Kraft­fahr­zeug­verkehr zu gewähr­leisten, sollten Kommunen bei der Stadt- und Verkehrs­planung aber dennoch darauf achten, dass ausrei­chend Sonder­park­plätze bereit­ge­stellt werden. Außerdem sollten Zufahrten zu Fußgän­ger­zonen nach Möglichkeit freige­halten werden, um den Zugang für Menschen mit Behin­derung zu ermög­lichen (Olaf Dilling).

2021-10-07T16:30:29+02:007. Oktober 2021|Allgemein|