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Über Dr. Olaf Dilling

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Verfahrensbeschleunigung bei Infrastruktur: “Stau auf der Überholspur”?

Dieser Tage wird der Gesetzesentwurf zur Verfahrensbeschleunigung aus dem Hause Buschmann (FDP) im Deutschen Bundestag diskutiert. Dabei geht es um eine Reform der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Planung und zum Bau von Infrastrukturvorhaben. Von Bundesminister der Justiz Marco Buschmann wurde die Parole ausgegeben, dass sich die Verfahrensdauer von Infrastrukturvorhaben in Zukunft an der Geschwindigkeit orientieren sollten, mit denen die neuen LNG-Terminals geplant und gebaut werden. Von den im Bundestag vertretenen Parteien gab es dazu mehrheitlich Zustimmung, aber auch Kritik und Modifikationswünsche.

Unter anderem kam im Rechtsausschuss von der SPD die Kritik an der mangelnden Priorisierung durch die FDP. Wenn unterschiedslos alles beschleunigt werden solle, von Energiewendeprojekten über den Autobahnbau bis hin zur Genehmigung von Braunkohletagebau, führe das unter Umständen zu einer Art ‘Stau auf der Überholspur’.

Stau auf mehrspuriger Autobahn

Nun wäre an einer rechtlichen Ermöglichung schnellerer Verfahren in dieser Hinsicht gar nichts auszusetzen. Jedenfalls solange niemand gezwungen wird, sich dem Zugzwang auszusetzen. Die Kritik ist jedoch insofern berechtigt, als oft nicht primär einzuhaltende Verfahrensfristen oder gerichtliche Verfahren das Nadelöhr sind, sondern schlicht die Ressourcenausstattung der öffentlichen Verwaltung inklusive der Gerichtsbarkeit. Wenn aber nicht genug Ressourcen für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen vorhanden sind, kann das bedeuten, dass schnellere Verfahren auf Kosten der Qualität von Entscheidungen gehen. Schlimmstenfalls führt das zu Verfahrensfehlern, die ihrerseits wieder für Verzögerungen sorgen.

Diese Bedenken wurden zumindest von einem Teil der geladenen Sachverständigen geteilt. Beispiele sind gemäß § 87c Abs. 2 VWGO-Entwurf bei bestimmten Verfahren zwingend vorgesehener erster Erörterungstermin zwei Monate nach Klageerwiderung, der nach Auffassung von Richtern zu viele Ressourcen binden würde. Weiterhin zeigt sich das Problem bei Einführung einer in gesetzlich vorgeschriebenen Klageerwiderungsfrist: Im Umweltrechtsbehelfsgesetz soll demnach in einem neuen § 6 eine zwingende Erwiderungsfrist durch die Beklagte von 10 Wochen eingeführt werden. Später vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen. Zu Recht wies ein Richter an Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht darauf hin, dass gerade daraus Verzögerungen resultieren könnten. Schnelle Gerichtsverfahren führen nämlich nicht immer zur schnellen Umsetzungen von Infrastrukturprojekten. Es kommt schließlich auch darauf an, wer vor Gericht Erfolg hat. (Olaf Dilling)

 

2023-02-09T12:07:44+01:009. Februar 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

VG Berlin: Pandemiebedingte Feuerwerksverbote rechtmäßig

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal darüber geschrieben, dass in Niedersachsen im Dezember 2020 eine Verbotsverordnung für Feuerwerke an Silvester vor dem Verwaltungsgericht außer Vollzug gesetzt worden war. Auch in Berlin hat die Frage pandemiebedingter Feuerwerksverbote die Verwaltungsgerichte beschäftigt. Inzwischen gibt es auch im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin eine Entscheidung.

Tatsächlich hat das Gericht in Berlin die Klage der Hersteller von Feuerwerkskörpern abgewiesen. Denn aus seiner Sicht war die Begründung stichhaltig. Allerdings unterscheidet sich die Begründung in Niedersachsen und Berlin offenbar auch. Während die Verbotsverordnung in Niedersachsen auf das Verhindern von Ansammlungen auf der Straße und das dadurch verursachte Infektionsgeschehen abzielte, sollten in Berlin vor allem Unfälle verhindert werden, um die Krankenhäuser, die an der Kapazitätsgrenze waren, zu entlasten.

Brennende Wunderkerze

Da zum Jahresende hin immer wieder entsprechende Unfälle, insbesondere Handverletzungen, zu beklagen sind, hat das Gericht diese Begründung akzeptiert. Seiner Auffassung nach war die Maßnahme auch verhältnismäßig. Zum einen ließen sich die Feuerwerkskörper noch zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen. Zum anderen sei der entgangene Gewinn durch Veräußerung der Feuerwerkskörper als bloße Gewinnaussicht nicht vom Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz geschützt. Die vor einem Monat öfter zu hörenden Rufe nach Verbot des Silvesterfeuerwerks aus ökologischen Gründen waren damit allerdings noch nicht auf dem rechtlichen Prüfstand. (Olaf Dilling)

2023-02-01T19:15:04+01:001. Februar 2023|Verwaltungsrecht|

Toleranz im Verkehr: Die beklagten Ampelpärchen

Bei Durchsicht der Entscheidungen von 2022 zum öffentlichen Verkehrsrecht, ist uns eine besonders skurrile aufgefallen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Die Landeshauptstadt Bayerns hat, inspiriert von Wien, an einigen Lichtzeichenanlagen, vulgo Verkehrsampeln, sogenannte “Streuscheiben” mit besonderen Motiven angebracht. An sich nichts besonderes in Deutschland, seit dem zu Zeiten der Wiedervereinigung ein Streit darüber entbrannte, ob das alte DDR-Ampelmännchen wirklich mit allem anderen Besonderheiten des real existierenden Sozialismus auf den “Müllhaufen der Geschichte” wandern sollte. Auch die DDR-Ampelmännchen haben seitdem an einigen Orten, auch im Westen der Republik, politisches Asyl gefunden.

Bei den von Wien nach München importierten Ampelmotiven handelte es sich um keine einzelnen Männchen, sondern durchweg um Pärchen – und zwar sowohl gleichgeschlechtliche als auch gemischtgeschlechtliche. In beiden Fällen mit eindeutigen Zeichen der gegenseitigen Zuneigung, seien es Umarmungen oder Symbole wie Herzen oder “Schmetterlinge im Bauch”. Ein Passant fühlte sich von den Bildern provoziert und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er gab dafür eine Begründung, die wohl mehr über seine Phantasien aussagt als über das, was an den Ampeln dargestellt war. Denn in der Klagebegründung finden sich pädophile Assoziationen, die keine nachvollziehbare Grundlage in den Piktogrammen haben.

Gleich- und gemischtgeschlechtiche Ampelpärchen

Von Foto: NordNordWest, Lizenz: Creative Commons by-sa-3.0 de, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=41697890

Das hat sowohl das Verwaltungsgericht München, als auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung auch so bewertet, jedenfalls sei aber keine subjektive Betroffenheit des Kläger ersichtlich. Denn er wende sich gar nicht gegen die Anordnung, die mit den Lichtzeichenanlagen getroffen seien, sondern ausschließlich gegen die Art der Darstellung. In dieser würde jedenfalls keine Beschwer liegen.

Eine Verletzung der weltanschaulichen Neutralität des Staates wurde vom Kläger nicht ausdrücklich gerügt. Der Gerichtshof setzt sich jedoch dennoch kurz damit auseinander:

“die Verfassungsordnung ist nicht wertneutral und steht der Förderung von verfassungsrechtlichen Grundwerten, die als solche nicht der parteipolitischen Verfügung unterliegen, nicht entgegen (…) Toleranz als geistige Haltung, die auf Beachtung, Achtung und Duldsamkeit dem anderen gegenüber in seinem Anderssein, nicht aber auf Beliebigkeit oder Meinungslosigkeit gerichtet ist, stellt ein Verfassungsprinzip dar, dessen Gehalt aus verschiedenen Verfassungsbestimmungen, insbesondere den Grundrechten, abgeleitet wird”

Wir haben aus der Entscheidung mitgenommen, dass es a) bei mit ausreichender Begründung gewisse Spielräume für das Erscheinungsbild straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen möglich sind, und b) dass auch straßenverkehrsrechtliche Prozesse in ungeahnte Tiefen des Verfassungsrechts vordringen können. (Olaf Dilling)

2023-01-30T18:50:18+01:0030. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|