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Über Dr. Olaf Dilling

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BVerwG: Keine vollendeten Tatsachen durch “erledigten” B-Plan

Die Mühlen der Verwaltung und Justiz mahlen oft so langsam, dass sich in der Zwischenzeit so mancher Streit eigentlich schon von alleine erledigt. Das wird zum Teil im Verwaltungsprozessrecht selbst berücksichtigt. Beispielsweise gibt es die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Bei ihr geht es darum, dass sich das Vorgehen gegen einen Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Recht häufig ist das bei Maßnahmen im Polizei- und Ordnungsrecht der Fall, etwa bei einem Platzverweis oder einer Abrissverfügung. Um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme trotz Erledigung der Anordnung noch prüfen zu können, ist es unter Umständen möglich, die Klage von der Anfechtung der Anordnung auf die Feststellung ihrer Rechtwidrigkeit umzustellen. Dies ist wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn es dafür gute Gründe gibt, namentlich Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse oder die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Amtshaftung.

Aktuell hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über einen Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu entscheiden. Auch hier hatte sich der Streitgegenstand, also der B-Plan, sozusagen “erledigt”, weil das Vorhaben, der Bau einer Therme in Lindau am Bodensee, inzwischen ganz weitgehend fertiggestellt worden war. Daher war der für den Normenkontrollantrag erstinstanzlich zuständige Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zunächst entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dadurch sei der Antrag nachträglich unzulässig geworden.

Für die Kläger natürlich ein schwer zu akzeptierendes Ergebnis. Daher hatten sie beim BVerwG auch Berufung eingelegt. Damit hatten sie Erfolg, denn das BVerwG verwies darauf, dass jedenfalls die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung bestünde. Bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags könne der Umweltverband auf eine Neuplanung hinwirken und die Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren einbringen. Daher wurde die Sache an den VGH zurück verwiesen. (Olaf Dilling)

 

2023-01-25T18:22:33+01:0025. Januar 2023|Verwaltungsrecht|

Verfassungsbeschwerde zum Tempolimit

Der Erfolg den Klimaschützer vor knapp zwei Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für eine kontinuierlichere Erreichung von Klimazielen erstritten hatten, hat offenbar zu weiteren Verfassungsbeschwerden ermutigt. Anfang diesen Jahres hat das BVerfG jedenfalls wieder über eine Verfassungsbeschwerde mit ähnlicher Stoßrichtung entscheiden müssen: Die Beschwerdeführenden wandten sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik.

Autobahn bei Nacht

Exemplarisch griffen sie das Tempolimit auf den Autobahnen heraus. Hier gäbe es eine Maßnahme, um das bestehende Defizit bei der Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor abzumildern. Dadurch werde gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte verstoßen. Der Gesetzgeber hätte hier besser abwägen sollen und hätte dann unter entsprechender Berücksichtigung des Klimaschutzgebots zu einem Tempolimit kommen müssen.

Allerdings wurde die Beschwerde offenbar nicht ausreichend begründet. Jedenfalls erlies  das BVerfG mit dieser Begründung einen Beschluss, in der die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Darin räumt das BVerfG ein, dass das Klimaschutzgebot bei Abwägungen des Staates an relativem Gewicht gewinne. Dies gelte nicht nur für Verwaltungs- und Planungsentscheidungen, sondern auch für den Gesetzgeber.

Für die Beschwerde sei jedoch nicht ausreichend begründet worden, warum das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könne. Auch die Annahme, dass der Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 das ihm zugewiesene Emissionsbudget überschreiten werde, sei nicht ausreichend begründet worden. (Olaf Dilling)

2023-01-23T18:04:52+01:0023. Januar 2023|Umwelt, Verkehr|

Proteste als gelebte Demokratie

Ob die Proteste gegen den Tagebau in Lützerath, auf den Straßen der Republik oder in Gemäldegalerien wirklich der sinnvollste Hebel für mehr Klimaschutz sind, da haben wir unsere Zweifel. Trotzdem ist es einigermaßen besorgniserregend, dass in der öffentlichen Diskussion aktuell die Tendenz vorherrscht, diese Proteste als undemokratisch, gewaltsam oder gar “terroristisch” darzustellen. Denn dadurch wird in Frage gestellt, was spätestens seit der Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eigentlich zum Bestand des Verfassungsverständnisses unter dem Grundgesetz zählt: Dass die Versammlungsfreiheit weit auszulegen ist, dass vereinzeltes unfriedliches Verhalten nicht zu einer Inkriminierung einer Demonstration insgesamt oder gar einer ganzen Protestbewegung führen darf, dass passiver Widerstand grundsätzlich möglich sein muss, auch und gerade wenn er sich gegen die Durchsetzung geltenden Rechts wendet.

Tatsächlich ist ja für die Klimaschutzbewegung eigentlich eher charakteristisch, dass sie geltendes Recht einfordert: vor allem die Einhaltung des Paris-Übereinkommens, also eines völkerrechtlichen Vertrags, und des Klimaschutzgesetzes und die darin formulierten Ziele. Im Kern ist es insofern eine Bewegung, die sich stärker als beispielsweise der Protest gegen die Stationierung von Pershing II, die Anti-Atom-Bewegung der 1980er oder die Proteste von Landwirten gegen die Düngemittelverordnung mit dem demokratischen Souverän konform geht. Sie verfolgt im Wesentlichen Ziele, die grundsätzlich von allen demokratischen Parteien geteilt werden. Wenn sich Klimaschützer nun gegen rechtskräftige Entscheidungen zum Ausbau des Braunkohletagebaus oder des Baus von Autobahnen wenden, dann weisen sie vor allem auf Widersprüche in der aktuellen Politik hin. Zum Beispiel auf ein Verkehrsressort, das im Detail die Ziele nicht nur knapp, sondern komplett verfehlt, denen sie ‘grosso modo’ schon zugestimmt hat.

Anti-Akw-Protest 1979 mit Traktoren und Demonstranten auf der Fahrbahn

Straßenblockade – legitimer ziviler Ungehorsam oder gewaltsamer Akt? Anti-AKW-Demo Hannover 31.3.79, Photo: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE, CC BY-SA 3.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons

Aber letztlich kann es darauf gar nicht ankommen, wenn es um den Schutz von Demonstrationen durch die Versammlungsfreiheit geht. Denn Versammlungen sind auch und gerade dann geschützt, wenn es um Widerspruch gegen aktuell geltendes Recht geht: Dafür sind politische Prozesse in liberalen Demokratien da, andere Meinungen, die sich nicht in geltendem Recht niedergeschlagen haben, zu absorbieren und öffentlich zu verhandeln.

Was die Gewaltsamkeit angeht, ist der Gewaltbegriff, der den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit definiert, selbst Gegenstand der rechtspolitischen Setzung: Je nach Ausgestaltung des Strafrechts und Entwicklung der Rechtsprechung der Strafgerichte können Verhaltensweisen, die – Beispiel Mutlangen – als Inbegriff friedlichen Protests und des zivilen Ungehorsams galten, zu kriminellen, radikalen Verhalten umdefiniert werden. Dieser politischen und rechtlichen Neujustierung sind jedoch ihrerseits Grenzen durch das Verfassungsrecht gesetzt. Denn die Einschränkung von Grundrechten ist an verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen: an den sogenannten “Schranken-Schranken”, wie es im Juristendeutsch heißt.

Der Gesetzgeber ist also gut beraten, sich bei der Kriminalisierung von Blockaden zu mäßigen, wenn er einen Schiffbruch in Karlsruhe vermeiden will. Zudem muss er im Hinterkopf behalten, wie sich aktuell diskutierten Strafverschärfungen für Nötigung und gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr über die intendierte Wirkung hinaus auch auf die Nutzung des öffentlichen Raums insgesamt auswirken: Müssen auch Falschparker für längere Zeit ins Gefängnis, wenn sie in Kauf nehmen, Rettungskräfte zu blockieren? Oder wird eine “Straßenblockade” privilegiert, die aus egoistischen Motiven oder Bequemlichkeit erfolgt? Kann es sein, dass ein im Ergebnis vergleichbares Verhalten strenger bestraft wird, nur weil als Ausdruck einer politischen Gesinnung ist? Für einen demokratischen Rechtsstaat ist dies eine durchaus fragwürdige Entwicklung. (Olaf Dilling)

 

 

2023-01-19T12:59:06+01:0019. Januar 2023|Allgemein, Kommentar|