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Über Dr. Olaf Dilling

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Der gefährliche Hund

Weil staatliche Eingriffe in individuelle subjektive Rechte grundsätzlich nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfen, ist das öffentliche Recht Stückwerk: Es kann immer wieder passieren, dass Verwaltungsmaßnahme dort, wo sie nötig erscheinen, rechtlich nicht zulässig sind. Andererseits legt die Rechtsprechung die bestehenden Gesetze nicht nur im Sinne der Freiheitsrechte aus. Sondern sie trifft eine Abwägung unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechte oder Staatsziele.
Ein an sich eher unspektakulärer Fall, an dem das deutlich wird, wurde gerade am Verwaltungsgericht (VG ) Berlin entschieden. Es geht um einen Hund, der einer in den USA als “American Bully” bekannten Rasse angehört. Das Veterinäramt Spandau hatte den Eigentümer aufgefordert, das Tier als gefährlichen Hund anzuzeigen oder ein Gutachten über seine Ungefährlichkeit einzuholen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Erstellung der Liste gefährlicher Hunderassen den American Bully bereits gekannt haben dürfte. Dass er trotzdem nicht aufgenommen würde, spräche insofern gegen die Einstufung als gefährlich.
Das Gericht sah es anders und entschied, dass es ausreicht, wenn wesentliche Rassemerkmale mit einer gelisteten Rasse übereinstimmen. Dies sei bei American Bully bezogen auf American Staffordshire Terrier der Fall. (Olaf Dilling)
2023-01-16T20:23:23+01:0016. Januar 2023|Verwaltungsrecht|

VG Köln: E-Roller als Sondernutzung

Das massenhafte gewerbliche Aufstellen von Fahrrädern oder kleinen und kleinsten Fahrzeugen der E-Mobilität auf Gehwegen ist vielen ein Dorn im Auge. Gerade Menschen mit Sehbehinderungen und / oder Mobilitätseinschränkungen werden in ihrem Bewegungsradius stark durch wild abgestellte Fahrzeuge behindert. Über die Frage, ob das Aufstellen von gewerblichen Angeboten im Rahmen des Allgemeingebrauchs erlaubt ist oder eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt, gibt es schon länger einen Rechtsdisput, wobei mit “Call-a-Bike” ein Fahrradverleih im Fokus stand.

Von zwei unterschiedlichen Aufstellern auf einem öffentlichen Platz behindernd aufgestellte E-Roller.

Die Einstufung als straßenrechtliche Sondernutzung könnte im Umgang mit diesen neuen Formen geteilter Mobilität eine Art “Game-Changer” sein. Denn mit der Genehmigungsbedürftigkeit hat der Staat, in diesem Fall Bundesländer oder Kommunen, es in der Hand, mit den gewerblichen Aufstellern Bedingungen auszuhandeln. Außerdem lässt sich der öffentliche Raum zur Nutzung für den ruhenden Verkehr dann zu einem gewissen Grad über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren “kommerzialisieren”. Das gibt den Ländern auch finanzielle Ressourcen an die Hand, um weitere Infrastruktur, insbesondere spezielle Parkmöglichkeiten zu schaffen.

Nun hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln auch zu E-Scootern eine Entscheidung gefällt: Der Rat der Stadt Köln hatte im Mai letzten Jahres die Satzung für Sondernutzung geändert. Dadurch waren Gebührentarife für Betreiber in Höhe von 85 bis 130 Euro pro Jahr und pro Fahrzeug möglich. Insgesamt konnten in Köln so Gebühren für das Abstellen von E-Scootern in Höhe von 450.000 Euro generiert werden.

Das VG Köln hält diese Praxis in seiner Entscheidung für rechtmäßig: Damit gibt es einen legalen Hebel für die Regulierung des wilden Abstellens und die Finanzierung entsprechender Infrastruktur. Für (bisher von Scootern) behinderte Menschen und für die Kommunen ist dies eine gute Nachricht, da sich die ohnehin durch die Bundesebene aktuell stark eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten in der Verkehrspolitik erweitern. (Olaf Dilling)

2023-01-12T11:28:21+01:0012. Januar 2023|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung|

Abfallrecht: Straffrei containern, aber wie?

Für Nicht-Juristen oder Jurastudierende im ersten Semster war es seit jeher schwer zu begreifen: Dass es verboten soll, sich weggeworfene Sachen anzueignen, wenn man eine sinnvolle Verwendung dafür hat. Denn das war am Sperrmülltag noch vor wenigen Jahrzehnten eine allgemein geübte Praxis.

Paprika und Gemüse mit leichten Schönheitsfehlern

Geschulte Juristen sehen das häufig anders. Aus ihrer Sicht kann es ja eine bewusste Entscheidung sein, eigene Dinge auch für alle Anderen aus dem Verkehr zu ziehen, seien es alte Liebesbriefe oder, wie in einem klassischen Rechtsfall, Kunstwerke, die den Ansprüchen des Schöpfer nicht genügen. Umgekehrt können auch die Entsorgungsträger ein ökonomisches Interesse haben, dass aus den Abfällen nicht nur die verwertbaren “Kirschen” herausgepickt werden, so dass der Entsorger auf dem kaum oder gar nicht verwertbare Rest zum Beseitigen sitzen bleibt.

Trotzdem gibt es auch Fälle, bei denen selbst hartgesottene Juristen oder Verfechter eines formalen Eigentumsrechts ein Störgefühl haben: Nämlich dann, wenn der Wert einer Sache für die Entsorger sehr gering, für potentielle andere Nutzer jedoch hoch ist. Typischerweise ist das bei unverkäuflichem, aber noch genießbarem Essen der Fall, die entweder kompostiert und energetisch verwertet werden können oder eben Hungernden zur Verfügung gestellt.

Offenbar parteiübergreifend besteht hier ein Konsens, dass niemand dafür bestraft werden sollte, der aus Abfällen von Supermärkten solche Lebensmittel “rettet”. Umstritten ist aktuell allerdings der Weg dorthin: Grob zusammengefasst werden eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und eine strafprozessuale Lösung diskutiert:

#zivilrechtlich könnten – nach einem Vorschlag der Bundestagsfraktion der Linken zum Abfall gegebene Lebensmittel in einem neu zu fassenden § 959 BGB als herrenlose Sachen eingestuft werden,

#strafrechtlich ließe sich auch eine Ergänzung in § 248a StGB vornehmen, nach der bei zum Abfall gegebenen Lebensmitteln von einer Strafverfolgung abzusehen ist,

#schließlich ließe sich auch im Strafprozess regelmäßig auf die Verfolgung verzichten. Nach einem aktuellen Vorschlag der CDU könnten dafür die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zur Klarstellung ergänzt werden.

Der dritte Vorschlag entspricht weitgehend der aktuellen Rechtspraxis, da ohnehin ein Großteil der entsprechenden Verfahren eingestellt werden. Für die CDU und die FDP scheint er die attraktivste Variante zu sein, weil dadurch am wenigsten in das Eigentumsrecht eingegriffen wird. Ob er für Nichtjuristen für die erwünschte Rechtsklarheit sorgt, zumal es sich um eine primär verwaltungsintern wirksame Vorschrift handelt, ist eine andere Frage. (Olaf Dilling)

 

2023-01-09T19:06:03+01:009. Januar 2023|Abfallrecht, Kommentar|