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Über Dr. Olaf Dilling

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AG Frankfurt: Behindernd abgestellter E-Scooter

Man sollte meinen, dass es Möglichkeiten gibt, gegen behindernd auf Gehwegen abgestellte E-Roller vorzugehen. Allerdings gibt es vom letzten Jahr eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main, die skeptisch stimmt. Ein Betriebangestellter des Straßenverkehrsamts hatte einen elektrischen Tret-/Stehroller, sog. eScooter, eines der Aufsteller auf dem Gehweg so abgestellt vorgefunden, dass er andere behinderte.

Von zwei unterschiedlichen Aufstellern auf einem öffentlichen Platz behindernd aufgestellte E-Roller.

Die Halterin des eScooters, eine der Aufsteller dieser Fahrzeuge, hatte sich trotz wiederholter Anhörung nicht zur Identität des Fahrers geäußert. Daher sollten ihr nun die Kosten des Verfahrens nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) auferlegt werden. Dagegen erhob sie beim AG Frankfurt Einspruch. Das AG entschied, dass es an einem vorwerfbaren Halt- oder Parkverstoß mangele und damit an einer ahndungsfähigen Ordnungswidrigkeit.

Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass gemäß § 11 Abs. 5 Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend gelten würden. Nun ist von der Rechtssprechung anerkannt, dass Fahrräder grundsätzlich auch auf Gehwegen abgestellt werden dürfen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25.01.2005 – 5 A 216/03).

Das AG Frankfurt stellt in Übereinstimmung mit dieser Rechtssprechung klar, dass die Regeln der § 12 Abs. 4 f. StVO nicht für Fahrräder gelten würden. Womit sich das AG in seinem Beschluss jedoch nicht auseinandersetzt ist die Frage, ob nicht zumindest § 1 Abs. 2 StVO auch für Fahrräder und eScooter gelten müsste: Wenn diese Fahrzeuge auf Gehwegen behindernd geparkt werden, müsste ein Bußgeld fällig werden. (Olaf Dilling)

2023-02-23T19:02:07+01:0023. Februar 2023|Allgemein, Verkehr|

Benutzungspflicht: Schlechten Radweg an gefährlicher Straße

Radfahrer dürfen öfter auf der Fahrbahn fahren, als gemeinhin angenommen. Die jedenfalls dann, wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser aber nicht als solcher mit entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist. Grundsätzlich auch, wenn ein Radweg wegen einer geschlossenen Schneedecke, einer Baustelle oder Falschparkern unbenutzbar ist.

Die Benutzungspflicht eines vorhandenen und durch Verkehrszeichen als solchen gekennzeichneten Radwegs besteht jedoch manchmal auch dann, wenn der Zustand des Wegs nicht den üblichen Anforderungen genügt. Dass die Anordnung der Benutzungspflicht dadurch nicht automatisch rechtswidrig ist, zeigt eine aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidung vom Verwaltungsgericht (VG) Hamburg.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Ein Fahrradfahrer hatte gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Stresemannstraße im Bereich der Sternbrücke geklagt. Die Stresemannstraße ist eine mehrstreifige Hauptverkehrsstraße auf der grundsätzlich 50 km/h gilt, jedoch – auch im Bereich des streitgegenständlichen Straßenabschnittes – abschnittsweise Tempo 30 angeordnet ist. Auf der Straße gab es in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Fahrradbeteiligung. Der Fahrradweg bzw. gemeinsame Geh- und Radweg ist mit zum Teil durchgehend unter 2 m schmaler als in der Verwaltungsvorschrift, bzw. den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Der Weg weist zudem weitere Abweichungen vom Standard auf, z.B. sind dort mehrere Hauseingänge ohne Nebenflächen bzw Sicherheitsabstände und eine Bushaltestelle.

Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht setzt genauso wie andere Einschränkungen des fließenden Verkehrs eine qualifizierte Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 1 und 9 StVO voraus und muss ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung des Radweges als gemeinsamer Geh- und Radweg dennoch als rechtmäßig angesehen. Denn die erhebliche und qualifizierte Gefahr für die Sicherheit der Radfahrer würde hier als Grund für die Anordung ausreichen. Die unstrittigen Defizite des Radwegs, die den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift nicht entsprächen, seien im Einzelfall hinzunehmen, wenn dies das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung der Belange aller Verkehrsteilnehmer ist. Die ERA seien ohnehin nur Empfehlungen, die keinen Rechtscharakter haben, sondern nur als Sachverständigengutachten zu werten.

Richtig zufriedenstellend ist die Entscheidung nicht, zumal auch die Hilfsanträge abgelehnt wurden, die vom Kläger auf Ertüchtigung des Radwegs gestellt wurden. Diese seien schon unzulässig, weil nicht bestimmt genug sei, was für Maßnahmen zur Ertüchtigung ergriffen werden müssten. Zudem hätte aber auch die Straßen- bzw. Straßenverkehrsbehörde einen weitgehenden Einschätzungsspielraum bei der baulichen Veränderung der Straße. Rechtlich ist das alles nachvollziehbar, zeugt aber davon, wie gering weiterhin der Rang ist, dem die Flüssigkeit und Sicherheit des Rad- und Fußverkehrs eingeräumt wird. (Olaf Dilling)

2023-02-21T15:08:00+01:0021. Februar 2023|Rechtsprechung, Verkehr|

Der per Anordnung entschotterte Garten

Der Streit um einen Schottergarten in Diepholz ist inzwischen in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden worden: Mit dem Ergebnis, dass die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen konnte. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine ganze Menge Schotter, nämlich um zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete, die vor einem Einfamilienhaus angelegt worden waren.

Schotter

Nun kann man sich trefflich darüber streiten, wie weitgehend Gesetzgeber und Behörden sich mit Geschmacksfragen auseinandersetzen sollen. Denn die Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Diese steht im Kontext des § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Demnach sind die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.

Aber bei der in § 9 Abs. 2 NBauO geht es um mehr als nur ästhetische Fragen. Schließlich ist seit dem Kreuzbergurteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts verwaltungsrechtlicher “Common Sense”, dass es nicht zu den Aufgaben der (Bau-)Polizei gehört, sich um ästhetische Fragen zu kümmern, sondern um Gefahrenabwehr. Damals war es um die Untersagung eines mehrgeschossigen Mietshauses gegangen, um den Blick auf das Schinkeldenkmal auf dem Kreuzberg in Berlin freizuhalten.

Wenn § 9 Abs. 2 NBauO besagt, die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke möglichst als Grünflächen zu gestalten, dann dient das den ökologischen Zielen eines gesunden Stadtklimas. Grünflächen speichern Wasser und ermöglichen (jedenfalls gegenüber einer versiegelnden Pflasterung) die Versickerung, sie wirken sich mäßigend auf das Stadtklima aus und sorgen für Biodiversität. Die Wasserdurchlässigkeit der Befestigung von Freiflächen ist in anderen Bauordnungen, z.B. in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung, explizit geregelt, auch vor dem Hintergrund von Starkregen und Hochwasserprävention.

Wie genau zwischen Grünflächen und “Schottergärten” abzugrenzen ist, birgt wohl noch Stoff für Streit angesichts einer bisher eher vagen Definition: Nach Auffassung des Gerichts werden Grünflächen “durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt”. Der „grüne Charakter“ von Grünflächen schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten. Dies macht eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. (Olaf Dilling)

2023-02-15T14:06:03+01:0015. Februar 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|