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Über Dr. Olaf Dilling

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Urteil Gehwegparken, next level!

Wir hatten bereits berichtet, dass in Bremen ein verwaltungsgerichtlicher Streit anhängig ist, der für den Verkehr in deutschen Städten eine erhebliche Bedeutung hat. Genauer gesagt geht es um das – illegale – nicht angeordnete Parken auf Gehwegen. Damals ging es um die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht (VG) Bremen.
SUV parkt auf Gehweg, so dass Passantin kaum noch vorbeikommt
Kläger mehrerer Straßen in Bremen hatten geklagt, da sie ihre Rechte als Fußgänger beeinträchtigt sahen, da die Stadt seit Jahrzehnten nichts gegen die Falschparker unternimmt. Die Klage richteten sie nicht gegen die Ordnungsbehörden, um Bußgeldverfahren zu erzwingen, sondern gegen die Straßenverkehrsbehörde, die anders geartete Maßnahmen ergreifen solle, wie z.B. Verdeutlichung durch Verkehrszeichen, Verwaltungsvollzug, Information der Falschparker o.ä. Das VG gab den Klägern in seinem Urteil (im Wesentlichen) recht, verpflichtete die Behörde dazu, die Kläger erneut zu bescheiden und gab dabei der Behörde in den Entscheidungsgründen auf, geeignete Maßnahmen zum Abstellen des Gehwegparkens zu ergreifen.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen fällt zwar hinter die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insofern zurück, als dem Land Bremen in der Berufung zum Teil recht gegeben wurde. Das liegt jedoch gar nicht so sehr daran, dass die Kläger nicht in der Sache recht hätten. Das Gericht hat vielmehr festgestellt, dass der aktuelle Zustand rechtswidrig ist und früher oder später auch abgestellt werden muss. Allerdings waren die Anträge zum Teil zu unbestimmt oder zu weitgehend formuliert.

Die Entscheidung ist jedoch auch aus drei Gründen bedeutend für die Rechte nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer:

  • erstens wird deutlich, dass das nicht durch Verkehrszeichen oder entsprechende Markierung angeordnete Gehwegparken rechtswidrig ist (auch wenn dies in der juristischen Fachwelt praktisch unumstritten ist, hat sich das weder unter Autofahrern, noch unter den Polizei- und Ordnungskräften ausreichend herumgesprochen)
  • zweitens wird in ihr klargestellt, dass neben den Ordnungsbehörden auch die Straßenverkehrsbehörden verantwortlich sind für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und dass ihr insofern verschiedene Mittel zu Gebote stehen
  • drittens wird deutlich, dass Fußgänger im Verkehr eigene, subjektive Rechte haben, die sie vor Gericht einfordern und gegenüber den Behörden beanspruchen können.

Was die Einschränkung der Entscheidung des VG angeht, die vom beklagten Land Bremen mit der Berufung angriffen wurde: Im Wesentlichen geht es darum, dass das Oberverwaltungsgericht nun anerkennt, dass der rechtswidrige Zustand, den die Kläger beseitigt haben wollen, in sehr vielen Bremer Straßen und seit Jahrzehnten besteht, ohne dass die Stadt etwas dagegen unternommen hätte. Dies zu beseitigen sei nicht von einem Tag auf den anderen möglich. Daher bestehe aktuell kein Anspruch der Kläger auf unmittelbares Einschreiten (keine sogenannte Ermessensreduktion auf Null). Da der rechtswidrige Zustand aber beseitigt werden muss, ist die Stadt zumindest verpflichtet ein Konzept zu entwickeln, bei der eine Priorisierung vorgenommen wird, so dass in den am stärksten betroffenen Straßen zuerst, aber nach und nach auch in allen anderen Straßen die Gehwege von Falschparkern befreit werden. Wenn es nach dem OVG geht, ist es also nur eine Frage der Zeit, dass die rechtswidrige Praxis im gesamten Stadtgebiet beendet wird.

Was in der Folge strittig ist, ist die Frage, ob die rechtswidrige Praxis in Bremen zum Teil durch nachträgliche Anordnung des Gehwegparkens legalisiert werden kann. Wir haben zu dieser Frage zwischenzeitlich ein Rechtsgutachten für einen Bremer Verband angefertigt und schreiben dazu demnächst noch einen separaten Beitrag. (Olaf Dilling)

2023-03-06T20:09:46+01:006. März 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein Verbot der “Laternengarage” durch Straßenrecht

Im Zusammenhang mit der Verkehrswende und neuen Formen der Mobilität kommt immer wieder die Frage auf, ob sich nicht über das Straßenrecht der Gemeingebrauch einschränken ließe. Das soll dann zum Beispiel dazu dienen, das Parken von Kraftfahrzeugen in bestimmten Fällen als Sondernutzung zu definieren und damit genehmigungspflichtig zu machen. Prominent ist der Versuch, bestimmte Nutzungen durch eine Änderung des Straßenrechts auf Landesebene herauszunehmen. So sollten durch die Einfügung des § 11a in das Berliner Straßengesetz  das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen als Sondernutzung definiert und aus dem Gemeingebrauch herausgenommen werden. Hintergrund ist die Flut von Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. eScootern) auf den Bürgersteigen der Hauptstadt, die oft zu chaotischen Zuständen für Fußgänger führt. Ob dieser Gesetzesvorstoß verfassungsrechtlich zulässig ist, wird derzeit vor Gericht erörtert. Mobilitätsanbieter, die dagegen klagten, haben bereits letztes Jahr im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin vorläufig recht bekommen.

Um zu sehen, was rechtlich das Problem ist, lohnt es sich, in eine etwas ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu gucken, die sogenannten Laternengaragen-Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 – 2 BvL 10/82): Die Hansestadt Hamburg hatte nämlich bereits Anfang der 1960er Jahre versucht, die sogenannte “Laternengarage” unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Dafür wurde im Hamburgischen Wegegesetz eine Passage eingeführt, nach der die Benutzung des Weges als Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Fahrzeughalters oder -benutzers vom Gemeingebrauch ausgenommen werde.

Diese Passage wurde, nachdem der Inhaber eines Omnibusunternehmens Klage erhoben hatte, schließlich dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Mit dem Ergebnis, dass das BVerfG die Kompetenzordnung verletzt sah: Da das Straßenverkehrsrecht die Regeln über Halten und Parken in der StVO regele, sei für eine straßenrechtliche Eingrenzung  dessen, was auf deutschen Straßen erlaubt und verboten sei, kein Platz. Das Land Hamburg hatte, so die Meinung der Richter in Karlsruhe, mit ihrer Regelung gegen Bundesrecht verstoßen.

Diese Rechtsprechung zeigt, dass die Hoffnungen trügerisch sein können, die teilweise auf eine Regelung von verkehrsrechtlichen Fragen über das Straßenrecht gesetzt werden. Zwar kann es für die Länder und Kommunen attraktiv sein, nach Alternativen zu suchen, wenn auf Bundesebene die Sache der Verkehrswende nicht wirklich vorangeht. Dabei sind jedoch die Grenzen der Gesetzgebungszuständigkeiten zu beachten. (Olaf Dilling)

2023-03-01T21:01:52+01:001. März 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Urteil gefällt, Eiche bleibt!

In Berlin-Mitte tobt seit einiger Zeit ein verwaltungsgerichtlicher Kampf: Die Protagonisten sind eine 220 Jahre alte Eiche und eine Tiefgarage, der sie Platz machen soll. Nun, hinter der Tiefgarage steht ein Hamburger Investor und hinter der Eiche eine Nachbarschaft in der Dresdner Straße an der Grenze zwischen den Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg, genau dort, wo vor gut einer Generation noch die Mauer die Kieze trennte.

Juristisch ist die Sache eigentlich nicht so schwer: Der Investor hat als Eigentümer ein Baurecht und kann sich auf die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BaumSchVO berufen. Bei einem ansonsten zulässigen Bauvorhaben, für das die Fällung des Baumes die Voraussetzung ist, könnte die sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden. In diesem Fall ist eine Ausnahme von dem ansonsten nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO bestehenden Fällverbot zu gewähren. Die entsprechende Genehmigung erfolgt bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben zugleich mit der Baugenehmigung durch die dafür zuständige Behörde.

Inzwischen hat auch die Berufungsinstanz, also das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vor wenigen Tagen entschieden, dass der Baum gefällt werden darf. Die Mitglieder der Bürgerinitiative hat das nicht überzeugt. Sie sind weiterhin der Meinung, dass der alte Baum schon zur Bewahrung eines angenehmen Stadtklimas nicht weichen darf. Zumal es um eine Tiefgarage geht, in der nur sechs Pkws Platz finden. Zur Fällung blieben nur wenige Tage, da Anfang März die Schonzeit aufgrund des Vogelschutzes anfängt und eine Fällung vorher erfolgen müsste.

Nun gab es eine Art “Plot-Change”, also eine unvorhergesehene Wendung der Geschichte: Der Investor soll – nachdem der Protest erhebliche Resonanz auch in der überregionalen Presse gefunden hat – inzwischen mitgeteilt haben, dass der Baum nun doch nicht gefällt werden soll. Das zeigt, dass Fälle nicht immer nur vor Gericht entschieden werden. Warum die Entscheidung des Investors erst kurz nach Obsiegen in der Berufung fiel, ist unklar, könnte aber an strategischen Überlegungen hinsichtliche der Verfahrenskosten liegen. (Olaf Dilling)

2023-02-27T19:55:12+01:0027. Februar 2023|Naturschutz, Rechtsprechung|