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Über Dr. Olaf Dilling

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Konjunkturpaket: Familienbonus und Kita-Hilfen

Für berufstätige Eltern mit jungen Kindern waren die letzten Monate seit Ausbruch der Pandemie kein Zuckerschlecken. Die Situation ist bekannt: Während Baumärkte und zuletzt auch wieder Friseure und Gastronomiebetriebe geöffnet waren, blieben die Kitas und Schulen lange Zeit zu und werden auch jetzt erst wieder schrittweise geöffnet. Für berufstätige Eltern mit oder gar ohne Möglichkeit zum Homeoffice ist dies ein schwieriger Spagat. Für die Kinder selbst ist ein Vierteljahr ins Land gegangen, in dem ihre Förderungs- und Bildungsmöglichkeiten und ihr Kontakt zu Gleichaltrigen sehr eingeschränkt waren. Für Menschen diesen Alters eine sehr lange Zeit.

Während für Teile der Wirtschaft z.B. die Lufthansa relativ großzügig Staatshilfen verteilt wurden, gingen die Familien bislang leer aus. Statt klar und abgestimmt zu regeln, dass zumindest die Kita-Elternbeiträge während der Zeit der Schließung übernommen werden, gab es hier bei öffentlichen Trägern von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen. Und gerade private Kitas gingen oft davon aus, dass die Beiträge weiterhin in voller Höhe zu zahlen seien. Zumindest aus Solidarität und um den Fortbestand der Kitas zu sichern.

Die rechtliche Grundlage dafür ist mehr als wackelig. Grundsätzlich entfällt nach dem Recht der Leistungsstörungen gemäß § 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nämlich der Anspruch auf die Gegenleistung in einem Dienstvertrag, wenn die Leistungserbringung unmöglich wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Appell an die Solidarität wird jedenfalls dann fragwürdig, wenn die Eltern selbst in finanziellen Schwierigkeiten stecken, da sie mangels Betreuung nicht mehr in der Lage sind, Geld zu verdienen. Zumindest in dem Fall sollte falscher Stolz niemanden abhalten, sich zunächst mal vertrauensvoll an die Kita-Leitung zu wenden und eine faire Regelung zu finden.

Angesichts der Situation der Eltern mit kleinen Kindern und Kitas ist es nur folgerichtig, dass die Große Koalition in ihrem Konjunkturpaket nun Familien und die Kindertageseinrichtungen besonders berücksichtigt hat. Mit der zusätzlichen Förderung von Kitas in Höhe von einer Milliarde Euro knüpft die Regierung in der Stoßrichtung an das schon letztes Jahr beschlossene Gute-Kita-Gesetz an, nach dem der Bund die Länder mit 5,5 Milliarden Euro bis 2022 bei der Qualitätsverbesserung und der Reduzierung von Gebühren unterstützen soll. Es hängt letztlich von der konkreten Umsetzung des Gesetzgebers ab, wie sich dies nun für die einzelnen Kitas auswirkt (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:35:20+02:004. Juni 2020|Verwaltungsrecht|

Die mit Abwärme beheizte Altstadt

Über das Beispiel einer Wärmepumpe, die mit Abwasser eines Klärwerks betrieben wird und dessen Abwärme für die Fernwärmeversorgung nutzbar macht, hatten wir schon einmal geschrieben. Dass das Thema auf Interesse stößt, zeigen mehrere Kommentare und Zuschriften dazu. Vor allem über andere, bereits früher realisiertes Projekte.
Zum Beispiel ein Projekt zur Nutzung von Abwasserwärme der Stadtwerke Lemgo. Es wurde bereits ab 2017 geplant und läuft seit letztem Jahr im Regelbetrieb. Das Lemgoer Projekt wurde im Rahmen der „Nationalen Klimaschutzinitiative“ gefördert. Durch die Wärmepumpe wurde das ehrgeizige Ziel ermöglicht, den historischen Altstadtkern der Stadt Lemgo klimaneutral mit Wärme zu versorgen. Ein Projekt, das angesichts des Rückstands bei der Wärmewende auch überregional Pilotcharakter hat.

Herausgekommen ist Großwärmepumpe mit einer Wärmeleistung von 2,5 MW, die trotz der bislang geringen Laufzeit bereits einige Gigawattstunden Wärme in das Lemgoer Wärmenetz eingespeist hat. Ob sich eine Wärmepumpe – abgesehen von der staatlichen Förderung – letztlich lohnt, hängt aber auch von der Temperatur der Abwässer ab. In Lemgo sind es im Jahresdurchschnitt nach der letzten Reinigungsstufe immer noch 13°C.

Bei niedrigeren Temperaturen dürfte bezogen auf Energieeffizienz und CO2-Einsparung eine klassische Kraft-Wärme-Kopplungsanlage günstiger sein. Denn für den Betrieb einer Wärmepumpe muss erst einmal mechanische Energie zur Kompression investiert werden, die ein Temperaturgefälle erzeugt, um die Restwärme nutzbar machen zu können.

Aus rechtlicher Sicht ist der Genehmigungsprozess interessant. Weil das Abwasser die Wärmepumpe durchfließt, ist eine wasserrechtliche Zulassung nach § 8 Abs. 1 WHG nötig. Da das Wasser aber weder dauerhaft entnommen noch chemisch verändert, sondern lediglich abgekühlt wird, stellen sich hier in der Regeln wohl keine großen Schwierigkeiten. Gerade in den Sommermonaten wirkt sich die Abkühlung sogar positiv auf die Gewässerökologie aus, da der Aufheizung des Wassers und dem Algenwachstum entgegengewirkt wird. Artenschutzrechtlich sollte nachgewiesen werden, dass das Gewässer nicht zu stark abgekühlt wird. Denn dadurch könnten z.B. Libellen- und Froscharten gestört werden. Außerdem darf bei einer Havarie kein Kältemittel in das Gewässer gelangen. Hier ist ein Nachweis entsprechender technischer Vorkehrungen hilfreich (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:36:47+02:002. Juni 2020|Umwelt, Wärme, Wasser|

Fahrradstraße mit Anlaufschwierigkeiten

Für die Verkehrswende ist die Förderung des Fahrradverkehrs ein wichtiger Baustein. Und Fahrradstraßen können zu einer fahrradfreundlichen Stadt beitragen, da sie auch Menschen mit weniger Risikobereitschaft zum Radfahren bringen können.

Was für rechtliche Schwierigkeiten aber die Ausweisung einer Fahrradstraße mit sich bringen kann, zeigt ein Fall, der in Hannover letztes Jahr wiederholt das Verwaltungsgericht beschäftigt hat. Die beschauliche Kleefelder Straße verläuft entlang eines Bahndammes, auf der anderen Seite stehen Reihenhäuser. Vor den Reihenhäusern haben die Anwohner und andere Kfz-Halter ihre Fahrzeuge am Rand der ohnehin schon schmalen Straße geparkt.

Da auf der Straße nach einer Verkehrszählung überwiegend Fahrradverkehr stattfindet und die Strecke eine Verbindungsfunktion im Radwegenetz hat, beschloss die Stadt auf Initiative des Stadtbezirkrats hier eine Fahrradstraßen einzurichten.

Die Verkehrszeichen für die Fahrradstraßen wurden erst 1997 als VZ 244 in die Anlage 2 der StVO aufgenommen. Kraftfahrzeugverkehr ist nur erlaubt, soweit dies durch Zusatzzeichen angeordnet ist. Fahrradverkehr darf auf der Fahrradstraße weder gefährdet noch behindert werden. Fahrräder dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren.

In Hannover wurde Kraftfahrzeugverkehr in beide Richtungen zugelassen. Auf die Klage eines Anwohners hin hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover die Fahrradstraße zunächst wieder aufgehoben. Denn die straßenverkehrsrechtliche Einschränkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen muss grundsätzlich an § 45 Abs. 1 StVO gemessen werden. Demnach muss die Regelung mit Gefahren für die Sicherheit und Ordnung begründet werden. Da der KFZ-Verkehr jedoch uneingechränkt zugelassen wurde, hatte sich für die Sicherheit der Radfahrer kaum etwas geändert. Im Gegenteil wirke sich nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass Fahrradfahrer in einer Fahrradstraße nebeneinander fahren dürfen, angesichts der Enge der Straße negativ aus. Denn neben der Reihe parkender Autos, zwei nebeneinander fahrenden Fahrradfahrern hätte ein Auto im Gegenverkehr nur unter Missachtung des Sicherheitabstandes passieren können.

Die Stadt gab aber nicht so schnell auf: Sie führte eine Einbahnstraßenregelung ein und reduzierte die Parkplätze durch ein generelles Parkverbot mit definierten Ausnahmen auf die Hälfte, so dass Lücken zum Ausweichen entstanden. Der gleiche Anwohner, der schon zuvor geklagt hatte, trat danach zwar wieder auf den Plan, hatte diesmal vor dem VG Hannover aber kein Glück mit seinem Eilantrag (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:42:39+02:0028. Mai 2020|Verkehr|