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Über Dr. Olaf Dilling

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Einvernehmlich Bauen ist machbar, Herr Nachbar!

Streit mit den Nachbarn gilt als Inbegriff kleinkarierter Spießigkeit. Kein Wunder, dass viele Menschen daher Konflikten großräumig aus dem Weg gehen wollen. Manchmal stellt allerdings gerade das die nachbarlichen Beziehungen auf eine Belastungsprobe. Denn wenn die Möglichkeiten für einen Austausch und eine Einigung frühzeitig genutzt werden, kann das später oft viel Konfliktpotential vermeiden.

Das geht oft bereits los mit der Bauplanung. Denn das Verfahren für die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sieht in § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Die Öffentlichkeit, zu der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB übrigens auch Kinder und Jugendliche zählen, soll über die Ziele, Zwecke, die Planungsalternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert werden. Dafür müssen die Entwürfe der Bauleitplanung für eine festgelegte Dauer öffentlich ausgelegt werden. Die während dieser Frist abgegebenen Stellungnahmen müssen geprüft und gegebenenfalls für die weitere Planung berücksichtigt werden.

Wenn dann auf Grundlage des Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB konkrete Bauprojekte anstehen, kann wiederum die Beteiligung der Nachbarn oder der Öffentlichkeit erforderlich sein. Dies richtet sich nach den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO), in Berlin beispielsweise nach § 70 BauO Bln. Vor der Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen muss die dafür zuständige Behörde benachbarte Eigentümer informieren, wenn Auswirkungen auf deren öffentlich-rechtlich geschützte Belange zu erwarten sind. Für Einwendungen durch die Nachbarn besteht dann eine Frist von zwei Monaten, nach deren Ablauf keine Einwendungen mehr möglich sind (sogenannte Präklusion).

Alternativ kann der Nachbar auch die Lage- und Baupläne unterschreiben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zustimmen. Dies ist für die Bauenden eine probate Möglichkeit Rechtssicherheit herzustellen. Für die Nachbarn dagegen ist Vorsicht geboten: Zumindest sollte eine Bedenkzeit erbeten werden, um die Bauunterlagen genau zu prüfen. Denn wenn die Zustimmung erst einmal erteilt wurde, bestehen kaum noch Einflussmöglichkeiten auf das Bauvorhaben per Widerspruch oder Klage. Nach der Rechtsprechung ist dann auch ein Streit über Details, die aus den Plänen noch nicht ganz konkret hervorgingen, oft präkludiert. Im Zweifel hätte der Nachbar diese Fragen vor seiner Zustimmung klären sollen. So wurde es vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Fall eines aus Mikroplastik bestehenden Belages eines Tennisplatzes gesehen, der einen benachbarten Schweinemastbetrieb zu kontaminieren droht.

In einem solchen Fall ist es daher sinnvoll, sich als Nachbar mit den Bauplänen an einen Anwalt zu wenden und die Folgen einer Zustimmung für die eigenen Rechtspositionen prüfen zu lassen (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:38:59+02:0027. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Fitness- vs. Tattoo-Studio

Die Gerichtsbarkeit muss sich inzwischen mit vielen Detailfragen des Infektionsschutzes befassen. So hatte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in den letzten Tagen sowohl über einen Eilantrag über die Schließung von Fitness- als auch über Tattoo-Studios zu entscheiden. Auf den ersten Blick vielleicht überraschend hat das OVG mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bezüglich der Schließung der Tattoo-Studios den Vollzug vorläufig ausgesetzt, die Fitness-Studios mussten nach einem Beschluss vom selben Tag dagegen geschlossen bleiben.

Die Begründung zeigt, dass sich die Richter dabei zumindest etwas gedacht hatten, auch wenn ihre Beschreibungen der “Studios” manchmal etwas weltfremd klingen. Bezüglich der Fitness-Studios wird auf die besonders infektionsträchtigen Aerosole abgestellt: Unter Berücksichtigung des bisherigen Infektionsgeschehens und der Wirkung bereits getroffener Maßnahmen sei die Schließung von Fitness-Studios weiterhin wichtig. Denn in Fitness-Studios käme es aus Sicht der Richter zu “Ansammlungen körperlich trainierender Personen”. Aus dem “deutlich gesteigerte(n) Atemverhalten” und dem “stoßartigen Ausatmen unter körperlicher Belastung” (mit anderen Worten: dem Keuchen und Stöhnen) der Trainierenden resultiere ein hohes Infektionsrisiko, gerade wegen des üblicherweise schlechten Luftaustausches und des eng begrenzten Raums, auf dem trainiert würde.

Die Schließung der Tattoo-Studios könne dagegen nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG angesehen werden. Denn das Infektionsgeschehen habe sich auch aufgrund der Maßnahmen der letzten Zeit verlangsamt. Dadurch habe sich die Zahl der Neuinfektionen und der Infizierten deutlich verringert. Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems sei zwar noch vorhanden, jedoch nicht mehr in dem Maße wie vor einigen Wochen. Inzwischen seien daher auch andere Dienstleistungsbetriebe wie Friseure, Nagel- und Kosmetikstudios wieder geöffnet, bei denen der Abstand ebenfalls nicht eingehalten werden könne. Dass die Präzisionsarbeit beim Tätowieren eine besondere Nähe erfordere, die über die im Nagel- oder Kosmetikstudio hinausgehe, konnten die Richter nicht nachvollziehen. Ebenso gäbe es bei Einhaltung von Hygienemaßnahmen keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Übertragung durch Blut oder Wunden, die beim Tätowieren entstehen. Unter Anwendung effektiver Hygienemaßnahmen sei insofern auch in Tattoo-Studios das Risiko einer Infektion ausreichend vermindert.

Um übrigens keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Aus der entspannteren Haltung gegenüber den Maßnahmen folgt offenbar nicht, dass sie den Richtern egal seien: Sich selbst nehmen die Verwaltungsgerichte entsprechend nicht aus: So ermahnt das OVG Lüneburg alle Bürger das Gericht nur in dringenden Fällen zu betreten und alle Besucher müssen ihre Kontaktdaten hinterlegen. Außerdem ist im gesamten Gericht, auch im Sitzungssaal, Maskenpflicht angeordnet.

Fazit: Während es bei Eilanträgen gegen die Corona-Maßnahmen anfänglich vor den Verwaltungsgerichten kaum Erfolgsaussichten gab, kommt es inzwischen darauf an. Mit anderen Worten, wenn es gute Argumente gibt, die Notwendigkeit einer Maßnahme anzuzweifeln, kann sich der Weg zu den Gerichten lohnen (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:41:10+02:0025. Mai 2020|Verwaltungsrecht|

Straßenrecht vs. Straßenverkehrsrecht

Für viele ist ja unverständlich, warum Jura ein eigenes Studienfach ist. Menschen mit ganz anderem Arbeits- und Interessenschwerpunkt vermuten, dass es um das stupide Auswendiglernen von Gesetzen und Definitionen ginge. Die Rechtspraxis dürfte demnach von jedem halbwegs intelligenten Abiturienten nach einer kurzen praktischen Ausbildung zu bewältigen sein. Nun, wenn Juristen solche Einschätzungen hören, verweisen sie gerne auf die traditionelle Bestände der Rechtsdogmatik, wie etwa das berühmt-berüchtigte Abstraktionsprinzip. Nach dem bleibt, einfach gesagt, ein Kaufgegenstand auch dann zunächst im Eigentum des Käufers bleibt, wenn der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist.

Nicht-Juristen erscheint sowas dann als Spitzfindigkeit. Ähnlich schwer vermittelbar wie der Unterschied zwischen Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht. Das Straßenrecht regelt die Widmung einer Straße. Und mit Widmung ist ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsakt gemeint, durch den eine Sache überhaupt erst zu einer öffentlichen Sache wird. Bei einer Straße wird beispielsweise festgelegt, dass sie von der Öffentlichkeit im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs genutzt werden kann.

Wenn nun Fußgängerzone eingerichtet wird, muss die Straße auf der das geschieht, straßenrechtlich “umgewidmet” werden. Der Gemeingebrauch wird dabei auf den Verkehr durch Fußgänger beschränkt. Es reicht also nicht, Straßenschilder aufzustellen, denn das würde nur das Straßenverkehrsrecht betreffen. Und das Aufstellen von Straßenschildern hat gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Vermeiden von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Verkehr zu dienen. Dagegen können bei der Gestaltung der Benutzung von Straßen durch die Widmung umfassend auch umweltpolitische oder stadtplanerische Überlegungen einfließen.

So hat dies Anfang des Jahres das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden. Dort wurde im Stadteil Ottensen nämlich im Rahmen eines Verkehrsversuchs eine Fußgängerzone ohne vorherige Umwidmung eingerichtet. Zum Nachsehen der Initiatoren, da in den letzten Wochen des mehrmonatigen Versuchs dann noch ein Anwohner mit privaten Parkplätzen ein Strich durch die Rechnung machte. Der Stadtbezirksrat hat, durch die Eilentscheidung des Gerichts belehrt, danach die Umwidmung beschlossen (Olaf Dilling).

 

 

2020-05-20T22:43:44+02:0020. Mai 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|