Über Olaf Dilling

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Natur­schutz­recht: „Quäle nie ein Nest…“

Ein bekanntes Beispiel dafür, dass der Gesetz­geber sich die Rechts­sprache nach seinen Vorstel­lungen zurecht definiert, ist der Begriff des „Tiers“ in der Bundes­wild­schutz­ver­ordnung (BWildSchV). Denn nach § 1 Abs. 2 BWildSchV sind nicht nur lebende und tote Tiere gemeint und ihre erkenn­baren Teile, sondern auch Eier und sogar Nester. Was den Rechts­his­to­riker und Verfasser populärer Werke über das Rechts­system Uwe Wesel veran­lasste, über die Unver­ständ­lichkeit der Rechts­sprache zu räsonieren und den Studen­tenwitz zu zitieren: „Quäle nie ein Nest zum Scherz, denn es spürt wie Du den Schmerz“.

Tatsächlich ist es vielen Menschen nicht klar, dass neben allen in Europa wildle­benden Vogel­arten nach der Vogel­schutz-Richt­linie und entspre­chend § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch deren Fortpflan­zungs- und Ruhestätten. Das bedeutet, dass das selbst Nest einer häufig vorkom­menden Ringel­taube aus natur­schutz­recht­lichen Gründen nicht oder nur mit erheb­lichen bürokra­ti­schen Aufwänden beseitigt werden kann. Und der Schutz erstreckt sich auch auf Bäume, in denen Vögel regel­mäßig rasten oder brüten. Dies gilt nicht nur saisonal, obwohl hier die besondere, auch dem Vogel­schutz dienende Vorschrift des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG greift, nach der Bäume und Gehölze vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt, bzw. gerodet werden dürfen.

Gerade jetzt im Hochsommer ist immer wieder Thema, was für Einschrän­kungen das Natur­schutz­recht eigentlich beinhaltet, wenn es um lästige Insekten geht. Bekann­ter­maßen sind Hornissen ebenso wie alle wildle­benden Bienen- und Hummel­arten besonders geschützt. Die furcht­ein­flößend großen Hornissen sind glück­li­cher­weise weniger versessen auf Süßes und weniger aggressiv als ihre kleineren Schwestern, die „gemeinen“ Wespen. Wenn die Besei­tigung ihres Nestes nötig wird, muss wegen ihres Schutz­status bei der Natur­schutz­be­hörde eine Geneh­migung eingeholt werden (Olaf Dilling).

2020-08-06T21:12:04+02:006. August 2020|Naturschutz|

Klage­rechte bei Verschlech­terung des Grundwassers

Wir hatten im Herbst letzten Jahres schon einmal darüber berichtet: Ähnlich wie bei der Luftrein­haltung könnte auch die Einhaltung der Wasser­qua­li­täts­ziele in Zukunft stärker durch indivi­duelle Kläger betrieben werden. In dieser Entwicklung gab es Ende Mai eine weitere wichtige Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Klage­rechte von Privat­per­sonen, die berechtigt sind, Grund­wasser zu entnehmen, bestätigt und ausgebaut.

Während es im Oktober 2019 um Verstöße gegen Nitrat­grenz­werte ging, war diesmal ein Planfestel­lungs­be­schluss der Bezirks­re­gierung Detmold von 2016 für den Bau einer Autobahn­teil­strecke auf dem Prüfstand. Zu prüfen hatte den Fall das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG), das dem EuGH jedoch Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorlegte. Diese Fragen betrafen die Auswirkung von Verfah­rens­fehlern in der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung, den Begriff der Verschlech­terung eines Wasser­körpers sowie schließlich die Klage­be­fugnis von Betrof­fenen. Insbe­sondere wurde gefragt, ob Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßen­trasse Hausbrunnen zur privaten Wasser­ver­sorgung unter­halten, Verstöße gegen das wasser­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot und Verbes­se­rungs­gebot gerichtlich geltend machen können.

Wie wir bereits zu einer kürzlich hier bespro­chenen Entscheidung des BVerwG festge­stellt hatten, muss die europäische Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) bereits im Planfest­stel­lungs­ver­fahren geprüft werden. Eine Verschlech­terung liegt nach dem EuGH vor, wenn mindestens eine Quali­täts­kom­po­nente nicht erfüllt oder ein Schwel­lenwert überschritten wird. Auch bei bereits überschrit­tenem Grenzwert gilt eine weitere Erhöhung der Schad­stoff­kon­zen­tration als Verschlech­terung. Weiterhin hat der EuGH klarge­stellt, dass alle, der zur Grund­was­ser­ent­nahme und ‑nutzung berechtigt ist, unabhängig von einer konkreten Gesund­heits­ge­fährdung klagen können. Denn sie sind aufgrund von Nutzungs­be­ein­träch­ti­gungen durch die Verletzung der wasser­recht­lichen Pflichten unmit­telbar betroffen (Olaf Dilling).

2020-08-05T12:22:23+02:005. August 2020|Umwelt, Wasser|

Klima-Urteil auf der Grünen Insel

Zu Klima­klagen, zumindest vor deutschen Gerichten, hatten wir uns auf diesem Blog bisher eher skeptisch geäußert. Schließlich geht es um hoch politische und komplexe wissen­schaft­liche Fragen. Die lassen sich nur schwer auf ein handhab­bares recht­liches Maß herun­ter­brechen. Und erfah­rungs­gemäß ist die deutsche Justiz auch relativ zurück­haltend, Verant­wortung für Umwelt­schäden rechtlich anzuerkennen.

In anderen Ländern ist das durchaus anders. Nachdem zunächst in Holland die sogenannte Urgenda-Stiftung erfolg­reich gegen die nieder­län­dische Regierung geklagt hatte, hat nun eine Umwelt­schutz­or­ga­ni­sation in Irland mit einer Klage vor dem Supreme Court in Dublin Erfolg. Entschieden wurde der Fall am 31. Juli 2020, das Urteil liegt bereits in einer noch unaut­ho­ri­sierten Form vor. Irland hatte sich 2015 zu einer CO2-Reduktion um 80 Prozent bis 2050 gegenüber 1990 verpflichtet.

Auch in Irland war strittig, ob sich das Gericht unzulässig in die Politik einmi­schen würde. Die Richter argumen­tierten dagegen, dass der Klima­schutzplan bis 2050 bereits durch eine Gesetz umgesetzt worden war. Also geht es nicht mehr um den Gesetz­ge­bungs­prozess selbst, sondern um dessen Ergebnis. Auch das Argument der Regierung, dass die in diesem Gesetz beschlos­senen Maßnahmen lediglich ein Anfang sein sollten, ließen die Richter nicht gelten. Die Bevöl­kerung habe zumindest ein Recht, einen groben Fahrplan zu erfahren (Olaf Dilling).

2020-08-03T16:56:22+02:003. August 2020|Energiepolitik, Industrie, Umwelt|