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Über Dr. Olaf Dilling

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Verkehrsrecht: Viel Lärm um nichts

In letzter Zeit ist wieder verstärkt von der Lärmbelastung durch Verkehr zu hören: Zum Beispiel im Zusammenhang mit der Debatte über Motorradlärm, die diesen Sommer von einer Bürgermeisterin aus dem Schwarzwald angestoßen worden war. Grundsätzlich gibt es in der Europäischen Union eine Richtlinie gegen Umgebungslärm. Die steckt ähnlich wie die Luftqualitätsrichtlinie hohe Ziele zur Vermeidung von Umweltbelastungen.

Insofern liegt es nahe, dass bei Überschreiten der Grenzwerte Anwohner – so wie bei den Stickoxid-Überschreitungen – klagen können. Ihr Anspruch könnte sich dann auf geeignete Maßnahmen richten, den Lärm zu mindern und damit unter den Grenzwert zu bringen. Welche Maßnahmen aber sind geeignet – und angesichts der Einschränkungen des Verkehrs zu rechtfertigen?

Darüber hatte das Verwaltungsgericht Koblenz im Juli in einem Urteil zu befinden. Ein Anwohner einer lauten, vielbefahrenen Straße hatte wiederholt geklagt, weil die Stadt trotz Grenzwertüberschreitungen untätig geblieben war.

Zunächst hatte ihm das VG Koblenz in einer Entscheidung vom Dezember 2015 recht gegeben. Da die Lärmbelastung die Grenze der Zumutbarkeit überschreite, sei die Stadt als Beklagte verpflichtet, die Anträge des Klägers zur Verbesserung unter pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens zu bescheiden.

Die Stadt müsse zunächst prüfen, welche Lärmreduktion – unter Umständen durch eine Kombination von Maßnahmen – erreicht werden könne. Sie müsse weiterhin prüfen, ob die Maßnahmen zu einer spürbaren Entlastung führen können. Mit Blick auf die Verkehrsinteressen und ihre Kosten müssten sie auch angemessen sein.

In dem aktuellen Urteil hat das VG nun die Klage abgewiesen. Diesmal hatte der Kläger ganz konkrete Maßnahmen eingefordert, beispielsweise eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Gericht war der Auffassung, dass die Maßnahmen nur wenig bewirken würden, und insbesondere nicht ausreichen würden, den Grenzwert einzuhalten. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkungen des Verkehrs nicht zu rechtfertigen.

Für den Kläger mag die Entscheidung enttäuschend sein. Allerdings war sie aufgrund des Prüfprogramms der ersten Entscheidung darin schon angelegt, auch wenn letztlich viele offene Wertungen mit der Frage verbunden sind, ob eine Maßnahme geeignet und angemessen ist (Olaf Dilling).

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2020-09-23T11:35:28+02:0022. September 2020|Umwelt, Verkehr|

Zwei halbe Hähnchen-Mastanlagen

Ja, der Titel täuscht: Die Agrarindustrie hat es bisher noch nicht geschafft, Hähnchen zu produzieren, die von Anfang an halbiert sind. Was aber im Bereich des Agrarrechts durchaus oft möglich ist: Anlagen so aufzuteilen, dass Schwellenwerte formal unterschritten werden. Dies ist insofern eine naheliegende Umgehungsstrategie, weil umwelt-, bau- und planungsrechtliche Regelungen an die Größe der Anlage anknüpfen.

Ist eine Mastanlage beispielsweise so groß, dass das Futter nicht mehr auf eigenen Flächen eines Betriebs angebaut werden könnte, gilt die Anlage nach § 201 Baugesetzbuch (BauGB) nicht mehr als landwirtschaftlich. Daher entfällt die Privilegierung für das Bauen im Außenbereich, also außerhalb geschlossener Ortschaften, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Auch die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hängt von Schwellenwerten ab. Nach § 7 UVP-Gesetz, gibt es in Verbindung mit Anlage 1 des Gesetzes unterschiedliche Anforderungen, je nachdem ob eine Anlage über 30.000, über 40.000 oder über 85.000 Mastplätze hat.

Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass in Wardow bei Rostock nach einer Zeitungsmeldung 2016 zwei halbe Hähnchenmast-Anlagen genehmigt wurden: Eine mit 39.900 Mastplätzen und eine fast identisch gebaute in 16 m Abstand mit ebenfalls 39.900 Mastplätzen. Die Anlagen wurden von zwei Gesellschaften betrieben, die allerdings von den selben Investoren gegründet worden waren.

Inzwischen hat das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald (Az. 7 A 1608/17 SN) die Genehmigungen als rechtswidrig aufgehoben. Die Anlage sei als einheitlich anzusehen. Daher seien die erforderlichen Verfahren nicht eingehalten worden. Da die Schwellenwerte an die von der Größe der Anlage abhängigen Umweltauswirkungen anknüpfen, ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Olaf Dilling).

2020-09-18T09:45:20+02:0018. September 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vision Zero: Durfte hier der Kutscher nicht?

Vision Zero ist ein Schlagwort, das Ende der 1990er Jahre in Schweden geprägt wurde. Inzwischen hat sich die Idee weltweit verbreitet. Der Hintergrund: Irren ist menschlich, ob auf der Straße oder im Arbeitsleben. Da nun alle Menschen fehleranfällig sind, stellt sich die Frage nach robusten technischen oder infrastrukturellen Systemen. Sie sollen menschliche Fehler auffangen können. So sicher, dass zumindest kein Mensch im Straßenverkehr oder am Arbeitsplatz sterben muss. 

In gewisser Weise ließe es sich sogar noch radikaler formulieren: So wurden mit dem Bau von Straßenkreuzungen mit Fahrradwegen und querenden Abbiegemöglichkeiten für Lkw – unbewusst – regelrechte “Todesfallen” gebaut. Jedes Jahr sterben in Deutschland ca. 30 Fahrradfahrer nach Unfällen mit rechts abbiegenden Lkw. Dass an diesen Unfällen keiner der unmittelbar Beteiligten in einem direkten Sinn “Schuld” hat, bringt die Medien oft dazu von “tragischen” Unfällen zu sprechen. Und tatsächlich ist ein Blick in die inzwischen im Netz kursierenden Videos erhellend, in denen das Unfallgeschehen analysiert wird: Die Lkw-Fahrer haben die Radfahrer im “toten Winkel”, die Radfahrer hingegen sehen nur, dass sie grün haben und rechnen nicht damit, vom hinter Ihnen fahrenden Lkw übersehen und von seinem ausschwenkenden Anhänger seitlich erfasst zu werden. Es gibt insofern auch Kreuzungen, die schon berüchtigt sind, für die lebensgefährlichen Unfälle, die sich dort immer wieder ereignen.

Insofern hilft es tatsächlich auch wenig, die individuellen Unfallbeteiligten verantwortlich zu machen. Es ist ein wenig wie in dem makaber-humoristischen Gedicht von Christian Morgenstern, in dem der überfahrene Palmström sich mit dem Tode ringend müßigerweise fragt: “Durfte hier der Kutscher nicht?”… Natürlich kann es helfen, die Verantwortung der Verkehrsteilnehmer durch Sicherheitsregeln zu schärfen. So hat das Verkehrsministerium mit der StVO-Reform bereits einen (wenn auch aus handwerklich-formalen Gründen: untauglichen) Versuch unternommen, das Problem abzumildern. Nämlich durch das Gebot für Lkw, innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit abzubiegen, wenn Fuß- und Fahrradverkehr zu erwarten ist. Allerdings sind auch seit April in Deutschland wieder Fahrradfahrer bei Abbiegeunfällen gestorben.

Tatsächlich geht die Diskussion daher inzwischen dahin, dass das “tragische” Problem vor allem technisch zu lösen sei. Denn dass effektiv mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, setzt unrealistisch hohe Erwartungen in das korrekte Verhalten von Verkehrsteilnehmern. Die Alternative ist die Umgestaltung technischer Systeme, die Anpassung der Produktgestaltung von Lkw durch sogenannte Abbiegeassistenten und die verkehrssichere Planung von Kreuzungsbereichen. Dass es bekannte Todesfallen gibt, an denen die zuständigen Straßen- und Straßenverkehrsbehörden keine Schritte in Richtung Vision Zero unternehmen, ist tatsächlich einigermaßen skandalös. Es erinnert an die hilflose Überlegung von Palmström, ob “die Staatskunst” anzuklagen sei (und zweifelsohne dürfte hier ein Potential für Staatshaftungsklagen liegen).

Solange die “Staatskunst” die Aufgabe, Straßenkreuzungen sicher zu gestalten, aber nicht erfolgreich angenommen hat, empfehlen wir unseren Kindern (und auch allen anderen, die das hören wollen) allerdings ganz dringend Folgendes: Nicht immer auf ihrem Recht zu beharren, sondern im Zweifel den Kürzeren zu ziehen, auch wenn dies auf Dauer unbefriedigend ist. Sie sollen ja nicht wie Palmström enden, der zwar noch messerscharf schloss, “dass nicht sein kann, was nicht sein darf”, aber doch nur hypothetisch weiterleben konnte.

Falls Sie sich übrigens vertieft für verkehrsrechtliche Fragen interessieren: Wir bieten Ende Oktober ein Webinar zum Thema Verkehrsversuche an, zu dem Sie sich hier anmelden können (Olaf Dilling).

2020-09-16T23:00:00+02:0016. September 2020|Allgemein, Verkehr|