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Über Dr. Olaf Dilling

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Klimaanpassung: Was tun bei Wasserstress?

Auf längere Sicht betrachtet, hat sich das Verhältnis von Wasserdargebot, also der Menge verfügbaren Trinkwassers, zur Wassernutzung in Deutschland positiv entwickelt. Denn seit den 1990er Jahren ist die Wassernutzung durch Einsparungen stark zurückgegangen. Die letzten Sommer haben aber gezeigt, dass sich dieser Trend keineswegs fortsetzen muss. Im Gegenteil gilt als einer der entscheidenden Punkte bei der Klimaanpassung auch der Umgang mit Wasser. Denn längere Perioden von Trockenheit oder Hitze im Sommer lassen die Wasservorräte relativ schnell schwinden: Einerseits gibt es dann typischerweise wenig Niederschlag. Andererseits steigt der Verbrauch, um die mangelnden Niederschläge durch Bewässerung oder Befüllung von Schwimmbädern zu kompensieren.

Zumindest regional kann es dann zu Engpässen kommen, dem sogenannten Wasserstress. Ein paar Beispiele gab es in den letzten Sommern dafür schon. So wurde 2018 etwa die Nutzung von Flusswasser zur Kühlung von Kraftwerken eingeschränkt. Mancherorts, etwa im Landkreis Stade, gab es auch schon Ausfälle der Trinkwasserversorgung, auf die mit Nutzungsverboten für bestimmte Zwecke, etwa das Bewässern von Rasenflächen oder das Befüllen von Swimming Pools reagiert wurde.

Da stellt sich die Frage: Kann die Nutzung von Wasser so ohne Weiteres verboten werden? Wie immer kommt es auch bei dieser Rechtsfrage darauf an:

#Wenn das Wasser vom lokalen Versorger über die Trinkwasserleitung bezogen wird, richtet sich das Verbot nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Darin heißt es in § 22 Abs. 2 Satz 2, dass die Verwendung zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung für bestimmte Zwecke beschränkt werden kann.

#Bei der Nutzung von Kühlwasser für Kraftwerke ist oft bereits in der Genehmigung als Auflage geregelt, dass das Wasser nicht höher erhitzt werden darf, als eine bestimmte vorgegebene Temperatur (z.B. 30°C). Daher müssen Kohle- oder Atomkraftwerke in Hitzesommern oft heruntergefahren werden.

#Wenn es um die direkte Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern geht, fällt sie unter Umständen unter den Gemeingebrauch, der nach § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch den Landesgesetzgeber definiert wird. In der Regel fällt darunter nur das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, so etwa nach § 32 Niedersächisches Wassergesetz (NWG). Insofern hat die Wassernutzung aufgrund von Gemeingebrauch eher historische Bedeutung. Einschränkungen aufgrund von Wasserknappheit spielen heute eine geringe Rolle.

#Aktuell gibt es Überlegungen, in Hitzeperioden die Bewässerung von urbanen Grünflächen effizienter zu handhaben. Dafür soll gesammeltes Regenwasser oder bereits für andere Zwecke gebrauchtes, gering verschmutztes Wasser genutzt werden. An sich eine gute Idee. Allerdings muss dabei sichergestellt werden, dass das Wasser keine Schadstoffe oder Keime enthält. Das heißt, wie so oft steckt die Tücke im Detail (Olaf Dilling).

2020-09-30T20:42:46+02:0030. September 2020|Umwelt, Wasser|

Blockierte Fischtreppe

Fischtreppen (oder “Fischaufstiegsanlagen”) sind häufig kostspielige Angelegenheiten. Allerdings haben Wehre ohne solche Vorrichtungen auch hohe Kosten: Dass im gesamten Einzugsgebiet oberhalb des Wehres bestimmte Fischarten nicht mehr vorkommen. Betroffen sind vor allem Wanderfische wie Lachse, Forellen oder Neunaugen, die zum Laichen die Flüsse Richtung Quelle wandern oder Aale, die sich im Meer fortpflanzen.

Daher ist es wichtig, dass die Fischtreppen tatsächlich durchgängig sind und ausreichend durchströmt, um mit einer Leitströmung den Fischen ihren Weg zu weisen. Genau dies ist aktuell auch ein Thema für Vattenfall bei der Wasserkühlung des Kohlekraftwerks Moorburg, über die wir erst neulich berichteten.

Allerdings geht es hier anders als in diesem Fall nicht um die wasserrechtliche Genehmigung, die in die Hamburger Zuständigkeit fällt. Sondern um eine Ordnungsverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg in Schleswig-Holstein. Darin wurde Vattenfall unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet, die Fischtreppe instand zu setzen. Denn die Fischtreppe war mit Sand und Steinen zugesetzt. Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Schleswig kürzlich in einem Eilbeschluss feststellte. Denn für den desolaten Zustand der Fischtreppe war die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes verantwortlich.

Als Schäden am Wehr aufgetreten waren, war die WSV davon ausgegangen, dass es an der Fischtreppe läge und hatte ohne Einschaltung der Umweltbehörden die Fischtreppe zugeschüttet. Nun ist die Auswahl des verantwortlichen “Störers” im öffentlichen Recht ein notorisches Thema. Es geht dort nicht immer um Gerechtigkeit, sondern auch darum, wer eine Gefahr am effektivsten abstellen kann. Hier war die Behörde dann aber wohl doch zu weit gegangen, da als Verantwortlicher vor allem die WSV in Frage kommt (Olaf Dilling).

2020-09-28T23:58:00+02:0028. September 2020|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

StVO-Reform: Fehler als letzte Rettung?

Irren gilt bekanntermaßen als menschlich. Dass auch in einem Bundesministerium manchmal Fehler gemacht werden, demonstriert, dass es selbst in einer “gesichtslosen Bürokratie” letztlich Menschen sind, die die Entscheidungen treffen. Und überhaupt: Manchmal können sich Fehler und Missgeschicke sogar positiv auswirken. Das wissen wir als gewohnheitsmäßige Bahnfahrer nur zu gut: So lästig die häufigen Verspätungen der Bahn sind, manchmal sind sie die einzige Chance, pünktlich zu kommen. Wenn wir uns nämlich selbst verspätet haben.

Aber zur Sache: Die StVO-Reform, über die wir hier schon mehrmals geschrieben haben, leidet bekanntlich an einem kleinen, aber folgenreichen Fehler. In Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, wo die Voraussetzungen einer verfassungskonformen Rechtsverordnung durch die Exekutive geregelt sind, heißt es nämlich: “Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.” Das ist aber bei der Änderungsverordnung unterblieben. Normalerweise wäre so ein Fehler nicht kriegsentscheidend. Er würde schlicht nach einem Kabinettsbeschluss bei der nächsten Sitzung des Bundesrats ohne großes Drama ausgebügelt.

Nun liegt der Fall bei der StVO-Reform etwas anders: Die Reform war einerseits ein offensichtlicher Versuch des derzeitigen Verkehrsministers, auch mal etwas für den Fahrradverkehr zu tun. Anderseits hatten einige Regelungen, insbesondere zur strengeren Sanktionierung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auch das Potential, die Stammwähler der CSU gegen ihn aufzubringen. Insofern bot der Fehler einen willkommenen Anlass dazu, diese Regelungen bei der ohnehin erforderlichen Abstimmung zurückzudrehen.

Nun könnte ein Fehler zwar als menschliche Schwäche zu verzeihen sein, aus ihm aber Rechte abzuleiten, könnte den Bogen dann doch überspannen. So sehen es jedenfalls die im Bundesrat inzwischen mehrheitlich vertretenen Landesregierungen, in denen die Grünen mitregieren. Denn die müssen sich bei Abstimmungen, in denen in der jeweiligen Koalition Uneinigkeit herrscht, enthalten. Daher hat der Bundesrat letzten Freitag einen entsprechend geänderten Verordnungsentwurf nicht abgesegnet.

Auch in der Sache spricht einiges dafür, die Sanktionen für Geschwindigkeitsübertretungen nicht wieder einzuschränken. Denn  Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nach § 45 StVO ohnehin nur dort angeordnet werden, wo sie aufgrund besonderer Gefahrenlagen nötig erscheinen. Dann sollten sie auch effektiv sanktioniert werden (Olaf Dilling).

2020-09-24T22:26:51+02:0024. September 2020|Verkehr|