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Über Dr. Olaf Dilling

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Der legalisierte Durchgangsverkehr

Vom Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der beschaulichen Weinstraße hatten wir schon mal einen Fall. Vielleicht erinnern Sie sich noch: Es ging um eine verkehrsrechtliche Entscheidung über die Planung einer engen, verwinkelten Altstadtstraße. Dort sollten die Kraftfahrzeuge über den Bürgersteig fahren, um an einander vorbeizukommen. So ging das natürlich nicht.

Laut einer Pressemitteilung des VG Neustadt hat das Gericht nun in einem ähnlichen Fall entschieden. Diesmal war der Zankapfel eine Straße, die an der engsten Stelle nur 3 m breit ist, also noch geringer als die in der Rechtsprechung anerkannte Mindestbreite von 3,05 m – nicht zuletzt für das sichere Passieren von Rettungsfahrzeugen. 

Zwei Anwohner hatten sich angesichts dieser Enge verständlicherweise über den Durchgangsverkehr geärgert, der wegen eines Verbotsschildes mit Anliegervorbehalt in dieser Straße eigentlich verboten war. Ihre Aufforderung an die Stadt, den Verkehr verstärkt zu kontrollieren, führte zu nichts. Jedenfalls zu nichts Gutem. Im Gegenteil, sie führte zu etwas, das Juristen gelehrt “reformatio in peius” nennen oder auch auf deutsch “Verböserung”. Die Verkehrsbehörde hatte nämlich den Einfall, dass sie den Durchgangsverkehr jedenfalls dann nicht kontrollieren müsse, wenn er erlaubt würde – und beseitigte kurzerhand das Durchfahrt-Verboten-Schild.

Sehr zum Ärger der Anwohner, die nun klagten. Sie wollten einerseits wieder die Beschränkung des Durchfahrtsverkehrs, andererseits eine Einbahnstraßenregelung. Das Gericht hielt beides nicht für begründet: Denn eine Verkehrserhebung zeigte, dass nach Freigabe für den Durchgangsverkehr der Verkehr nicht wesentlich gewachsen sei. Die Einbahnstraßenregelung sei kontraproduktiv, denn dann würden die Kraftfahrzeuge nur noch schneller fahren, als die eigentlich vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit. Beide Regelungen seien weder geboten, noch zulässig, da in Deutschland sogar das Aufstellen von Verkehrsschildern strengen Regeln unterliegt: Zulässig sind Verkehrsregelungen nach § 45 StVO grundsätzlich nur, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht und die Regelungen zu mehr Sicherheit führen.

Die beiden Argumente gegen die Sperrung des Durchgangsverkehrs und die Einführung einer Einbahnstraßenregelung lassen sich unter lebensnaher Betrachtung durchaus hören. Denn Schilder alleine bewirken nichts: Weder hilft eine Anliegerregelung, die nicht überwacht wird, gegen den Durchgangsverkehr, noch würde die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten, wenn die Kraftfahrer in der engen Gasse keine Sorge hätten, mit entgegenkommenden Kfz zu kollidieren. Aber irgendwas fehlt uns dann doch etwas in der Entscheidung. Vielleicht sind wir ja auch nur altmodisch: Aber gibt es eigentlich noch eine Rolle für staatliche Sanktionen bei der Überwachung des Verkehrs oder soll die Bereitschaft, Regeln einzuhalten, wirklich nur auf Einsicht basieren, aber nicht mehr auf Kontrolle? (Olaf Dilling)

 

2020-09-14T19:08:38+02:0014. September 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Füttern verboten, Jagen erlaubt…

Von der althergebrachten Materie des Jagdrechts hatten wir es hier schon einmal. Vor ein paar Tagen hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen über einen Fall aus diesem eher entlegenen “Revier” zu entscheiden:

Einem Jäger fortgeschrittenen Alters sollte die Waffenbesitzkarte seitens der Stadt Bremen entzogen werden. Und zwar sofort. Der Grund für diesen Schritt war letztlich, dass der Jäger wiederholt seine Wildtiere gefüttert hatte.

Nun, das klingt zunächst nicht nach einem schweren Fehlverhalten. Aber immerhin gebietet § 32 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG), dass das Füttern der Wildtiere auf Notzeiten beschränkt bleiben muss. Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. So ganz von der Hand zu weisen ist das Verbot nicht. Denn ein zu hoher Wildbestand kann zu Verbisschäden führen oder andere negative ökologische Folgen haben. Zudem könnten die Tiere sterben, wenn die Fütterung unterbrochen wird.

Aber reicht der (in diesem Fall: wiederholte) Verstoß, um Jägern nicht den Jagdschein zu verlängern und letztlich auch dessen Waffen zu kassieren? Das OVG verneinte dies in seiner vorläufigen Entscheidung. Denn für dafür müsste der Jäger gegen die “Waidgerechtigkeit” verstoßen haben. Und dazu zählt die “Summe der bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln, die bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind”.

Das Fütterverbot ist nun nicht in allen Bundesländern gleichermaßen in den Jagdgesetzen geregelt. Daher war das OVG der Auffassung, dass es nicht zu diesem Bestand von Regeln zählt. Zudem hat der Jäger das Füttern nach eigenem Bekunden nicht bei Ausübung der Jagd, etwa zum Anlocken des Wildes, eingesetzt, sondern lediglich um “in einer vollständig ausgeräumten Kulturlandschaft Wildtieren über das Jahr hinweg Äsungen zu ermöglichen”. Dies sei jagdethisch nicht zu beanstanden. Was, solange der Wildbestand insgesamt moderat bleibt, wie wir finden, nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Im Übrigen steht den Behörden auch das Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Verfügung, um den Jäger weiterhin dazu anzuhalten, die Gesetze einzuhalten (Olaf Dilling).

2020-09-11T11:14:09+02:0010. September 2020|Naturschutz|

Fahrradstadt Berlin: Zerplatzter Pop-up-Traum?

Für alle, die in Berlin viel Fahrrad fahren, war es fast zu schön, um wahr zu sein: Die geschützten Pop-up-Fahrradstreifen, die sich von Kreuzberg ausgehend, überall in der Stadt auf mehrspurigen Straßen breit machen. Angesichts der Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs und der Sorgen wegen Ansteckung schien die Initiative wie ein Lichtblick zu Zeiten der Pandemie. Als Gegenpol zu Quarantäne und Lock-Down eröffnete sie nun zumindest neue Möglichkeiten, sich draußen an der frischen Luft zu bewegen und dabei oftmals sogar schneller durch die Stadt zu kommen als mit dem Pkw.

Aber zugleich schien es zumindest verwunderlich, dass die Ausweisung von Fahrradstreifen nun plötzlich quasi über Nacht möglich war. Schließlich war der Bau einer angemessenen Fahrradinfrastruktur bisher entweder gänzlich verweigert worden oder setzte zumindest einen sehr langen Atem angesichts bürokratischer Planungsprozesse voraus. Immerhin gab es Ende Juni diesen Jahres ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, das bestätigte, dass eine Ausweisung temporärer Fahrradwege auch ohne straßenrechtliche Teilentwidmung u.a. zum Teil recht umständlicher Verfahrensschritte rechtens sei. Die Bezirksbürgermeisterin von Kreuzberg-Friedrichshain Monika Herrmann und der Amtsleiter Felix Weisbrich ließen sich schon dafür feiern, dass nun endlich deutliche Schritte in Richtung Verkehrswende initiiert wurden, die in weiten Teilen der Republik Nachahmer fanden.

So einfach scheint die Sache dann doch nicht zu sein. Denn das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat nun einem Eilantrag gegen die Ausweisung von acht der temporären Radfahrstreifen stattgegeben. Heißt das nun tatsächlich, so wie die Antragssteller von der AfD behaupten, dass auf Radwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur außerhalb von Fahrbahnen errichtet werden dürfen? Hier hat das Gericht den Antragsstellern klar widersprochen: Dass die Radfahrstreifen auf der zuvor durch den Autoverkehr genutzten Fahrbahn liegen, sei rechtlich unbedenklich. Ebenso, dass temporäre Radwege ohne straßenrechtliche Teileinziehung eingerichtet würden.

Allerdings habe die Senatsverwaltung laut dem VG einen kleinen, aber folgenschweren Fehler begangen: Sie hätte die Einrichtung der Radfahrstreifen auf konkreten Gefahrenlagen in den betroffenen Straßenabschnitten begründen müssen.Dies hatte die Senatsverwaltung nicht für nötig gehalten. Stattdessen hat sie allgemein mit dem erhöhten Bedarf wegen Corona argumentiert.

Hierzu ist zweierlei zu sagen:

*Zum Teil kann dieses Erfordernis der Begründung als ein formeller Mangel abgetan werden. Mit anderen Worten die meisten der Radfahrstreifen dürften materiell rechtmäßig sein. Lediglich die Begründung wäre anzupassen.

*Zum Teil könnte es jedoch auch Straßenabschnitte geben, in denen die Einrichtung der Radfahrstreifen materiellrechtlich nicht aufgrund konkreter Gefahrenlagen gerechtfertig ist. Hier besteht dringend Reformbedarf auf Bundesebene.

Denn es ist nicht einzusehen, dass Verkehrsregelungen einer besonderen Gefahrenlage bedürfen, wenn es bereits gefährlich genug ist, sich auf Straßen mit allgemeinem Risiko durch den Verkehr zu bewegen. Diese Regelung ist nicht zeitgemäß, da es darum gehen sollte, Risiken im Verkehr für Leib und Leben allgemein und nicht nur an exponierten Gefahrenstellen zu bekämpfen (Olaf Dilling).

2020-09-07T19:25:35+02:007. September 2020|Allgemein, Verkehr|