Über Olaf Dilling

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Schul­den­bremse erfordert Straßenausbaubeitrag

Dass die beim Bau von Straßen gefor­derten Straßen­aus­bau­bei­träge unter Bürgern und Politikern zunehmend umstritten sind, hatten wir schon einmal berichtet. Daher verzichten Kommunen in viele Bundes­länder zunehmend auf ihre Erhebung, die für einzelne Anlieger – gerade an Eckgrund­stücken – eine besondere Härte darstellen können.

Doch ein aktuell vom Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüneburg entschie­dener Fall zeigt, dass der Verzicht nicht immer im Ermessen der Gemeinde steht: Die Stadt Laatzen bei Hannover hatte beschlossen, die Satzung zur Erhebung von Straßen­aus­bau­bei­trägen aufzu­heben. Dagegen hatte sich die Region Hannover als Kommu­nal­auf­sichts­be­hörde gewandt. Zunächst hatte das Verwal­tungs­ge­richt Hannover der Gemeinde recht gegeben: Denn es stehe es der Gemeinde frei, Straßen­aus­bau­bei­träge nach § 6b Abs. 1 des Nieder­säch­si­schen Kommu­nal­ab­ga­ben­ge­setzes zu erheben. 

Dagegen entschied das OVG, dass die Gemeinde zur Erhebung der Beiträge verpflichtet sei. Denn angesichts der aktuellen Finanzlage der Gemeinde könne sie den Wegfall der Straßen­aus­bau­bei­träge nur über Kredite finan­zieren. Die verstoße aber gegen § 111 Abs. 6 des Nieder­säch­si­schen Kommu­nal­ver­fas­sungs­ge­setzes. Demnach dürfen Kommunen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finan­zierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweck­mäßig wäre.

Tatsächlich ist es aus Sicht des Landes wichtig, dass Kommunen nicht über ihre Verhält­nisse leben und „ungedeckte“ Geschenke an ihre Bürger verteilen. Aller­dings gäbe es auch Alter­na­tiven, wie wieder­keh­rende Beiträge für festzu­le­gende Beitrags­ge­biete, die verhindern würden, dass mit einem Mal sehr hohe Beiträge fällig werden. Dafür wären sie öfter zu zahlen. 

Mitunter wird auch eine Erhöhung der Grund­steuer vorge­schlagen. Daraus resul­tiert aller­dings das Problem, dass Steuer­ein­nahmen nicht zweck­ge­bunden erhoben werden. Es kann dann mit anderen Worten nicht sicher­ge­stellt werden kann, dass die Grund­steu­er­erhöhung dem Straßenbau zugute kommt (Olaf Dilling).

 

2020-08-19T15:08:32+02:0019. August 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Open-Air im Naturschutzgebiet

Die freie Kultur­szene gehört wohl zu den größten Verlierern der Corona-Pandemie. Insofern gönnen wir es den Veran­staltern eines Poetry-Slams sehr, dass ihr Event – nach einem Eilbe­schluss des Verwal­tungs­ge­richts Münster – im Juli in einem Natur­schutz­gebiet im beschau­lichen Greven nördlich von Münster statt­finden darf. Bei dem Natur­schutz­gebiet handelt es sich um einen Teil der Emsaue, wobei der Fluss hier zwischen zwei Stadt­teilen von Greven hindurchfließt.

Letztlich erscheint es auch vertretbar, dass eine auf drei Stunden begrenzte Veran­staltung mit fünf Auftritten und ca. 100 Teilnehmern auf einem 2x2 m großen Podest in dem Gebiet stattfand. Nach Auffassung des Gerichts sei die geplante Veran­staltung nach den maßgeb­lichen natur­schutz­recht­lichen Bestim­mungen nicht verboten. Sie führe weder zu einer Zerstörung noch zu einer Beschä­digung des Natur­schutz­ge­biets. Damit trat es dem Vorbringen der Antrag­steller, zwei Natur­schutz­ver­bänden, entgegen, dass der Poetry-Slam keinen Bezug zu den Schutz­zielen der Emsaue habe, sondern  einen erheblich störenden Eingriff in ein Gebiet darstelle. Den Natur­schutz­ver­bänden ging es auch darum, dass die Veran­staltung ohne eine vorherige Befreiung nach dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz erfolgen sollte. Hier hatten die Antrag­steller tatsächlich einen Punkt. Denn auch aus auf den ersten Blick scheinbar unpro­ble­ma­ti­schen Vorhaben können in Natur­schutz­ge­bieten Störungen resul­tieren (Olaf Dilling).

2020-08-18T15:28:09+02:0018. August 2020|Naturschutz|

Die aufge­schobene Triage

Von allem Justiz­per­sonal können sich Verfas­sungs­richter wohl am ehesten erlauben, Philo­sophen zu sein. Etwas über den Dingen zu schweben und sich Fragen hinzu­geben, die sich außerhalb des Alltäg­lichen stellen. So Fragen, in denen Wertkon­flikte unserer Gesell­schaft exempla­risch auf den Punkt gebracht werden. Bezüglich einer solchen Frage, nämlich der der sogenannten Triage, hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt vor ein paar Tagen einen Eilantrag abgelehnt, was nicht ausschließt, dass es sich später im Haupt­ver­fahren vertieft damit beschäftigt.

Den Eilantrag hatten mehrere kranke und behin­derte Menschen gestellt. Sie waren der Auffassung, dass die Triage, also eine Entscheidung über knappe medizi­nische Ressourcen im Katastro­phenfall, bzw. im Verfahren ganz konkret bezogen auf die Corona-Pandemie, zu regeln sei bevor der medizi­nische Notstand eintritt. Aller­dings lehnte das Gericht zum gegen­wär­tigen Zeitpunkt die Eilbe­dürf­tigkeit ab. Denn aktuell sei nicht abzusehen, dass ein Notstand in den Kranken­häusern unmit­telbar bevorstünde.

Tatsächlich geht es bei der Triage juris­tisch ans Einge­machte. Denn an sich lässt das Grund­gesetz nicht zu, dass Leben gegen Leben abgewogen wird. Auf der anderen Seite haben Ärzte einen eher pragma­ti­schen Ansatz und versuchen, mit den begrenzten Mitteln in Katastro­phen­si­tua­tionen möglichst viele Menschen­leben zu retten. So etwa in den Empfeh­lungen der Deutschen Inter­dis­zi­pli­nären Verei­nigung für Intensiv- und Notfall­me­dizin (DIVI). Das kann aber auch bedeuten, dass Fälle mit geringen Überle­bens­chancen nachrangig behandelt werden. Ebenso wie Fälle, die auch ohne ärztlichen Eingriff eine gute Chance haben zu überleben. Aus verfas­sungs­recht­licher Sicht nicht unpro­ble­ma­tisch, wenn es auf eine syste­ma­tische Diskri­mi­nierung Behin­derter oder Vorer­krankter hinaus­läuft. Insofern wird es noch spannend, wie das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt im Haupt­sa­che­ver­fahren entscheiden wird (Olaf Dilling).

2020-08-17T21:17:01+02:0017. August 2020|Allgemein|