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Über Dr. Olaf Dilling

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Halali auf Wolf und Reh!

Im Jagdrecht tut sich was. Vor allem soll der Wald besser geschützt werden. Daher wird nun das Bundesjagdgesetz (BJagdG) reformiert mit dem Ziel, das sog. Schalenwild, insbesondere die Reh-, Rot- und Schwarzwildbestände, zu reduzieren. Außerdem wurde kürzlich mit Niedersachsen in einem weiteren Bundesland neben Sachsen der Wolf zum jagdbaren Wild erklärt.

Um den Wald steht es derzeit bekanntlich nicht gut. Das liegt wohl in erster Linie am Klimawandel. Vor allem Fichtenbestände haben unter den letzten trockenen Sommern stark gelitten. Dies bot zudem ideale Bedingungen für Schädlinge, vor allem den Borkenkäfer. Zu allem Überfluss haben sich über die letzten Jahre die Rehbestände so stark entwickelt, dass Baumschösslinge meist nur dann eine Chance haben, aufzuwachsen, wenn sie durch Zäune oder individuelle Maßnahmen geschützt werden. Kein Wunder: Gerade in halboffenen Landschaften mit Maisäckern finden Rehe oft ideale Bedingungen vor. Der Verbiss ist für extensive Waldbewirtschaftung mit Naturverjüngung oder gar Schutzgebiete mit “Urwald” ein Problem. Denn hier würden Zäune für Schösslinge dem Schutzkonzepten zuwider laufen.

Um die Kontrolle des Wildbestands besser an die Erfordernisse vor Ort anzupassen, sieht die vom Bundeskabinett beschlossene Novelle des BJagdG (hier der Referentenentwurf vom 13.07.2020) eine dezentrale Abstimmung vor: Statt der bisherigen (Höchst-)Abschussplanung durch die Jagdbehörde sollen sich Jagdgenossenschaften bzw. Eigentümer und Jagdpächter über einen Rahmen einigen, innerhalb dessen jährlich Wild abgeschossen werden soll. Dadurch sollen die Waldeigentümer, die in den Jagdgenossenschaften für ein Revier zusammengefasst sind, besser auf den Wildbestand Einfluss nehmen können.

Dass fast zeitgleich der Wolf in einem großen Flächenland, nämlich Niedersachsen, zum jagdbaren Wild erklärt wird, ist wohl eher Zufall. Nun ist der Wolf zwar einerseits ein wichtiger natürlicher Fressfeind der Rehe (auch wenn jedes Jahr immer noch mehr Rehe durch Automobile als durch Wölfe sterben). Andererseits ist bekannt, dass Wölfe sich gerne auch an Weidetieren bedienen. Nun ist der Wolf eine nach Europarecht besonders geschützte Art. Nachdem das Bundesnaturschutzgesetz unlängst geändert wurde, um weitere Ausnahmen zu ermöglichen, stößt eine weitere Liberalisierung der Wolfsjagd in Deutschland daher an enge Grenzen: Der Erhaltungszustand der Art darf nicht gefährdet werden; außerdem kann gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. der Abschluss einzelner Tiere nur gerechtfertigt werden, wenn er zur Abwehr “ernster Schäden” (früher: “erheblicher”) erforderlich ist.

Wegen der europarechtlichen Festlegungen dürfte es trotz der nun regulär möglichen Jagd weiterhin nur dann erlaubt sein, Wölfe zu erlegen, die im Einzelfall eine besondere Gefahr für Schafe oder Rinder darstellen. Etwa, weil sie gelernt haben, Schutzvorkehrungen wie Elektrozäune zu überwinden. Dass Tiere grundsätzlich als jagdbar eingestuft werden, aber nur ausnahmsweise oder sogar gar nicht gejagt werden dürfen, ist übrigens im Jagdrecht keine Ausnahme: Eine der vermutlich wenigen Eigenschaften, die der Wolf mit dem Auerhahn teilt (Olaf Dilling).

 

 

2020-11-05T15:23:51+01:005. November 2020|Naturschutz|

Was tun bei geplatzter Mitgliederversammlung?

Demokratie und Mitbestimmung ist auf Versammlungen angewiesen. Dies gilt für Parteien genauso wie für Vereine und Gesellschaften. Zu Pandemiezeiten ist das zunächst mal ein Problem. Denn traditionell werden Versammlungen unter physisch anwesenden Personen abgehalten. Denn schließlich geht es bei gelebter Demokratie nicht nur darum, abzunicken, was “von oben” vorgegeben wurde. Es geht auch darum, in Echtzeit-Interaktion Fragen zu stellen, inhaltliche Vorschläge zu machen und Unausgegorenes zu konkretisieren. Mit anderen Worten geht es darum, sich vor “versammelter Mannschaft” eine Meinung zu bilden und Einfluss auf die zur Abstimmung stehenden Alternativen zu nehmen.

In vielen Fällen ist diese Art Meinungsbildung in physischer Anwesenheit aktuell nicht möglich: Es fehlen geeignete Räumlichkeiten, um Abstände einzuhalten, ganz abgesehen davon, dass öffentliche Versammlungen über einer bestimmten Anzahl an Anwesenden oft gar nicht zulässig sind. Es liegt insofern nahe, Parteitage, Mitgliederversammlungen oder Hauptversammlungen von Aktionären zu verschieben, in virtueller Form stattfinden zu lassen oder durch ein schriftliches Abstimmungsverfahren zu ersetzen. Aber ist das rechtlich überhaupt möglich?

Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Frage dieses Jahr wiederholt befasst. Bereits zu Anfang der Pandemie hat er ein kurzes Gesetz mit langem Namen erlassen: “Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie” vom 27.03.2020. Begrenzt wurde die Wirksamkeit des Gesetzes zunächst bis Ende diesen Jahres. Es zeichnet sich aber bereits jetzt ab, dass die Regelungen im Wesentlichen verlängert werden dürften.

Im Kern beinhaltet das Gesetz zwei Erleichterungen für Vereine und Stiftungen:

#Der Vorstand bleibt bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Dies auch, wenn die Satzung keine entsprechende Übergangsklausel enthält.

#Abweichend von der Regelung über die Mitgliederversammlung in § 32 BGB ist auch eine virtuelle Teilnahme an der Versammlung möglich. Zudem führt das Gesetz Möglichkeiten schriftlicher Abstimmungsverfahren ein.

Auch im Gesellschaftsrecht wurden Möglichkeiten virtueller Beschlussfassung eingeräumt. Dabei bringt das Verfahren zum Teil Nachteile für Einzelaktionäre mit sich: So wurden die Fragerechte stark eingeschränkt. Es gibt nunmehr die Möglichkeit, Fragen nur zuzulassen, wenn sie vorab schriftlich eingereicht wurden.

Was die Parteien angeht, hat der Gesetzgeber diesen Monat die Regelungen über Parteitage und Mitgliederversammlungen mit gewissen Abstrichen, z.B. die Änderung von Satzungen, an die Regeln für Vereine angeglichen. Das heißt, dass auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung Parteitage virtuell abgehalten werden können.

Eine Einschränkung von Fragerechten wie im Aktienrecht dürfte für virtuelle Versammlungen nicht zwingend sein. Warum sollte die lebendige soziale Interaktion als Grundlage demokratischer Prozesse nicht auch in virtuellen Versammlungen voll zum Tragen kommen? Es ist vermutlich bloß eine Frage der Gewöhnung. Vermutlich werden manche Möglichkeiten, die virtuelle Demokratie bietet, auch nach der Pandemie beibehalten (Olaf Dilling).

2020-10-28T12:43:33+01:0028. Oktober 2020|Digitales|

Die übertönten Windenergieanlagen

Beim Bau von Windenergieanlagen gibt es oft mit Nachbarn Konflikte. Abgesehen von ästhetischen Vorbehalten und naturschutzrechtlichen Einwänden gibt es auch ein Lärmproblem: Sowohl der Luftzug an den Rotorblättern als auch die mechanische Reibung in den Generatoren erzeugt Lärm.

Daher müssen in Rahmen von Genehmigungsverfahren die Lärmemissionen geprüft werden. Maßstab dafür sind die Vorgaben der 6. Allg. Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm). In der TA Lärm gibt es gebietsbezogene Vorgaben für Lärmgrenzwerte für Anlagen. Demnach sind in Wohngebieten Anlagen genehmigungsfähig, die bis zu 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) Lärm emittieren (40 dB(A) ist ein bereits an die Empfindlichkeit des menschlichen Ohres angepasster Wert, der einer leisen Unterhaltung oder einer Geschirrspülmaschine entspricht). 

Das Oberverwaltunggericht (OVG) Lüneburg hat neulich in einer Nachbarklage gegen die Genehmigung eines Windparks die Berufung zugelassen. Die Windenergieanlagen überschritten in dem Fall den für Wohngebiete zulässigen Grenzwert. Deswegen musste für die Zulassung des Windparks musste eine Ausnahme gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm gemacht werden. Darin steht kurz gesagt: Trotz Grenzwertüberschreitung kann eine Anlage genehmigt werden, wenn der Lärmpegel im Umfeld so hoch ist, dass die zusätzliche Belastung demgegenüber nicht ins Gewicht fällt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die Berufung eingelegt wurde, hatte nun den Mangel, dass sie die Vorprüfung der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung als rechtmäßig angesehen hatte, obwohl darin „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen” im Sinne der §§ 5 Abs. 3 Satz 2 und  7 Abs. 1 Satz 3 UVPG verneint worden waren. Dies fand das OVG unpräzise. Denn die oben genannte Ausnahme bedeutet nicht, dass die Anlage keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Sie fallen eben nur nicht ins Gewicht. Das OVG befand jedoch, dass die unzureichende Vorprüfung in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könne. Sie führe nach § 4 Abs. 1b) Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Genehmigung.

Eine weitere Frage, die in dem Beschluss des OVG behandelt wurde, war die Frage, wie die Immissionen durch die Bestandsanlagen zu bewerten sind, deren Lärmbelastung zur Unerheblichkeit der Grenzwertüberschreitung führte. Die Parteien hatten sich gestritten, ob für die Erhebung aktuelle Messungen durchgeführt werden müssen oder auch Berechnungen aufgrund Herstellerangaben möglich sind. Hier hat das OVG entschieden, dass gemäß des Anhangs zur Ermittlung der Geräuschimmissionen unter A 2.3.2. als Eingangsdaten für die Berechnung Herstellerangaben ausreichend sind.

Als Fazit lässt sich aus der Entscheidung mitnehmen, dass Nachbarn an ohnehin stark lärmbelasteten Standorten es grundsätzlich dulden müssen, wenn relativ geringfügige und gleichmäßige Lärmimmissionen von Windrädern hinzukommen (Olaf Dilling).

2020-10-26T16:04:53+01:0026. Oktober 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Windkraft|