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Über Dr. Olaf Dilling

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Torf – ein verborgener ökologischer Schatz!

Während alle Welt über brennende und gerodete Regenwälder debattiert, wird oft vergessen, dass es auch in Deutschland bedrohte Urlandschaften gibt, die zugleich wirksame CO2-Speicher sind – die Moore! Und damit nicht genug: Unter den Äckern und Wiesen der norddeutschen Tiefebene liegen große Mengen von Torf, fossilen organischen Materials, die sich durch Entwässerung und Sauerstoffzufuhr nach und nach zersetzen. Dabei werden große Mengen CO2 frei. Nach Schätzungen des Umweltbundesamtes sind die CO2-Emissionen aus landwirtschaftlich genutzten Böden beachtlich: Sie machen mehr als ein Drittel der gesamten landwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen aus. Hinzu kommen Emissionen ungenutzter, entwässerter Moorflächen, beispielsweise bei Moorbränden, sowie Emissionen durch den weiterhin mancherorts betriebenen Torfabbau. Insgesamt sollen laut dem Naturschutzbund jährlich in Deutschland ca. 44 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente aus entwässerten Moorböden freigesetzt werden. Das sind etwa fünf Prozent der Gesamtemissionen. Der nach Deutschland importierte Torf ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt.

Nun ist das Thema Moorschutz bislang etwas gewesen, für das sich vor allem Naturschützer, Heimatfreunde und der Fremdenverkehr begeistern konnte. Gerade in strukturschwachen Gegenden ist dies – direkt gesagt – keine gute Voraussetzung, um die breite Bevölkerung zu gewinnen. Zumal zu Zeiten, in denen landwirtschaftliche Flächen wieder zu einem knappen Gut geworden sind, ist der Druck zur Intensivierung der Nutzung groß. Daher wurden inzwischen nachhaltige Konzepte für Moore und Moorböden entwickelt, die Klimaschutz, Ökologie und Ökonomie zusammen bringen sollen.

Das Thema firmiert unter dem etwas sperrigen Schlagwort der “Paludikultur”. Letztlich geht es dabei einfach um Pflanzenproduktion, die ohne Entwässerung oder sogar mit der Wiedervernässung von (ehemaligen) Moorgebieten kompatibel ist. Dadurch wird der Schatz unter der Erde bewahrt, der fossile CO2-Speicher in Form von Torfboden. Zugleich wird die Fläche oberirdisch auf nachhaltige Weise genutzt, zum Beispiel für die Produktion von Schilf oder Rohrkolben, aus denen sich Dämmstoffe herstellen lassen, nachhaltige Torfmoosproduktion für den Gartenbau oder zum Anbau von Heidel-, Preisel- oder Moosbeeren. Auch die Beweidung wiedervernässter Flächen mit Wasserbüffeln ist möglich. Zugleich bieten diese Nutzungsformen oft auch einen Mehrwert für den Biotop- und Artenschutz, auch wegen der damit verbunden Hebung des Grundwasserspiegels in der weiteren Umgebung.

Allerdings ist der rechtliche Rahmen bisher nicht an diese Nutzungsformen angepasst. So sieht das Naturschutzrecht zwar gemäß § 14 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Privilegierung für landwirtschaftliche Nutzungen vor. Daher ist das Bestellen von Maisäckern auf Moorböden grundsätzlich von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgenommen. Lediglich beim Umbruch von Dauergrünland gibt es Beschränkungen.

Dagegen fallen viele Nutzungsformen der Paludikultur bisher nicht unter das Landwirtschaftsprivileg. Zu diesem Ergebnis kommt ein im März diese Jahres veröffentlichter naturschutzrechtlicher Aufsatz von Judith Schäfer und Christina Lechtape in der Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR). Demnach gehe die Wiedervernässung von bisherigem Dauergrünland und Wiederherstellung einer Moorfläche über die privilegierte Bodennutzung hinaus. Darüber hinaus könnten sogar Kompensationspflichten auf den Betreiber zukommen. Gelöst werden könne dies durch die Figur der sogenannten Selbstkompensation: Es sei nämlich davon auszugehen, dass der ökologische Wert der Fläche in der Gesamtbilanz zumindest erhalten bleibt.

Auch dass das Betreiben der Kulturen unter die Land- bzw. Forst-, bzw Fischereiwirtschaft falle, solle gesetzlich geklärt werden. Hier gehen die Autorinnen der Studie möglicherweise ein bisschen zu weit im Identifizieren von Problemen: Denn dass auch der Anbau von Biomasse wie Schilf oder die Beweidung durch Wasserbüffel eine landwirtschaftliche Nutzungen sind, dürfte geklärt sein (Olaf Dilling).

 

2020-11-16T13:42:55+01:0016. November 2020|Naturschutz, Umwelt|

Über die Leichtigkeit des Radverkehrs

Im öffentlichen Straßenverkehrsrecht stellt sich immer wieder die Frage danach, ob Verkehrsregelungen gerechtfertigt sind. Und aus der dafür zentralen Vorschrift des § 45 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass es sich bei Straßenverkehrsrecht primär um Ordnungsrecht handelt. Das heißt, es geht nach Auffassung der Verwaltungsgerichte bei Verkehrsregeln weder um Klimaschutz, noch um städtebauliche Erwägung und schon gar nicht um so “weiche” Ziele wie die Aufenthaltqualität in unseren Straßen. Vielmehr geht es um die Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Nun dürfte das Richter oder Beamte in Verkehrsbehörden nicht daran hindern, ein bisschen kreativ darüber nachzudenken, was eigentlich “Verkehr” alles ist. Denn viel zu leicht setzt da, noch bevor der Bürger sein Anliegen vollständig vorgebracht hat, die Schere im Kopf an: Geht es um etwas, das ohne Verbrennungsmotor unterwegs ist, kann es sich nach Auffassugn vieler Verwaltungsrechtler nicht um Verkehr handeln. Jedenfalls nicht um Verkehr im eigentlichen Sinne.

Und Fußgänger oder Fahrradfahrer mögen sich auf Verkehrssicherheit berufen. Aber auch auf die “Ordnung des Verkehrs”, die meist synonym mit der Leichtigkeit des Verkehrs umschrieben wird? Nun, das Bundesverwaltungsgericht hat dazu schon einmal eindeutig Stellung bezogen. In dem bald 10 Jahre alten Urteil ging es um die Radwegbenutzungspflicht, die durch ein entsprechendes Verkehrszeichen für Radwege angeordnet wird. Darin würde zugleich das Verbot liegen, als Fahrradfahrer die Fahrbahn zu benutzen. Daher sei durch das Schild die Leichtigkeit des Fahrradverkehrs eingeschränkt.

Daraus folgt, dass bei der Verteilung des öffentlichen Verkehrsraums jede Einschränkung für eine Verkehrsart zugleich eine Ermöglichung für eine andere Verkehrsart bedeuten kann: Was die Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs fördert, kann die Leichtigkeit für den Fahrradverkehr einschränken. Umgekehrt dürfte es möglich sein, die Berliner Popup-Radwege, die zunächst mit einem pandemiebedingte Mehrbedarf an Radinfrastruktur gerechtfertigt wurden, genau auf diese Weise rechtssicher zu begründen: Dass die Leichtigkeit des Radverkehrs die Einrichtung der geschützten Radwege auf zuvor von Kfz genutzten Fahrbahnen erfordert. Sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten die Einrichtung der Radwege dagegen ausschließlich unter Aspekten der Verkehrssicherheit betrachtet. Wir berichteten. Fahrradverkehr ist auch im Bewusstsein von Verwaltungsrichtern immer noch nicht ausreichend als “Verkehr” verankert (Olaf Dilling).

2020-11-11T21:17:55+01:0011. November 2020|Verkehr|

Sportmarkt jenseits der Stadtgrenze

Neu ist die Klage über den Einbruch des klassischen Einzelhandelsgeschäfts nicht. Aber mit Corona hat sich das Problem verödender Innenstädte noch einmal verschärft. Letztlich ist eine schleichende Veränderung der Einkaufs- und Konsumgewohnheiten die Ursache: Anstatt Bekleidung, Bücher oder andere Konsumgüter bei einem Bummel durch kleine Ladenzeilen oder Innenstadtpassagen zu kaufen, bestellen immer mehr Verbraucher sie im Internet. Außerdem gibt es schon lange einen Trend von den Läden und Kaufhäusern der Innenstädte hin zu Großmärkten oder Outlet-Centern jenseits der Stadtgrenzen.

Eine rechtliche Möglichkeit, gewachsene Innenstädte vor dieser Konkurrenz auf der grünen Wiese zu schützen, ist das sogenannte “interkommunale Abstimmungsgebot”. Verankert ist es im Bauplanungsrecht, das die Bauleitplanung regelt, genau gesagt in § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Diese Norm beinhaltet eine Art Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Nachbargemeinden: Grundsätzlich ist die Bauleitplanung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zwar in der Zuständigkeit und eigenen Verantwortung der Gemeinde. Aber gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind “Bauleitpläne benachbarter Gemeinden … aufeinander abzustimmen”. Gemeinden können sich dabei auf die ihnen durch die Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

Rechtlich hat das dazu geführt, dass bei Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots benachbarten Gemeinden gegeneinander klagen können. Typischerweise geht es darum, dass an der dörflichen Peripherie liegende Einkaufszentren die Kaufkraft aus den Zentren der Nachbarstadt abziehen. So aktuell auch in Stuhr, der mit gut 33.000 Einwohnern die zweitgrößten Gemeinde Deutschlands ohne Stadtrechte. Stuhr schließt in Niedersachsen unmittelbar südlich an Bremen an und ist etwa 8 km westlich des Stadtzentrums von Delmenhorst. In einem nahe der bremischen Stadtgrenze gelegenen Gewerbegebiet gibt es bereits zahlreiche Möbelhäuser, Baumärkte und Outlets. Hier wurde von der Bauverwaltung in Stuhr der Bau eines Decathlon-Marktes mit einer Verkaufsfläche von über 3000 qm genehmigt.

Dagegen ist die Stadt Delmenhorst mit einem Eilantrag vorgegangen. Das oben vorgestellte “interkommunale Abstimmungsgebot” verletzt. Denn durch den Bau des Sportfachmarktes würde der ohnehin gebeutelten Delmenhorster Innenstadt weiter die Kundschaft entzogen. Dadurch könne sie ihre Versorgungsfunktion nicht mehr erfüllen.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Eilverfahren befunden, dass die Baugenehmigung die Nachbargemeinde voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Denn es sei nach den Prognosen von Sachverständigen in Delmenhorst lediglich eine Umsatzeinbuße im betreffenden Sement der Sportbekleidung und -artikel von ca. 7,5 % zu erwarten. Dies bliebe unter der Schwelle, ab der städtebauliche Auswirkungen zu erwarten seien. Das Abstimmungsgebot solle nicht vor Konkurrenz als solcher schützen. Schließlich legten die Richter in Hannover noch nache, dass nicht das Gewerbegebiet in Stuhr für den Delmenhorster Einzelhandel das Problem sei, sondern die Lage zwischen Bremen und Oldenburg und die hohe Anzahl an Berufspendlern.

Auch wenn es in diesem Fall nicht gegriffen hat: Es ist für Gemeinden gut zu wissen, dass sie Entwicklungen, die außerhalb ihres formalen Zuständigkeitsbereichs liegen, nicht schutzlos ausgeliefert sind. Idealerweise kann interkommunale Abstimmung verhindern, dass sich Gemeinden in ohnehin schwierigen Zeiten einen ruinösen Wettbewerb um die Gunst der Käufer liefern (Olaf Dilling).

2020-11-09T21:34:39+01:009. November 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht|