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Über Dr. Olaf Dilling

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Der BGH zu Nachbars Stall

Offenbar häufen sich mit Corona Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wenn man sich so umhört, könnte dieser Eindruck entstehen. Und das wäre ja auch plausibel. Denn Streit entsteht vielleicht öfter aus Langeweile als aus Verzweifelung. Was sollte also anderes passieren, wenn zu Pandemiezeiten beides zusammenkommt?

Das Nachbarrecht ist, man möge mir den flauen Wortwitz verzeihen, dem öffentlichen Recht benachbart. Nun, eigentlich ist es Sachenrecht und damit Teil des Privatrechts, also eines der Rechtsgebiete, die nicht das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln, sondern die Verhältnisse zwischen den Bürgern untereinander. Dennoch ist das Nachbarrecht neben dem Ordnungsrecht eine der wichtigsten historischen Quellen des Umweltrechts. Schließlich gab es für viele emissionsschutzrechtliche Konflikte zwischen Nachbarn früher keine Regeln des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Stattdessen mussten die ordentlichen Gerichte sich drum kümmern.

Einen solchen, im weitesten Sinne auch Emissionen betreffenden nachbarrechtlichen Fall hatte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden. Die Baubehörde hatte die Inhaberin eines Reiterhofs enttäuschen müssen und keine Baugenehmigung für einen von ihr geplanten offene Pferdestall erteilt. Wie auch das Verwaltungsgericht bestätigte, würde das Vorhaben im – vermutlich unbeplanten – Innenbereich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtsnahmegebot verstoßen. So sei der offene Stall nur gut 12 Meter von den Ruheräumen der Nachbarn entfernt. Außerdem seien die Boxen mit dem Auslauf zu deren Wohnhaus ausgerichtet.

Dass die Inhaberin des Reitstalls dennoch gebaut hat, führte zu einem Abwehranspruch der Nachbarn nach §§ 1004 Abs. 1 in Verbindung mit 823 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hatte noch anders entschieden. Denn das Rücksichtnahmegebot ist primär eine öffentlich-rechtliche Norm, also im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung. Aber wie der BGH bestätigte, gilt sie als sogenannte Schutznorm, die auch für Dritte ganz unmittelbar subjektive Rechte entfaltet. Hier fügt sich also der Kreis zwischen öffentlichem und privaten Recht (Olaf Dilling).

 

2020-11-30T20:14:05+01:0030. November 2020|Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|

OVG NRW: Call-a-Bike als Sondernutzung

Nun gibt es tatsächlich eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts zu einer Frage, die uns seit einiger Zeit interessiert hatte. Es hat zu tun mit den E-Rollern, die seit etwas über einem Jahr das Schlendern über Berliner Trottoirs zum Hindernislauf machen. Dabei ist es ja durchaus ganz nett, dass es so viele neue Formen der Mobilität gibt. Aber muss es tatsächlich auf Kosten des guten alten Fußverkehrs gehen?

Zurück zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster: In Düsseldorf hat die Stadt (wie zuvor übrigens schon in Bremen) beschlossen, das gewerbliche Aufstellen von Leihrädern oder E-Scootern als Sondernutzung einzustufen. Das bedeutet, dass es nicht mehr unter den kostenlosen und kaum zu beschränkenden Gemeingebrauch fällt. Vielmehr müssen die Aufsteller nun Gebühren bezahlen und können durch Auflagen beschränkt werden. Das wollten die Aufsteller nicht mit sich machen lassen und hatten vor dem Verwaltungsgericht Eilantrag gestellt, dem zunächst entsprochen wurde (wir berichteten). Die Stadt hat dagegen Beschwerde eingelegt und nun vor dem OVG Münster recht bekommen.

Nun ist die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung notorisch unscharf. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hatte sich daher Anfang diesen Jahres auf eine Anfrage, ob es sich beim Aufstellen von E-Scootern um Gemeingebrauch oder eine Sondernutzung handele, noch reichlich bedeckt gehalten: Es gäbe schlicht keine einschlägige Rechtsprechung und keine Gesetzgebung dazu.

Dies könnte sich mit der unanfechtbaren Beschluss des OVG Münster geändert haben. Darin wird die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung an dem gängigen Kriterium festgemacht, ob die Nutzung eher Verkehrszwecken oder anderen Zwecken diene. Das Gericht war dann zu der Auffassung gekommen, dass gewerbliche Leihräder zwar grundsätzlich zur Fortbewegung genützt würden. Sie würden von den gewerblichen Aufstellern aber primär als Angebot zum Vertragschluss aufgestellt, also zu einem gewerblichen Zweck. Dies sei nicht viel anders als die Inanspruchsnahme öffentlichen Straßenraums für Marktstände oder fliegende Läden. Allesamt Nutzungen, die eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich machen würden.

In verkehrspolitischer Hinsicht ist diese Entscheidung zu begrüßen. Denn sie dämmt die Flut der zahlreichen Leihfahrzeuge ein, die gerade in Hinblick auf Barrierefreiheit eine Katastrophe sind. Anders als Eigentümer, denen schon aus Selbstschutz daran gelegen ist, dass ihre Fahrzeuge nirgends “anecken”, ist den Nutzer von E-Rollern oder Leihfahrrädern nämlich das weitere Schicksal ihres Fahrzeugs offenbar weitgehend egal. Das zeigt sich daran, dass sie oft mitten auf dem Gehweg stehen oder liegen gelassen werden.

Rechtlich wirft die Entscheidung einige Fragen auf. Zum Beispiel, ob nun auch Taxen als Sondernutzung einzustufen seien, denn auch die stehen primär zu gewerblichen Zwecken auf der Straße. So weit werden die Gerichte vermutlich nicht gehen. Insofern bleiben Widersprüche. Aber so ist es eben: Das Recht gleicht einer mittelalterlichen Stadt, in der nach und nach Haus an Haus gebaut wird, ohne dass dies immer einem höherem Plan folgen würde. Manchmal muss dann die Gesetzgebung durch einen klaren Strich oder eine eindeutige Entscheidung wieder klare Verhältnisse schaffen (Olaf Dilling).

2021-07-21T12:08:22+02:0024. November 2020|Verkehr|

Durch Parkraummanagement zur Verkehrswende

Kann es sein, dass sich Bürgerinitiativen oder Jugendproteste zunehmend darauf verlegen, statt wolkiger Utopien die Durchsetzung bestehenden Rechts einzufordern? Mit anderen Worten: “Pariser Klimaabkommen statt Pariser Kommune”? Oder täuscht der Eindruck? Nun, vermutlich gab es schon immer Diskrepanzen zwischen Recht und Rechtswirklichkeit. Aber dass sich Widerstand gegen den Status Quo mit progressivem Selbstverständnis vor allem dadurch ausdrückt, dass bis ins Detail auf diese Widersprüche hingewiesen wird, ist schon auffällig.

In Bremen gibt es eine Initiative mit dem raumgreifenden Namen “Platz da!”, die sich einem an sich eher konkreten Anliegen verschrieben hat: Dass der für den ruhenden Verkehr genutzte öffentliche Raum, sprich die Parkplätze der Stadt, stärker bewirtschaftet wird. In sogenannten Bewohnerparkzonen. Flankierend – und dies macht einen großen Teil der Aktivitäten der Initiative aus – geht es darum, die straßenverkehrsrechtlichen Regeln über den ruhenden Verkehr durchzusetzen, sprich: gegen Falschparker vorzugehen. Im Blick haben die Aktivisten vor allem das Parken auf Gehwegen, das in den meisten Wohnvierteln illegal ist, aber lange Zeit geduldet wurde und das Zuparken von Kreuzungen, bei dem die – immer noch im rechtlichen Schwebezustand befindliche – StVO-Reform eine Verschärfung mit sich bringen würde.

Nun sind die Mitglieder der Initiative nicht bloß lamentierende Bürger, die den Verfall der “Verkehrs-Sitten” beklagen. Sie haben vielmehr 6.000 Unterschriften für einen sogenannten Bürgerantrag zusammenbekommen. Damit können Bremer Bürger seit der landesgesetzlichen Einführung dieses Elements direkter Demokratie seit 1994  erzwingen, dass sich die Bürgerschaft mit ihrem Antrag befasst.

Nach anfänglicher Skepsis vor allem bei der (mit-)regierenden SPD, wurde ein Kompromissvorschlag gefunden, dem schließlich nur die FDP nicht zugestimmt hat: Statt, wie von den Antragstellern vorgesehen, die gesamte Stadt mit Bewohnerparkzonen zu überziehen, was auch aus rechtlicher Sicht Probleme mit sich gebracht hätte, wurden erst einmal zentrale Wohnbereiche definiert mit späterer Erweiterungsoption. Dass die Mehrheit sich nicht grundsätzlich verweigert hat, ist auch insofern nachvollziehbar, als die Frage zwar – wie gesagt – konkret ist, aber einen grundsätzlichen aktuellen Bezug aufweist. Denn wieviel öffentlicher Raum in deutschen Städten dem Fuß- und Fahrradverkehr zugestanden wird, ist durchaus von allgemeiner Bedeutung für die Verkehrswende (Olaf Dilling).

2020-11-18T12:40:00+01:0018. November 2020|Verkehr|