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Über Dr. Olaf Dilling

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“Teuer, teurer, Scheuer”: Reform der Bundesfernstraßenverwaltung

Privatisierungen, so die Idee, sollen den Staat von unnötiger Bürokratie und finanziellen Belastungen befreien. Zugleich soll die Aufgabenerfüllung effizienter werden, so dass mit jedem investierten Euro mehr von den (vormals) staatlichen Aufgaben erfüllt werden kann. Dass diese Idee sich im Bereich der Daseinsvorsorge nur bedingt bewährt hat, demonstrieren viele Beispiele seit den Hochzeiten des Thatcherismus zu Anfang der 1980er. Oft wurden hier über kurzfristigen Profiten nämlich langfristige Investitionen in Infrastruktur vernachlässigt.

Aber nun zum eigentlichen Thema, der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung.  Genau gesagt soll sich vor allem die Verwaltung der Bundesautobahn u.a. nach Änderung des Art. 90 Grundgesetz (GG) ändern. Schon zum Ende diesen Jahres sollen die neuen Strukturen greifen, auch wenn offenbar noch nicht alle Details geklärt sind.

Die Reform führt zunächst einmal zu einer Zentralisierung. Die bisher in den Händen der Länder liegende Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen wurde nämlich per Verfassungsänderung dem Bund übertragen. Dafür wird in Leipzig ab 01.01.2021 das neue Fernstraßen-Bundesamt entstehen.

Neben der Zentralisierung beim Bund geht es aber auch um eine – wenn auch entschärfte – Privatisierung: Der Bund darf sich bei der Erledigung seiner neuen Aufgaben nämlich auch der Formen des Privatrechts bedienen. Praktisch ist das die inzwischen vom Verkehrsministerium gegründete Gesellschaft namens “Die Autobahn GmbH des Bundes”. Dabei ist aber eine vollwertige Privatisierung u.a. auf Betreiben des Koalitionspartners SPD, ausgeschlossen worden. Das heißt, dass in Art. 90 Abs. 2 Satz 3 GG nun festgelegt ist, dass die Gesellschaft im unveräußerlichen Eigentum des Bundes steht.

Außerdem ist geplant, die Autobahn GmbH mit der DEGES, der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, zu verschmelzen. Diese Gesellschaft wurde nach der Wiedervereinigung gegründet, um für die Bundesländern Aufgaben der Bundesfernstraßenverwaltung wahrzunehmen. Da sie weiterhin Aufgaben der Länder wahrnehmen wird, kommt es hier zu einer Mischverwaltung. Insofern bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Konstruktion, die u.a. im Rahmen einer kleinen Anfrage der Grünen an die Bundesregierung im Bundestag thematisiert wurden. Dazu hatte das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur Anfang diesen Jahres ein Rechtsgutachten durch KPMG erstellen lassen.

Welche Vorteile gibt es also, wenn die Privatisierung ohnehin nur die Form betrifft? Nun, offenbar verspricht sich die Regierung davon, dass private Angestellte ihre Aufgaben effizienter verrichten als Beamte, da sie durch finanzielle Anreize besser zu steuern sind. Allerdings schlägt sich das aktuell auch in entsprechend hohen Gehältern nieder. Denn die Beamtinnen und Beamten der bisherigen Landesverwaltungen wären schlecht beraten, wenn sie sich ihren Statusverlust beim Wechsel in die Privatwirtschaft nicht entsprechend hoch bezahlen ließen. Dazu kommen – wie im Verkehrsressort keine Neuigkeit – hoch bezahlte Gutachten von externen Experten.

Insgesamt laufen die Kosten der Reform so sehr aus dem Ruder und die Umsetzung hinkt dem Zeitplan bereits so weit hinterher, so dass im Tagesspiegel schon von einem zweiten “BER” die Rede ist. Mit anderen Worten, Privatisierungen mögen zwar, wenn sie gut gemacht sind, das Potential zu Einsparungen und effizienter Aufgabenbewältigung haben. Aber sie bergen auch das Risiko, dass viel Geld ausgegeben wird, das am Ende doch nicht dem öffentlichen Wohl zu Gute kommt (Olaf Dilling).

 

2020-12-10T23:20:13+01:0010. Dezember 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Klimaschutz und Biodiversität: Ohne (Torf-)Moos nix los!

Dass Hochmoore eine schützenswerte Urlandschaft sind und der im Torf gebundene Kohlenstoff wertvoll für den Klimaschutz ist, das ist lange bekannt. Allerdings gibt es handfeste wirtschaftliche Interessen, die verhindern, dass Moore im großen Maßstab renaturiert werden. In Deutschland sind ca. 95 % der ursprünglichen Moorfläche zu landwirtschaftlicher Nutzfläche umgewandelt worden. Der Rest wird oft von Unternehmen beansprucht, die Torf als Rohstoff für den Gartenbau abbauen.

Ein solches Unternehmen hat dieses Jahr vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erfolgreich gegen einen Plan geklagt, der die Erhaltung des Torfkörpers vorgesehen hatte. Die Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren ist Eigentümerin (bzw. Pächterin) von Flächen im Hankhauser Moor bei Rastede nördlich von Oldenburg, auf denen sie Torf abbauen will. Mit ihrem Antrag wendet sie sich gegen die Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 16.2.2017.

Die Landesregierung hatte 2015 zunächst ein relativ ambitioniertes Programm zugunsten des Moorschutzes vorgelegt. Dieses Programm sah die Ausweisung von Vorrangzonen für den Torferhalt und die Entwicklung von Mooren vor. Hierdurch sollte der Torfabbau gestoppt werden. Aber auch die landwirtschaftliche Nutzung sollte sich stärker an Zielen der nachhaltigen Nutzung der Moorböden ausrichten.

Nach einer ersten Beteiligung war der Entwurf Anfang 2016 zugunsten der Landwirtschaft modifiziert worden. Nun war Moorschutz nicht mehr vorgesehen. Es sollte in den Vorrangzonen lediglich um Torferhalt gehen. Der sei durch eine auf der “guten fachlichen Praxis” beruhende landwirtschaftliche, gärtnerische oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen hätte sich vermutlich nichts geändert.

Nun hat die Landesregierung einen formalen Fehler begangen: Sie hat auch nach Abschluss des öffentlichen Beteiligungsverfahrens noch Änderungen an der Verordnung vorgenommen. Dabei fielen dem Torferhalt noch weitere Vorranggebiete für den Torfabbau zum Opfer. Auf ein weiteres Beteiligungsverfahren wurde dabei verzichtet.

Dieser Verzicht auf ein Beteiligungsverfahren wurde vor dem OVG Lüneburg erfolgreich angegriffen. Dadurch ist jetzt der Torfabbau im Hankhausener Moor wieder möglich.

Die Entscheidungen hat, da die gerichtliche Normenkontrolle Regelungen der Verordnung für unwirksam erklärt hat, aber auch Auswirkungen auf das Gnarrenburger Moor ca. 50 km nordwestlich von Bremen. Auch hier war ein Vorranggebiet für den Torfabbau entfallen.

Rechtlich ist die Entscheidung nachvollziehbar. Denn das nicht wiederholte Beteiligungsverfahrens hat die Rechte der Betroffenen verkürzt. Umweltpolitisch ist die Unwirksamkeit des Raumordnungsprogramms aber ein Problem.

Denn Moorschutz wäre eine effektive Möglichkeit, Treibhausgasemissionen einzusparen und zugleich etwas für die Biodiversität zu tun. Immerhin ist die Entwässerung von Moorböden in Deutschland für 5% der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Und in Moorböden sind, obwohl sie nur etwa 4% der Fläche ausmachen, ungefähr genauso viel Kohlenstoff gebunden, wie in der gesamten deutschen Waldfläche.

Daher ist zu hoffen, dass die Niedersächsische Landesregierung einen erneuten Anlauf unternimmt, um Torfkörper durch Erhöhung der Wasserstände zu erhalten und Moore zu renaturieren. Neben den Torfabbauunternehmen sollte dabei auch die konventionelle landwirtschaftliche Nutzung auf entwässerten Moorböden eingeschränkt werden. Denn auch die trägt zur Mineralisierung des Torfs und der Emission von Treibhausgasen bei (Olaf Dilling).

2020-12-07T19:07:28+01:007. Dezember 2020|Naturschutz|

Shoppen an Adventssonntagen als Infektionsschutz?

Das OVG Münster hat sich kürzlich mit einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi befasst. Der Antrag richtete sich gegen die Coronaverordnung des Landes NRW, genau gesagt § 11 Abs. 3. Betroffen war die Regelung, nach der die Ladenöffnungszeiten an Adventsonntagen gelockert werden sollten: Am 29. November 2020, am 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 hätte dann der Einzelhandel von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen.

Die Begründung: Durch Öffnung der Läden sollte das Einkaufsgeschehen an anderen Tagen, insbesondere an den Adventssamstagen entzerrt werden. Dadurch sollte es leichter sein, Abstände einzuhalten, so dass sich die Regelung positiv auf die Infektionsvermeidung auswirken sollte.

So richtig überzeugt hat diese Begründung das Gericht nicht. Schon ob diese Regelung überhaupt nötig war, stellte das Gericht in Frage. Denn in vielen Gemeinden des Flächenlandes sei gar nicht so ein starker Andrang, dass eine Entzerrung des Einkaufsgeschehens nötig sei.

Aber auch für größere Städte hegte der für Infektionsschutz zuständige 13. Senat seine Zweifel. Denn es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Sonntagsöffnung überhaupt ein geeignetes Mittel sei, um den Infektionsschutz zu verfolgen. Vielmehr sei anzunehmen, dass viele Menschen in Ermangelung anderer Möglichkeiten der Freizeitgestaltung den Sonntag ganz unabhängig vom konkreten Bedarf zum Shoppen nutzen könnten. Dann würde die Sonntagsöffnung eher zu vermehrten Ansteckungsmöglichkeiten führen.

Tatsächlich überzeugt die Begründung der Sonntagsöffnung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht. Vermutlich dürfte auch für den Verordnungsgeber eher die Förderung des gebeutelten Einzelhandels in den Innenstädten ausschlaggebend gewesen sein (Olaf Dilling).

2020-12-02T22:41:02+01:002. Dezember 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|