Über Olaf Dilling

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Olaf Dilling, 476 Blog Beiträge geschrieben.

Kita-Wechsel nach Umzug bei Integrationskindern

Kinderzeit ist für viele Familien auch Umzugszeit. Denn wenn weitere Famili­en­mit­glieder ins Haus kommen, wird die alte Wohnung meist zu eng. Damit ist dann oft auch ein Ortswechsel verbunden. Und da hängt dann manchmal ein ganzer Ratten­schwanz an weiteren Entschei­dungen dran: Beispiels­weise, ob die Kinder nach dem Umzug in der alten Kita betreut werden sollen – und ob dies überhaupt möglich ist. Denn zuständig für die Förderung von Kindern in Kitas und bei Tages­müttern nach § 24 SGB VIII sind zunächst einmal die örtlichen Träger, in der Regel die Gemeinden oder Landkreise, in denen die Kinder wohnen. Mit einem Umzug ist dann oft auch ein Wechsel der Zustän­digkeit verbunden.

Im Fall des Wegzugs aus Berlin in den Branden­burger Speck­gürtel gibt es dazu Regelungen in einem Staats­vertrag zwischen den beiden Ländern, über den wir hier schon einmal berichtet haben. Auf dieser Grundlage erkennt die Rechts­spre­chung zumindest einen Anspruch auf Weiter­be­treuung an.

Aber auch in anderen Bundes­ländern gibt es manchmal Möglich­keiten. In manchen Fällen ist ein Wechsel der Betreu­ungs­ein­richtung schlicht nicht zumutbar. Dies hat in einem Fall aus Nieder­sachsen das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Lüneburg per Eilbe­schluss entschieden. In dem Fall ging es genau genommen nicht um eine Förderung nach § 24 SGB VIII, sondern um eine  heilpäd­ago­gische Leistung nach § 79 SGB IX, mit der in dem zu entschei­denden Fall erheblich entwick­lungs­ver­zö­gerte Kinder gefördert werden. Ein Wechsel der Einrichtung hätte die bereits erreichten Ergeb­nisse der Förderung zunichte gemacht, die ohnehin durch den Corona-Lockdown erschwert worden waren. Denn die Kinder hatten ausge­prägte soziale Ängste, die eine Konti­nuität in der Betreuung erfor­derlich machen.

Zudem war die Gemeinde für die Vergabe der Integra­ti­ons­plätze ohnehin nicht zuständig. Denn die Förderung durch heilpäd­ago­gische Leistungen ist im Sozial­hil­fe­recht geregelt, so dass die Region Hannover als örtlicher Träger zuständig und weisungs­befugt ist (Olaf Dilling).

2020-08-31T10:46:12+02:0031. August 2020|Allgemein|

Natur­strom aus dem Wald

Wegen der Abstands­er­for­der­nisse zur Wohnbe­bauung konzen­triert sich die Stand­ort­suche für Windener­gie­an­lagen (WEA) zunehmend auf einsamere Gegenden. In Frage kommen dabei durchaus auch Wälder. Zwar bestehen wegen der ökolo­gi­schen Funktion und des landschafts­prä­genden Charakters der Wälder hier oft Vorbe­halte. Aller­dings ist Wald nicht gleich Wald: Während naturnahe Laub- und Misch­wälder eine hohe Bedeutung für die Arten­vielfalt haben, besteht ein großer Teil aus Wirtschaftswald, insbe­sondere Kiefern- oder Fichten­mo­no­kul­turen. Dort können Eingriffe durch den Bau von Windener­gie­an­lagen weniger Schaden anrichten. Zudem kommt zumindest eine, durch WEA besonders gefährdete Art, nämlich der Rotmilan (lat. Milvus milvus) in geschlos­senen Waldge­biete kaum vor. Denn er bevorzugt offene, reich struk­tu­rierte Landschaften.

Auch in wenig natur­nahen Waldge­bieten müssen bei der Planung von WEA arten­schutz- und waldrecht­liche Vorgaben selbst­ver­ständlich beachtet werden. Insbe­sondere, wenn in Waldge­bieten viele Fleder­mäuse oder gefährdete Großvögel wie Schwarz­störche oder Uhus vorkommen, ist an die Zugriffs­verbote des § 44 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) zu denken. Hier müssen im Vorfeld u.U. Maßnahmen zur Schutz der Tierwelt ergriffen werden. Im Übrigen ist der Bau der Anlagen mit Eingriffen nach § 14 f BNatSchG verbunden, die nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden und – soweit sie unver­meidbar sind – kompen­siert werden müssen.

Weiterhin ist für den Bau einer Windkraft­anlage eine forst­recht­liche „Umwand­lungs­ge­neh­migung“ erfor­derlich.  Bei der heutigen Anlagenhöhe ist das Windrad selbst zwar weit über den Baumwipfeln. Dennoch müssen für das Fundament, die Montage und für das Verlegen der Kabel Waldstücke gerodet werden, die zum Teil wieder aufge­forstet werden können. Pro WEA wird aber mit einem dauer­haften Verlust von durch­schnittlich etwa 0,64 Hektar Waldfläche gerechnet. Auch dieser Eingriff in den Wald muss nach den Landes­forst­ge­setzen kompen­siert werden.

Da kleine Anlagen in geschlos­senen Waldge­bieten keinen Sinn haben, ist schließlich auch eine immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung nach § 4 des Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) nötig. Denn die ist für alle Anlagen über 50 m Höhe erfor­derlich. Da das immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungs­ver­fahren nach § 13 BImSchG Konzen­tra­ti­ons­wirkung entfaltet, fließen andere recht­liche Vorgaben, wie etwa die arten­schutz­recht­liche Geneh­migung hier mit ein. Nach § 10 Abs. 5 BImSchG holt die die für die immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­migung zuständige Behörde die Stellung­nahme der anderen Behörden, u.a. der Forst­be­hörde ein, und koordi­niert die verschie­denen Geneh­mi­gungs­ver­fahren (Olaf Dilling).

2020-08-27T17:39:04+02:0027. August 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|

Offshore-Gutachten: Nicht in den Wind geschrieben…

Neue Gesetze greifen so gut wie immer in bestehende Rechts­po­si­tionen ein. Um so wichtiger ist die Frage, wann ein solcher Eingriff verfas­sungs­widrig ist. Ein beson­deres Problem für die Rechts­staat­lichkeit sind Rechts­normen, die auch für den Zeitraum vor ihrem Inkraft­treten Wirkungen entfalten. Um insofern das Vertrauen von Bürgern zu schützen, gibt es im Verfas­sungs­recht das sogenannte Rückwir­kungs­verbot. Unter­schieden wird dabei zwischen „echten“ und „unechten“ Rückwir­kungen, wobei bei echten Rückwir­kungen der Sachverhalt bereits abgeschlossen, bei unechten der Sachverhalt noch offen sein soll. Diese Unter­scheidung gibt eine grobe Orien­tierung, auch wenn sie im Einzelfall selbst nicht immer so klar ist.

Am Beispiel einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) musste sich das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) erst kürzlich mit einer Frage der Rückwirkung ausein­an­der­setzen. Dabei ging es um die Planung von Windener­gie­an­lagen in der ausschließ­lichen Wirtschaftszone (AWZ) im Küstenmeer der Deutschen Bucht. Vor Erlass des WindSeeG lag die Verant­wortung für die vorbe­rei­tenden Planungen und Unter­su­chungen bei den Vorha­ben­trägern, die kein Eigentum an den Stand­orten erworben haben, da dies in der AWZ nicht möglich ist. Das WindSeeG hat den gesamten Planungs­prozess refor­miert und die Zustän­digkeit für die Vorun­ter­su­chung der Flächen der Bundes­netz­agentur (BNetzA) übertragen. Dadurch wurden bereits laufende Planfest­stel­lungs­ver­fahren beendet und einer bereits erteilten Geneh­migung die Wirkung genommen. Ein Ausgleich für die von den Vorha­ben­trägern bereits durch­ge­führten Planungen und Unter­su­chungen ist nicht vorge­sehen. Dabei können diese im Rahmen der Vorun­ter­su­chungen weiter verwendet werden.

Die Beschwer­de­führer hatten mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde insofern Erfolg. Denn das BVerfG hat anerkannt, dass sich aus der Umstellung des Zulas­sungs­ver­fahrens durch das WindSeeG Rückwir­kungen ergeben. Diese seien zwar nur „unechte“ Rückwir­kungen. Nach dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit sei dennoch ein Ausgleich zu gewähren, soweit sie sich im Rahmen der Vorun­ter­su­chungen weiter verwenden lassen. Dies erscheint als ein fairer Ausgleich angesichts der vermutlich sehr kostspie­ligen Planungen und Unter­su­chungen durch Vorha­ben­träger, die ohne Eigentum am Meeres­grund und angesichts der Ausschrei­bungen keine Gewähr haben, dass die Zulassung am Ende ihnen zugute kommt (Olaf Dilling).

2020-08-25T18:30:27+02:0025. August 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|