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Über Dr. Olaf Dilling

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re|Adventskalender – Das 2. Türchen: Die “Integrale” als IBA-Projektidee

Von 2024 – 2034 findet in der Metropolregion München die „Internationale Bauausstellung – Räume der Mobilität“ statt. Wir sind an der IBA-Projektidee “Die Integrale – Ein individuell anwendbares Straßenkonzept für eine zukunftsfähige Mobilität” beteiligt.

Bei den Internationalen Bauausstellungen handelt es sich nicht um Ausstellungen im herkömmlichen Sinne. Im Vordergrund steht nicht die Präsentation von Produkten, etwa Wohnhäusern oder Gebäuden, sondern die Organisation eines Prozesses oder vielmehr eines Projektforums, auf dem viele Variationen über ein Thema angeboten werden und miteinander um die Gunst des Publikums konkurrieren.

RA Dr. Olaf Dilling trägt am Tag der IBA-Projektideen vor.

Foto: Nadine Stegemann, IBA

Nachdem wir im letzten Jahr unsere Projektidee gemeinsam mit unseren Projektpartnerinnen, der Soziologin und Stadtplanerin Claudia Döhring und der Ingenieurin Annette Rinn vorgestellt haben, stand in diesem Jahr die Vernetzung mit interessierten Kommunen und Konkretisierung der Idee in lokalen Settings im Fokus. Dafür trafen wir uns mit Stadträtinnen und Stadträten eines Münchener Bezirks. sprachen mit Mobilitätsreferenten und erörterten die Möglichkeit der Umgestaltung eines zentral gelegenen Platzes in Schwabing vor Ort anhand historischer Pläne. 

Tag der IBA Metropolregion München in der Alten Kongresshalle in München

Tag der IBA Metropolregion München in der Alten Kongresshalle in München.

Kerngedanke der Integralen ist die Verknüpfung von Klimaschutz, Aufenthaltsqualität, nachhaltiger Mobilität und lokalem kulturellen Erbe in der Straßenplanung. Dies wird in Partizipationsprozessen vor Ort erarbeitet und von uns begleitet durch eine Analyse und Gestaltung des straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Rahmens. Bis die Projektidee auf die Straße gebracht wird, wird wohl noch einige Zeit vergehen, aber die IBA ist wirklich ein großartiges Event, um Gleichgesinnte zu treffen und einen Überblick über aktuelle Ideen und Initiativen im Bereich Mobilität zu bekommen. Nach und nach werden bei der IBA aus der großen Menge der 140 Projektideen Projektkandidaten gekürt, die ersten 16 am 02.12.2025. Das Motto ist aber auf gut bairisch “Miteinand”, so dass niemand auf der Strecke bleibt.

Auf verschiedenen Ebenen ist bei der IBA in München daher der Weg bereits das Ziel. Aber falls sie im Metropolregion München eine Kommune kennen, die ihren Ortskern umgestalten will oder einfach einen “Unort” verschönern, dann sagen Sie uns bitte Bescheid. (Olaf Dilling)

 

2025-12-03T14:16:37+01:002. Dezember 2025|Allgemein|

Quo vadis E-Scooter? Novelle der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung geplant

An der Rolle der E-Scooter in der Verkehrswende scheiden sich die Geister: Für die einen sind sie ein gelungenes Beispiel für innovative und multimodale Mobilität, die als Elektromobilität auch einen Bezug zur Energiewende hat und innerstädtische Emissionen reduziert. Für andere “kannibalisieren” sie den ÖPNV und machen dem Fußverkehr den Platz streitig. Tatsächlich waren in vielen Stadtzentren nach Einführung des gewerblichen “free-floating” Verleihs von E-Scootern die Gehwege und Plätze der Innenstädte kaum noch ohne Umwege oder Hürdenläufe passierbar. Gerade vor Sehenswürdigkeiten, Bahnhöfen und S-Bahnstationen häuften sich wild abgestellte Scooter. Zudem haben sich immer wieder blinde Menschen zum Teil schwer an ihnen verletzt, da sie gefährliche Stolperfallen verursachen können.

Von zwei unterschiedlichen Aufstellern auf einem öffentlichen Platz behindernd aufgestellte E-Roller.

Mit Hilfe von Jelbi-Stationen und Geofencing konnte dieses Chaos zumindest in Bereichen, in denen entsprechende Strukturen geschaffen wurden, inzwischen etwas zurückgedrängt werden. Viele Städte sind im Übrigen auf die Idee gekommen, das freie Abstellen gewerblicher Mobilitätsangebote auf den Gehwegen als Sondernutzung einzustufen. Das ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeit bislang akzeptiert worden. Dadurch hat sich die Verhandlungsposition der Kommunen verbessert, so dass sie die Bedingungen, zu denen E-Scooter öffentlich angeboten werden dürfen, in Vereinbarungen definieren und besser kontrollieren können.

Inzwischen liegt auch von der Bundesregierung ein Entwurf für die Novelle der sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vor. In ihr sind ein Bündel von Maßnahmen vorgesehen, die u.a. die Verkehrssicherheit der E-Scooter stärken sollen, aber auch auf häufige Verkehrsverstöße reagieren. Zugleich werden jedoch auch einige Erleichterungen für E-Scooter eingeführt, insbesondere die weitgehende verkehrsrechtliche Gleichstellung mit Fahrrädern.

Was die technischen Voraussetzungen angeht, sollen E-Scooter in Zukunft mit Blinkern ausgestattet sein, die Anforderungen an Batterien werden an einen neuen DIN-Standard angepasst sowie die fahrdynamischen Prüfungen verschärft (gültig für Neufahrzeuge ab 2027, ältere Fahrzeuge dürfen weiter genutzt werden).

Die Novelle beinhaltet auch mehrere verhaltensrechtliche Änderungen. Die Regeln für E-Scooter sollen durch die Reform sämtlich aus der eKFV in die StVO überführt werden. Durch die Novelle sollen die Regeln für E-Scooter weiter an den Radverkehr angeglichen werden. So sollen Freigaben für Fahrräder jeweils auch für E-Scooter gelten, dies betrifft insbesondere die Mitbenutzung von Fußgängerzonen und Gehwegen.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband sowie der Fußgängerverband Fuss e.V. haben dies in Stellungnahmen kritisiert. Schon von Radfahrern würde die Pflicht, auf freigegebenen Gehwegen Schrittgeschwindigkeit zu fahren, überwiegend nicht beachtet. Dass die Benutzer von E-Scootern sich daran halten würden, sei ebenfalls nicht zu erwarten.

Außerdem sollen E-Scooter in Zukunft auch an Lichtzeichenanlagen rechts abbiegen dürfen, an denen für Radfahrer ein grüner Rechtsabbiegepfeil angeordnet ist. Beim Überholen sollen E-Scooter in Zukunft ebenso wie Radfahrer von dem Sicherheitsabstand von 1,50 m gegenüber Radfahrern und Fußgängern ausgenommen sein, die ansonsten innerorts für motorisierte Fahrzeuge gelten.

Angeglichen werden soll auch die Höhe des Bußgelds bei verbotenen Fahren auf Gehwegen. Bisher müssen Radfahrer dort mehr zahlen als E-Scooter.

Was das Parken auf Gehwegen angeht, sollen E-Scooter weiterhin dort parken dürfen, wo auch Fahrräder abgestellt werden können. Dies ist auf Gehwegen der Fall, soweit der Fußverkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Auch am Fahrbahnrand wäre das Abstellen von E-Scootern zulässig, wird aber üblicherweise nicht praktiziert. Was das gewerbliche Anbieten von E-Scootern angeht, soll in der Novelle ausdrücklich geregelt werden, dass die Kommunen darüber entscheiden dürfen, ob und unter welchen Maßgaben das möglich ist. Zum Beispiel können sie es auf ausgewiesene Flächen beschränken. Auch wenn man über die Gleichstellung der E-Scooter mit Fahrrädern geteilter Meinung sein kann, sind diese Klarstellungen bezüglich des gewerblichen Aufstellens zu begrüßen, da sie sowohl für Kommunen als auch für die Aufsteller mehr Rechtssicherheit schaffen. (Olaf Dilling)

 

2025-11-26T09:37:10+01:0025. November 2025|Verkehr|

Autonom fahren im “Mad Max Modus”: rechtlich zulässig?

Autonomes Fahren wird ja oft als Möglichkeit angepriesen, das Autofahren sicherer zu machen. Ein Video, was neulich in den sozialen Netzwerken kursierte hat mich skeptisch gestimmt. Elon Musk hat mal wieder erfolgreich mit einem Produkt provoziert, das die Träume von Computerspielern wahr werden lässt und ganz real auf die Straße bringt. Eine Software ermöglicht es beim automatisierten Fahren einen Modus zu wählen, der ganz den Vorlieben von Rasern entspricht. Sie verhält sich wie risikofreudige Fahrer, die sich nicht nach Geschwindigkeitsbeschränkungen richten und an Stoppschildern nicht richtig anhalten, sondern die Geschwindigkeit nur reduzieren, so jedenfalls eine Einschätzung der Zeitschrift “Auto-Motor-und-Sport”. Angeblich prüft die US-Verkehrssicherheitsbehörde (“National Highway Traffic Safety Administration” – NHTSA) deshalb bereits, ob die Software zulässig ist. Da die Software von Tesla grundsätzlich Verkehrszeichen erkennen und korrekt darauf reagieren kann, will die Behörde insbesondere analysieren, ob die oft festgestellten Regelüberschreitungen bei der Programmierung bewusst eingeplant wurden. Dann wären hohe Geldstrafen fällig.

Nun hat vor nicht allzulanger Zeit Ursula von der Leyen dem US-Präsidenten Trump versprochen, den Import von US-Kraftfahrzeugen nach Europa zu erleichtern. Könnte es also sein, dass demnächst Tesly Cybertrucks im Mad Max Modus deutsche Autobahnen unsicher machen? Tatsächlich ist Teil des zwischen den USA und der EU geschlossenen neuen Handels- und Investitionsabkommen auch die gegenseitige Anerkennung von Automobilstandards, so heißt es im “Joint Statement on a United States-European Union framework on an agreement on reciprocal, fair and balanced trade” vom August diesen Jahres: “With respect to automobiles, the United States and the European Union intend to accept and provide mutual recognition to each other’s standards”.

Trump and Musk with a Tesla in front of the White House in Washington D.C.

President Donald J. Trump purchases a Tesla on the South Lawn, Tuesday, March 11, 2025. (Official White House Photo by Molly Riley)

Allerdings könnte die Kommission hier etwas versprochen haben, das sich derzeit rechtlich kaum einlösen lässt. Denn an den Bedingungen der Typ- bzw. Einzelgenehmigung hat sich durch das Abkommen nichts geändert und die entsprechenden Zulassungsbehörden sind weiterhin an europäisches Recht gebunden. Entscheidend für die Typgenehmigung sind die Regeln der EU-Verordnung 2018/858 und die General Safety Verordnung. Leider wird – gerade von deutschen Genehmigungsbehörden – immer wieder des Schlupfloch der Einzelgenehmigung missbraucht, um Fahrzeuge aus den USA zu importieren, die nicht europäischen Sicherheits- und Umweltstandards entsprechen. Dies ist rechtlich eigentlich nicht so vorgesehen, da die Standards von ihrem Schutzniveau her vergleichbar sein sollen. Allerdings wird dies bisher nicht streng gehandhabt, so dass zum Beispiel RAM Dodge 1500 Pick-Ups importiert werden, deren absolute Zahlen sich aktuell aber noch in Grenzen halten. Ein vergleichbarer Import von Tesla Cybertrucks wäre nicht möglich, da die Verstöße gegen EU-Standards hier zu offensichtlich wären. Im Übrigen muss auch die Software für autonomes Fahren nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 zur Verordnung (EU) 2019/2144 einer Typgenehmigung unterzogen werden. Bis auf Weiteres wird es den TESLA Cybertruck im Mad Max Modus auf deutschen Autobahnen wohl nicht geben. (Olaf Dilling)

2025-11-19T14:18:15+01:0019. November 2025|E-Mobilität, Kommentar, Verkehr|