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Straßen­recht: Verbotene Blumen am Wegesrand?

Blumenwiese

Jetzt im Pande­mie­sommer sind besonders viele Hobby-Stadt­gärtner unterwegs: Anwohner, die in den staubigen, nach Regen dürstenden Straßen für ein bisschen Grün sorgen oder gar Beete mit üppigen Blumen anlegen. Angesichts des umkämpften urbanen Straßen­raums stellt sich auch hier mitunter die Frage, was hier eigentlich erlaubt und was verboten ist.

Darf jemand einfach Blumen­töpfe auf den Gehweg oder an den Straßenrand stellen? Dürfen streng genommen in Baumscheiben, also wo für die Wurzeln von Bäumen der Boden nicht versiegelt ist, Beete angelegt werden?

Mit letzterer Frage hat sich vor einigen Jahren das Landge­richt (LG) Bonn in einem Urteil beschäftigt. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Recht auf das Anlegen von Beeten zumindest mal nicht aus dem Anlie­ger­ge­brauch fließen würde. Der Anlie­ger­ge­brauch ist ein „gestei­gerter Gemein­ge­brauch“, der es Eigen­tümern beispiels­weise erlaubt, Bauma­terial oder einen Container zur Entsorgung vor ihrem Grund­stück abzustellen. Anlie­ger­ge­brauch ist das Gärtnern deshalb nicht, weil es nicht für die Ausübung der Eigen­tums­rechte nötig ist.

Auch sonst sei das Anlegen von Beeten nicht vom Gemein­ge­brauch umfasst. Denn der diene Verkehrs­zwecken. Zwar gibt es in der Recht­spre­chung die Auffassung, dass Verkehr auch der kommu­ni­kative Verkehr sein kann. Aller­dings sei – wie das Gericht zutreffend feststellt – die „Anlage von Pflanzen und das Einbringen von steinernen Findlingen“ (…) „kein kommu­ni­ka­tiver Akt“, jeden­falls nicht unmittelbar.

Anderer­seits ist das Gärtnern in der Baumscheibe auch keine geneh­mi­gungs­pflichtige Sonder­nutzung. Denn die Baumscheiben seien gerade nicht dem Gemein­ge­brauch zu Verkehrs­zwecken gewidmet. Auch wenn die Verwaltung mangels perso­neller Ressourcen mitunter dulde, dass diese Bereiche zugeparkt werden.

Im Ergebnis kann die Stadt als Eigen­tü­merin der Grünan­lagen die Besei­tigung der Eigen­tums­störung fordern. Ob die Entscheidung dazu führt, dass viele Kommunen ihren Bürgern verbieten, wild zu gärtnern, ist die Frage, denn eigentlich stört das ja selten jemand und erfreut viele. Und wenn sich keiner dran stört und die Stadt es mit Wohlwollen begleitet, ist es auch nicht direkt verboten.

Außerdem gibt es eine probate Möglichkeit, wie sich das Gärtnern unter dem Schutz des Gemein­ge­brauchs im öffent­lichen Verkehrsraum verwirk­lichen lässt: Schließlich lassen sich auch abgestellte Fahrzeuge, Cabriolets, Lasten­fahr­räder oder Leiter­wagen bepflanzen. Wichtig ist dabei nur, dass sie weiterhin primär Verkehrs­zwecken dienen (können) und den fließenden (Fuß-)Verkehr nicht behindern. Mit anderen Worten der gedeih­liche Pande­mie­sommer dürfte für die emsigen Stadt­gärtner gerettet sein (Olaf Dilling).

2021-06-29T20:11:45+02:0029. Juni 2021|Allgemein|

Wahlkampf­thema Verkehrs­wende: Das Wahlpro­gramm der SPD

Wie die Diskussion über die Entwicklung des Benzin­preises gezeigt hat, sind auch Mobili­täts­fragen ein entschei­dendes Thema im Bundes­tags­wahl­kampf 2021. Insofern werden wir wie bereits zum Thema Energie­wende in lockerer Reihe in ein paar Wahlpro­gramme politi­scher Parteien gucken: Immer mit der Frage im Hinterkopf, was darin über die Verkehrs­wende zu finden ist. Wie schon beim Thema Energie und Klima­schutz beginnen wir mit dem Wahlpro­gramm der SPD.

CO2-Preis

Führende Vertreter der SPD haben sich zwar in Debatte über den CO2-Preis gegen eine Erhöhung ausge­sprochen. Aller­dings geht die SPD nicht so weit, in Wahlpro­gramm der SPD grund­sätzlich am ab Anfang diesen Jahres einge­führten CO2-Preis zu rütteln. Vielmehr wird der CO2-Preis als ein wichtiges Element der Energie­wende akzep­tiert, dabei soll er auch dazu beitragen, die Abschaffung der EEG-Umlage bis 2025 aus Haushalts­mitteln zu finanzieren.

Zukunfts­mission „modernstes Mobili­täts­system Europas“

Als zweite von insgesamt vier Zunkunfts­mis­sionen in ihrem Wahlpro­gramm wird die SPD mit dem Schlagwort „Modernstes Mobili­täts­system Europas“. Das ist einer­seits insofern nachvoll­ziehbar, als die Große Koalition in den letzten beiden Legis­la­tur­pe­rioden im Bereich Verkehr wenig erfolg­reiche Moder­ni­sie­rungs­pro­jekte auf den Weg gebracht hat. Die SPD kann sich hier gegenüber einem im Verkehrs­ressort besonders schwachen Koali­ti­ons­partner profilieren.

Anderer­seits liegt die Latte inzwi­schen hoch, wenn es um den Vergleich mit anderen europäi­schen Ländern geht: Denn auch in anderen Europäi­schen Ländern hat sich in den letzten Jahren viel getan. Was sind also die Vorschläge, mit denen die SPD Deutschland an die Spitze moderner Mobilität setzen will?

Unter dem Slogan „Nachhaltig, bezahlbar, barrie­refrei und verlässlich“ setzt die SPD Akzente, die ökolo­gische und soziale Ziele vereinen sollen. Dafür finden sich im weiteren Text finden auch einige konkrete Forderungen:

Öffent­licher Verkehr

So soll eine Mobili­täts­ga­rantie mit Hilfe der neuen Mobili­täts­dienst­leis­tungen allen Bürgern einen wohnort­nahen Anschluss an den öffent­lichen Verkehr verschaffen. Weiterhin sollen Kommunen durch Reform der Straßen­ver­kehrs­ordnung und Förder­pro­gramme dabei unter­stützt werden, in Städten mehr Fläche für den Umwelt­verbund (inklusive Fuß- und Fahrrad­verkehr) bereitzustellen.

Weiterhin ist Schie­nen­verkehr ein Schwer­punkt der SPD-Verkehrs­po­litik. Ziel ist es, Bahnfahren inner­eu­ro­päisch billiger und attrak­tiver als Fliegen zu machen. Dafür soll neben dem Deutsch­landtakt auch ein europaweit koordi­nierter Fahrplan einge­führt werden. Ebenso stehen schnelle Städte- und Nacht­zug­ver­bin­dungen auf dem Programm sowie Reakti­vierung alter Bahnstrecken. Schließlich will die SPD bis 2030 mindestens 75 Prozent des Schie­nen­netzes elektrifizieren.

Motori­sierter Individualverkehr

Beim Autoverkehr liegt der Schwer­punkt auf der Elektri­fi­zierung. Hier soll die Autoin­dustrie bei der notwen­digen Trans­for­mation unter­stützt werden. Ziel seien bis 2030 mindestens 15 Millionen vollelek­trisch fahrende PKW in Deutschland. Um dies zu verwirk­lichen, steht unter anderem der Ausbau der Ladeinfra­struktur ganz oben auf der Agenda. Dieser soll viertel­jährlich evaluiert und notfalls mit Versor­gungs­auf­lagen und staat­lichem Ausbau sicher­ge­stellt werden.

Die SPD steht weiterhin zum Tempo­limit von 130 km/h auf Bundes­au­to­bahnen. Dies soll die Umwelt schützen und die Unfall­zahlen senken.

Insgesamt gibt das Wahlpro­gramm der SPD im Bereich Verkehr einige sinnvolle Anstöße, auch wenn die meisten Vorschläge nicht besonders originell sind. Dies ist aber mögli­cher­weise dem Reformstau geschuldet, der auf der aktuellen Ressort­zu­stän­digkeit beruht: Es gibt einfach genug Selbst­ver­ständ­lich­keiten abzuar­beiten, wie etwa ein Ausbau der Schie­nen­in­fra­struktur einschließlich Elektri­fi­zierung (Olaf Dilling).

 

 

 

 

2021-06-24T15:58:35+02:0024. Juni 2021|Allgemein|

Klima­wandel, Moorre­natu­rierung und Wasser­recht (II)

Graben in Norddeutschland

Graben in der Bremer Wümme­nie­derung (Foto: Olaf Dilling)

Vor kurzem hatten wir schon einmal über Klima­wandel und Moorschutz geschrieben. Dabei war von den recht­lichen Regeln des Wasser­ma­nage­ments in der Fläche die Rede. Im Folgenden werden wir kurz eine der zentralen Stell­schrauben für die Renatu­rierung von Mooren im Wasser­recht erläutern.

Bisher ist es so, dass Entwäs­serung durch Landwirt­schaft gegenüber Anstauen und Wieder­vernässen in gewisser Weise privi­le­giert ist. Zwar handelt es sich bei beiden Maßnahmen in der Regel um Benut­zungen von Gewässern, die nach § 8 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) geneh­mi­gungs­pflichtig sind. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 5 WHG sind beide Tätig­keiten als Benutzung definiert.

Aller­dings gibt es nach § 46 WHG auch erlaub­nis­freie Benut­zungen. Und nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 gibt es eine Ausnahme bei Ablei­tungen „für Zwecke der gewöhn­lichen Boden­ent­wäs­serung landwirt­schaftlich, forst­wirt­schaftlich oder gärtne­risch genutzter Grund­stücke“. Eine Erlaubnis oder Bewil­ligung ist nicht erfor­derlich, „soweit keine signi­fi­kanten nachtei­ligen Auswir­kungen auf den Wasser­haushalt zu besorgen sind“. Anders sieht es beim Stauen von Gräben oder anderen Fließ­ge­wässern aus. Hier ist immer eine Geneh­migung erfor­derlich: Insofern besteht ein Ungleichgewicht.

Aller­dings wird in einer Entscheidung des VG Magdeburg von 2018 überzeugend begründet, dass bei der Entwäs­serung von Moorböden solche „signi­fi­kanten nachtei­ligen Auswir­kungen auf den Wasser­haushalt“ in der Regel anzunehmen sind. Daher wäre auch hier grund­sätzlich eine Geneh­migung erfor­derlich. Dies nicht so sehr – wie in dem Fall von der Behörde argumen­tiert – weil Schad­stoffe direkter und damit durch das Torfsub­strat weniger gefiltert in den Vorfluter gelangen. Sondern, so das Gericht, weil sich der Moorboden durch die Entwäs­serung und den Kontakt mit Sauer­stoff zersetzt.

Das hat drei Folgen: Erstens wird die organische Substanz durch Mikro­or­ga­nismen „veratmet“, was zu den bekannten erheb­lichen CO2-Emissionen führt. Zweitens hat dies zur Folge, dass über Jahrtau­sende gespei­cherte Nährstoffe freiwerden, so dass auch die umlie­genden Gewässer stärker belastet werden. Und drittens kann der Boden sich über die Jahre erheblich absenken und an Speicher­fä­higkeit verlieren, was langfristig wiederum ungünstige Auswir­kungen auf den Wasser­haushalt haben kann. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung besonders auf die Freisetzung von Nährstoffen abgestellt. Daher war eine Geneh­migung der Drainage erfor­derlich. Außerdem war die Verpflichtung zum regel­mä­ßigen Messen von Schad­stoffen zumindest im Grundsatz gerechtfertigt.

Wir vermuten, dass die Erkenntnis der Geneh­mi­gungs­be­dür­figkeit der Dränage und Entwäs­serung von Moorböden in der Fläche bisher noch nicht so richtig angekommen ist. Dafür ist die Notwen­digkeit dieser Praxis einfach zu tief in der norddeut­schen Seele verwurzelt. Grade vor dem Hinter­grund von Klima­wandel und Trockenheit muss jedoch beachtet werden, dass die Entwäs­serung von Böden keine Selbst­ver­ständ­lichkeit ist. Auch sie bedarf rechtlich geregelter Rahmen­be­din­gungen, die auf ein umfas­sen­deres Wasser­ma­nagement abzielen, das ein Absenken des Grund­was­ser­spiegels verhindert (Olaf Dilling).

 

2021-06-23T17:07:32+02:0023. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|