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Über Dr. Olaf Dilling

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Neue Spielräume bei kommunalen Parkgebühren

Mercedes SUV auf einer Kopfsteinpflasterstraße

Freiheit ist meist etwas Relatives – was für den einen ein Freiheitsgewinn sein kann, ist für den anderen eine Freiheitseinschränkung: Schließlich schränken viele Tätigkeiten von Einzelnen die Möglichkeiten Anderer ein. Im Verkehrsrecht fühlten sich in letzter Zeit oft die Kommunen gegängelt: Sowohl bei Geschwindigkeitsbeschränkungen, bei der Einrichtung von Anwohnerparkzonen oder auch der Einrichtung von Radfahrstreifen sind Gemeinden häufig die Hand gebunden, weil das in der Kompetenz des Bundes liegende Straßenverkehrsrecht enge Vorgaben macht.

Bei der Gestaltung der Parkgebühren haben sich dagegen neue Möglichkeiten aufgetan. Eine Gemeinde hat inzwischen erheblich größere Spielräume. Dies liegt daran, dass die Deckelung der Gebühren für das Anwohnerparken inzwischen weggefallen ist. Noch bis vor Kurzen hatte es bei der Erhebung von Parkgebühren für Bewohner enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr gegeben. Aber mittlerweile wurde die Nr. 265 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) aufgehoben.

Daher kommt es, dass inzwischen manche Städte, wie etwa Tübingen oder auch Berlin, planen, gestaffelte Parkgebühren einzuführen, die für Halter besonders großer Fahrzeuge höhere Kosten verursachen. Das könnte eine durchaus sinnvolle Maßnahme sein, um den knappen Raum in gewachsenen Städten besser und gerechter zu verteilen. Schließlich ist es kaum einzusehen, dass in manchen Wohnvierteln ein erheblicher Teil des Straßenraums inzwischen von Wohnmobilen oder Bullis belegt wird, die von wenigen Urlaubstagen abgesehen, kaum bewegt werden. Aber auch allgemein bereitet die zunehmende Größe der Kfz Probleme. Der Trend geht weiterhin zu SUVs, die für die Fahrer sicher und bequem sind, aber für alle anderen Verkehrsteilnehmer vor allem Nachteile haben. Daher macht es durchaus Sinn differenzierte Parkraumkonzepte zu entwickeln. Dabei können sowohl ökologische Kriterien, wie Größe oder Gewicht, oder soziale Kriterien, wie Einkommen oder Bedürftigkeit bei der Bemessung der Parkgebühren bzw. der Ausweisung von Sonderparkplätzen, berücksichtigt werden (Olaf Dilling).

Wenn Sie als Vertreter einer Gemeinde oder Fraktion rechtliche Fragen zur Parkraumbewirtschaftung haben, dann können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir beraten und vertreten Sie gerne kompetent im öffentlichen Verkehrsrecht.

 

2021-09-23T23:46:40+02:0023. September 2021|Verkehr|

BGH: Verkehrssicherungspflichten bei Fahrradunfall

Mountainbiker auf Feldweg

Erst kürzlich hatten wir über Staatshaftung bei Fahrradunfällen wegen Defiziten bei der Infrastruktur berichtet. Bzw darüber, dass nach Auffassung der Rechtsprechung in der Mehrheit der Fälle Verkehrsteilnehmer mit den Widrigkeiten der Verkehrsinfrastruktur klarkommen müssen. Jedenfalls ist dies dann der Fall, wenn die Risiken vorhersehbar sind, wie etwas bei Schienen in der Fahrbahn, in die Fahrradfahrer geraten oder auf denen sie ausrutschen können.

Zwischenzeitlich ist ein Fall vor den Bundesgerichtshof (BGH) geraten, der zugunsten des klagenden Fahrradfahrers ausgegangen ist. Verursacht worden war der Unfall durch einen in Höhe von 60 und 90 cm quer waagrecht über einen Feldweg gespannten Stacheldrähten, an denen nur zwei Holzleisten und ein Verkehrsschild befestigt waren. Eine weitere Markierung war nicht vorhanden, so dass der Fahrradfahrer den Zaun erst ca. 8 m vor dem Hindernis sehen konnte. Durch eine entsprechend starke Bremsung stürzte er über den Lenker und ist seitdem querschnittsgelähmt.

Nachdem das Landgericht Lübeck die Klage zunächst abgewiesen und das Berufungsgericht dem Kläger wegen Mitverschuldens nur einen Teil zugesprochen hatte, kam der Fall vor den BGH. Der hat bestätigt, dass die Gemeinde gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätte, da der Weg für Fahrräder zugelassen sei und mit einem solchen Hindernis ohne auffällige Kennzeichnung nicht zu rechnen sei. Ein Mitverschulden falle nicht erheblich ins Gewicht. Insbesondere sei nämlich nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen worden. Das Hindernis sei schlicht nicht aus größerer Entfernung erkennbar gewesen, so dass der Fahrradfahrer sich nicht darauf einstellen musste (Olaf Dilling).

2021-11-10T18:48:23+01:0020. September 2021|Rechtsprechung, Verkehr|

Keine Selbstverwirklichung durch Motorenlärm

Verbote haben in der Politik seit einiger Zeit den Ruch des Illegitimen bekommen. Vor allem, wenn sie zu Einschränkungen von Konsumwünschen führen könnten oder den Kraftfahrzeugverkehr betreffen: Dann mindern sie das Bruttosozialprodukt und gelten als geschäftsschädigend.
Parallel hat sich jedoch in deutschen Innenstädten eine Szene entwickelt, die auch noch die Nerven der liberalsten Zeitgenossen auf die Folter spannt: Die sogenannten Autoposer. Mit getunten Motoren fahren sie gerne am Freitag- oder Samstagabend durch die typischen Ausgehmeilen und lassen ab und zu ihren Auspuff röhren. Die sich aufdrängenden, wenig originellen Vergleiche zum Tierreich überlassen wir Ihrer Phantasie.
Vielen Menschen sind solche Poser schon tagsüber ein Dorn im Auge. Aber spätestens um Mitternacht ist auch für Menschen, die früh morgens aufstehen müssen oder für Eltern kleiner Kinder der Spaß vorbei. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass in Mannheim beschlossen wurde, streng gegen Poser vorzugehen.
So wurde der Inhaber eines Jaguar allein im Hochsommer 2016 mehr als 14 Mal von der Bürgerinnen und Bürgern angezeigt, weil er seinen Motor laut aufheulen ließ. Zusätzlich wurde er von der Polizei etliche Male, oft lange nach Mitternacht dabei erwischt. Irgendwann war das Maß voll und die Stadt untersagte Anfang Herbst 2016 dem Fahrzeughalter, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Stadtgebiet Mannheim zu verursachen. Verbunden wurde dies mit einer empfindlichen Zwangsgeldandrohung.
Damit hatte die Sache jedoch noch nicht sein Bewenden. Vielmehr zog der Autofahrer gegen die Verfügung vor das Verwaltungsgericht. Das Gericht prüfte nun auf der Grundlage einer im Landesrecht verankerten polizeirechtlichen Generalklausel und § 30 Abs. 1 StVO, ob dem Fahrzeughalter unnötiger Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung nachgewiesen werden konnte. Es entschied, dass dafür keine objektive Messung notwendig sei, sondern dass das Zeugnis der Polizeibeamtinnen und -beamten ausreichen würde. Im Übrigen sei auch die sehr umfassende zeitliche und räumliche Eingrenzung zulässig, wenn es sonst aller Voraussicht nach zu einer Verlagerung kommen würde (Olaf Dilling).
2021-09-16T22:08:59+02:0016. September 2021|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|