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Über Dr. Olaf Dilling

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Mühen der Ebene: Nationale Moorschutzstrategie veröffentlicht

Hochmoorsee

In Deutschland wurden im Jahr 2019 6,7 Prozent der Treibhausgasemissionen aufgrund der Zersetzung von Moorböden infolge von Entwässerungsmaßnahmen und Torfnutzung freigesetzt. In absoluten Zahlen geht es um ca. 53 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent.  Das entspricht in etwa einem Drittel der Emissionen, die private Haushalte durch Wärme, Strom und Verkehr verursachen. Dabei sind überhaupt nur ca. 4% der Gesamtfläche in Deutschland Moorböden, für landwirtschaftliche Zwecke eine ohnehin wenig ertragreiche Bodenart.

Schon diese Zahlen zeigen, dass es sich lohnt, sich auf Moorschutz zu fokussieren, zumal dies auch große Vorteile für Biodiversität und Wasserhaushalt bietet. Es geht  Trotz all diesen guten Gründen war der Weg der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung geplanten Nationalen Moorschutzstrategie mit Steinen bzw Knüppeln gepflastert. Insbesondere war das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) der Auffassung, dass es nur um solche Moore gehen solle, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Aus naheliegenden Gründen hatte es Proteste von Bauernverbänden gegeben, die weitere Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung befürchteten. Daher ließ die zuständige Ministerin Klöckner Anfang August diesen Jahres die Verhandlungen platzen und gab dem Umweltressort dafür die alleinige Schuld.

Allerdings ist die Position des Bundesumweltministeriums, eine umfassende Strategie auch für genutzte oder degradierte Moorböden zu entwickeln nur allzu verständlich. Angeblich hatte es auch Kompromiss- und Gesprächsangebote gegeben, die seitens des BMEL nicht wahrgenommen worden waren. Gerade unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes. Denn es gibt aktuell kaum noch intakte, nicht genutzte Moore. Laut dem Bundesamt für Naturschutz werden heute etwa 90 % der Moorböden genutzt, davon etwa die Hälfte als Grünland und gut ein Zehntel als Wald, der Rest als Ackerfläche. Ein Großteil des Potentials für Klima- und Biodiversitätsschutzes wäre insofern verloren gewesen.

Heute ist die Nationale Moorschutzstrategie dennoch veröffentlicht worden. Allerdings nur in der Verantwortung des Bundesumweltministeriums. Ein wichtiger Punkt in der Strategie sind die wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und insbesondere die Neuorientierung der Rolle der Wasser- und Bodenverbände. Bisher hatten sie ihre Aufgabe vor allem in der Entwässerung und in der Verbesserung der Vorflut gesehen. Demgegenüber soll nach Auffassung des Umweltbundesministeriums in Zukunft stärker auf Klimaschutz und Klimaanpassung geachtet werden. Mit anderen Worten, durch Wiedervernässung bzw. Erhöhung des Grundwasserspiegels müssen Moorböden erhalten werden und die Trockenheit der letzten Jahre ausgeglichen werden. Allerdings ist das bei vielen der Verbände, die meist von Landwirten dominiert werden, noch nicht überall angekommen. Und auch das deutsche und Europäische Wasserrecht priorisiert in viele Fällen Entwässerung über Wiedervernässung und “Retention” also das Zurückhalten von Wasser (Olaf Dilling).

Wenn Sie Fragen haben zum rechtlichen Rahmen der Moorrenaturierung oder des Hochwasserschutzes, können Sie sich gerne an uns wenden.

 

2021-09-02T09:53:30+02:002. September 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Verkehrsrecht: Behinderndes Falschparken trotz Gehweg-Restbreite

Fußgänger auf Pflaster

Gehwege sind ein sehr zentrales Element der Verkehrsinfrastruktur. Schließlich gibt es so gut wie kein Verkehrsmittel, das nicht mit Gehwegen vernetzt werden muss, und sei es für die berühmten letzten fünf Meter zum Bäcker oder zur Wohnungstür. Noch wichtiger ist dies bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei denen auch zwischendurch immer wieder Passagen zu Fuß zurückzulegen sind. Daher ist es fast nie vorgeschützt, wenn jemand in verkehrspolitischen Diskussionen behauptet, als Kraft- oder Bahnfahrer “auch mal” zu Fuß zu gehen… Ob dadurch auch die Perspektive der Fußgänger verinnerlicht worden ist, hängt sicher mit der Intensität und Relevanz des beiläufigen Fußgängertums zusammen.

Angesichts ihrer Bedeutung zur Vernetzung unterschiedlicher Verkehrsmittel werden Gehwege im Straßen und Verkehrsrecht eher vernachlässigt. Jedenfalls findet sich bislang keine Definition des Gehwegs in der StVO. Insbesondere ist rechtlich nicht eindeutig definiert, wie breit Gehwege sein müssen, um ihre Funktion zu erfüllen. Dafür gibt es lediglich stadtplanerische Standards, die aber streng genommen nicht rechtsverbindlich sind. So etwa die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt, 2006) und die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA, 2002) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Als Mindestbreite für die Anlage neuer Gehwege ergibt sich daraus ein Richtwert von 2,50 m, was im Bestand, gerade in historisch gewachsenen Städten oft nicht eingehalten wird.

Die Rechtsprechung, wie sollte es anders sein, hat natürlich auch Vorstellungen, was ein funktionsfähiger Gehweg ist. Zum Ausdruck kommt dies vor allem bei Klagen von Kfz-Haltern gegen das Abschleppen ihrer auf Gehwegen geparkten Autos. Denn bei ihren Entscheidungen darüber müssen die Richter abwägen, ob die Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs erheblich ist und den Eingriff in die Rechte des Halters rechtfertigen kann. In den dazu ergangenen Entscheidungen wird deutlich, dass eine Behinderung bzw Gefährdung auch dann erheblich sein kann, wenn ein Fußgänger alleine zwar nicht ausweichen müsste, sondern gerade noch zwischen Falschparker und Gehwegbegrenzung durchgehen kann. Denn es muss immer auch mit Begegnungsverkehr gerechnet werden.

So ging etwa das Verwaltungsgericht Bremen in einem konkreten Fall bei einer Restgehwegbreite von etwa einem Meter von einer potentiellen Behinderung aus. Denn zwischen Fahrzeug des Klägers und einer Grundstückseinfriedung war die Begegnung mit Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich. Daraus resultierte eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs.

Wie auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem anderen Fall entschied ist es nämlich nicht ausreichend, dass die genannten Verkehrsteilnehmer „mit Mühe und Not” die Stelle passieren können. Was den Begegnungsverkehr angeht, kommt es nach dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht darauf an, ob zu der Zeit Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer die Stelle tatsächlich passieren wollten. Denn bei den Abschleppfällen ist das Recht der Gefahrenabwehr anzwenden. Die Gefahrenabwehr soll den Eintritt einer Behinderung gerade dann abwehren, bevor sich die damit verbundene Gefahr realisiert.

Eine weitere, nicht ganz so offensichtliche Funktionsbeeinträchtigung von Gehwegen kann auch aus dem Zuparken von Straßenecken und Verdecken der Sichtachsen resultieren. Insbesondere, wenn es sich um große Kfz handelt, sind auf dem Gehweg laufende Kinder dann nicht zu sehen bzw können selbst den Verkehr auf der Kreuzung nicht überblicken. Das gilt im übrigen aber auch für Erwachsene. Daher ist an diesen Stellen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln auch das Abschleppen von Falschparkern gerechtfertigt, wenn sie zu bloßen Sichtbehinderungen führen (Olaf Dilling).

2021-08-30T18:47:12+02:0030. August 2021|Verkehr|

Fahrradstraßen müssen Verbesserungen bringen

Frau auf Fahrrad im Stadtverkehr

Wir hatten schon vor einiger Zeit schon mal über eine Fahrradstraße in Hannover berichtet. Wegen der Einrichtung der Fahrradstraße durch die Stadt gibt es Streit mit einem Anwohner. Der Anwohner wollte und will weiterhin mit seinen Klagen erreichen, dass die Anordnung einer Fahrradstraße zurückgenommen wird.

Und tatsächlich stellt das Verwaltungsgericht Hannover immer wieder Fehler bei der Anordnung der Fahrradstraße fest. Allerdings mit Konsequenzen, die möglicherweise nicht im Sinne des Kläger sind. Aus Sicht des Gerichts sind die Fahrradstraßen nicht konsequent genug umgesetzt. Denn Fahrradstraßen sind eigentlich Straßen, die exklusiv Fahrradfahrern vorbehalten sein sollen. In Hannover wurden jedoch an den 23 dort ausgewiesenen Fahrradstraßen immer Zusatzschilder angebracht, die auch Pkw erlauben, dort zu fahren und konsequenterweise auch dort zu parken.

Dadurch ist die Fahrbahn für die Fahrräder und die Möglichkeiten, die eine Fahrradstraße regelmäßig bieten soll, z.B. nebeneinander zu fahren, viel zu eng. Nach der ersten Entscheidung des VG Hannover musste die Verkehrsregelung bereits angepasst werden: Es wurde eine Einbahnstraßenregelung eingeführt und die Parkplätze reduziert.

In dem neuen Verfahren ist das Gericht jedoch zur Überzeugung gekommen, dass die Straße immer noch zu eng ist, um Fahrradfahrern ausreichend Sicherheit zu bieten. Inbesondere ist es erforderlich, genug Abstand von den dort parkenden Autos zu halten, so dass die effektive Breite der Fahrbahn nicht ausreicht. Daher müssen die Parkplätze weiter reduziert werden und eine Anliegerregelung für Kfz eingeführt werden. Denn die Regel sei, dass eine Fahrradstraße nur dann zu rechtfertigen ist, wenn für die Radfahrer tatsächlich ein Gewinn an Sicherheit herausspringt.

Für Kommunen bedeutet das, dass Fahrradstraßen ausreichend Platz für den Fahrradverkehr bieten müssen, um gerichtsfest geplant werden zu können. Für die Verbände bietet die Rechtsprechung die Möglichkeit, bei lediglich “symbolischen” Verbesserungen die Politik an ihren Versprechungen festzuhalten und auf tatsächlich sichere Fahrradstraßen zu drängen (Olaf Dilling).

2021-08-25T22:34:14+02:0025. August 2021|Verkehr|